Verfahrensgang

SG Nordhausen (Urteil vom 29.06.2000; Aktenzeichen S 2 AL 436/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen B 7 AL 34/02 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden dasUrteil des Sozialgerichts Nordhausen vom29. Juni 2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 1. September 1998.

Die 1950 geborene Klägerin war in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. August 1998 ausweislich ihres Arbeitsvertrages vom 1. Januar 1991, der wegen das verwendeten Formulars mit Stand:12.93 wohl zurückdatiert worden sein dürfte, als Köchin und Bedienung in der Gaststätte ihres Ehemannes im Rahmen einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden beschäftigt. Sie erzielte durchgehend ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 800,00 DM. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages im Übrigen wird Bezug genommen (vgl. Blatt 9 der Verwaltungsakte).

Die Klägerin beantragte am 31. August 1998 unter gleichzeitiger Arbeitslosmeldung die Zahlung von Arbeitslosengeld und gab gemeinsam mit ihrem Ehemann unter dem 8. Oktober 1998 an, sie sei mit der Bereitung von Speisen und der Bewirtung der Gäste beschäftigt gewesen.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin innerhalb der Rahmenfrist nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Denn das Betriebsgrundstück gehöre beiden Ehegatten und sei somit Gesamtgut der Gütergemeinschaft. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe deshalb ebenso wenig (Bescheid vom 19. Oktober 1998).

Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14. April 1999).

Die Klägerin hat am 27. April 1999 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat nach übereinstimmendem Verzicht der Beteiligten auf die Vernehmung des Ehemannes der Klägerin antragsgemäß den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 1999 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1. September 1998 Arbeitslosengeld zu zahlen. Die Güterstände der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung würden ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ebenso wenig ausschließen wie der Güterstand der Gütergemeinschaft, wenn der Betrieb zum Sondergut oder Vorbehaltsgut gehöre. Auch die Tatsache, dass die Klägerin hälftige Miteigentümerin an dem Grundstück sei, auf dem sich neben dem privaten Wohnhaus auch das Geschäft befinde, schließe ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Nach den glaubhaften Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin auch alle anderen Kriterien eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfülle (Eingliederung in den Betrieb, tatsächliche Ausübung der Tätigkeit, vertragliche Regelung bezüglich der Höhe der Geld- sowie Sachbezüge, Angemessenheit des vereinbarten Entgelts im Verhältnis zu den übertragenen Aufgaben sowie zu der Entlohnung vergleichbarer fremder Arbeitskräfte, Umsetzung der vertraglichen Regelung in die Praxis, die Entrichtung von Lohnsteuer für das Arbeitsentgelt, Qualifizierung des Arbeitsentgelts als Betriebsausgabe, ehelicher Güterstand). Unter Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse in den neuen Bundesländern könne noch von einer Angemessenheit des vereinbarten Entgelts im Verhältnis zu den übertragenen Aufgaben sowie zur Entlohnung vergleichbarer fremder Arbeitskräfte ausgegangen werden, weil insbesondere in Nordthüringen eine vergleichsweise hohe Arbeitslosenquote bestehe und deshalb auch vergleichbare fremde Arbeitskräfte bereit seien, für ein niedriges Entgelt zu arbeiten. Weiter habe Berücksichtigung gefunden, dass auch die Tochter der Klägerin das gleiche Arbeitsentgelt erzielt habe (Urteil vom 29. Juni 2000, der Beklagten am 6. Juli 2000 zugestellt).

Die Beklagte hat hiergegen am 20. Juli 2000 Berufung eingelegt. Unstreitig stehe fest, dass zumindest auf Grund der vermögensrechtlichen Verhältnisse grundsätzlich von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden könne, weil die Klägerin, obwohl sie hälftige Miteigentümerin des Betriebsgrundstückes gewesen sei und für die Errichtung der Gaststätte mitgebürgt habe, das Beschäftigungsverhältnis nicht nach ihrem Willen habe beeinflussen können. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sei auch seitens der Beklagte unbestritten, dass bis auf die Frage des angemessenen Arbeitsentgelts ein typisches Beschäftigungsverhältnis vorliege, doch der Höhe der Arbeitsentgeltgewährung die entscheidende Rolle zukomme. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung liege nämlich nur dann vor, wenn neben der persönlichen auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestehe. Dass dem Ehepartner gezahlte Entgelt müsse (noch) den Charakter einer angemessenen Gegenleistung für die erbrachte Arbeit haben. Werde dagegen kein Arbeitsentgelt erbracht oder liege tatsächlich kein wie bei Arbeitsverhältnissen...

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