Verfahrensgang
SG Suhl (Gerichtsbescheid vom 07.01.1994; Aktenzeichen S-5/V-415/93) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Suhl vom 07. Januar 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der am 2. November 1923 geborene Kläger begehrt Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz – BVG –.
In seinem Antrag vom 30. Oktober 1990 gab er dabei an, er habe bei einem Panzerangriff am 9. Januar 1943 eine Granatsplitterverletzung erlitten. Es sei zu einem Lungensteckschuß links gekommen. Daneben machte er eine Fleckfiebererkrankung im Jahre 1944 als Schädigung geltend.
Der Beklagte holte ein Gutachten zur Feststellung der bestehenden Gesundheitsschäden und zur Prüfung des Zusammenhangs dieser gesundheitlichen Schäden mit den vom Kläger angegebenen schädigenden Ereignissen. Der Gutachter Dr. W…kam in seinem Gutachten vom 12. Februar 1992 zu dem Ergebnis, daß als Schädigungsfolge eine leichte restriktive Ventilationsstörung bei Pleuraverwachsungen links infolge Lungensteckschuß vorliege. Daneben leide der Kläger an einer koronaren Herzkrankheit, an Blutumlaufstörungen, an einem Wackelknie und an Diabetes mellitus. Diese Leiden seien keine Schädigungsfolgen.
Die Herzkrankheit sei mit dem nachgewiesenen Fleckfieber im Jahre 1944 nicht in Zusammenhang zu bringen. Ein vom Kläger bei der Behandlung behaupteter Sportunfall im Jahre 1991, bei dem es zu einem Bänderriß im Kniegelenk gekommen sei, sei nicht ursächlich für das Wackelknie.
Mit Bescheid vom 26. März 1992 erkannte der Beklagte als Schädigungsfolge bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE – von 30 eine leichte restriktive Ventilationsstörung bei Pleuraverwachsungen links infolge Lungensteckschuß an.
Die übrigen geltend gemachten Gesundheitsstörungen seien nicht durch eine Schädigung im Sinne des BVG hervorgerufen oder verschlimmert worden. Beschädigtenversorgung nach einer MdE von 30 werde ab 1. Januar 1991 erbracht.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 1992 mit der Begründung Widerspruch ein, daß die Fleckfiebererkrankung mit ihren Folgeerscheinungen nicht in dem Bescheid enthalten sei. Es werde beantragt, die Herzinsuffizienz als Schädigungsfolge aufgrund des Fleckfiebers im Jahre 1944 anzuerkennen. Er sei seit seiner Heimkehr im August 1945 laufend wegen Herzschwäche in Behandlung gewesen. Die Ärzte seien immer in Neustadt ansässig gewesen und zwar Herr Dr. Sch… Frau Dr. G…, Dr. B… und jetzt Dr. L… Im übrigen könne ein Herr A…, mit dem der Kläger an die Front abkommandiert gewesen sei, Angaben über den damaligen Gesundheitszustand machen.
In einer eidesstattlichen Erklärung vom 12. Dezember 1992 legte der Kläger im einzelnen dar, wie es zur Fleckfiebererkrankung gekommen sei und machte Angaben über die Behandlung.
Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1993 mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach den Auszügen aus dem Sozialversicherungsbuch die koronare Herzkrankheit erst seit 1984 bestehe, als erstmals krankhafte Befunde im Belastungs-EKG nachgewiesen worden seien. Die heute bestehenden geklagten Beschwerden seien typische Symptome einer Angina pectoris auf der Grundlage degenerativer Veränderungen der Herzkranzgefäße. Diese Veränderungen seien nach ärztlicher Beurteilung auf schädigungsunabhängige anlage – bzw. altersbedingte Ursachen zurückzuführen, von denen Erbanlage, Hypertonie, Nicotin, Störungen des Kohlehydrat –, Fett -oder Purinstoffwechsels und entzündliche Gefäßwandreaktionen am bedeutsamsten seien. Eine Fleckfiebererkrankung sei in den Auszügen der zuständigen Auskunftsstellen -Krankenbuchlager Berlin und Wehrmachtsauskunftsstelle Berlin -nicht erwähnt. Auch würden sich dort keine Hinweise auf einen durch eine Fleckfiebererkrankung entstandenen Herzmuskelschaden finden. Im sozialen Entschädigungsrecht gelte der Grundsatz, daß anspruchsbegründende Tatsachen vom Antragsteller nachzuweisen seien.
Mit Schreiben vom 19. August 1993 reichte der Kläger Klage ein.
Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, daß ein Ursachenzusammenhang zwischen der Fleckfiebererkrankung und der Herzerkrankung bestünde.
Ausweislich der Gerichtsakten wurden die Beteiligten mit Verfügung vom 14. Dezember 1993 – abgesandt am 15. Dezember 1993 – darauf hingewiesen, daß die Kammer durch Gerichtsbescheid zu entscheiden gedenke. Den Beteiligten wurde eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt. Der Kläger und sein Vertreter haben sich zu dieser Verfügung nicht geäußert. Ein Nachweis über den Zugang des Anhörungsschreibens befindet sich nicht in den Akten.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1994 wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht auf die von ihm für richtig gehaltenen Ausführungen des, Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1993 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 1994 – eingegangen ...