Verfahrensgang
SG Nordhausen (Urteil vom 26.10.1995; Aktenzeichen S-4/An-638/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Sozialgerichts Nordhausen vom26. Oktober 1995 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Rahmen der Bewilligung einer Rente wegen Bemfsunfähigkeit, daß der Zeitraum vom 1. September 1978 bis 28. Februar 1982, in dem er eine sogenannte „wissenschaftliche Aspirantur”, in der ehemaligen DDR absolviert hat, als rentenrechtliche Zeit anerkannt wird.
Der am 16. März 1941 geborene Kläger ist von Beruf Diplom-Sportlehrer und Doktor der Pädagogik auf dem Gebiet der Sportwissenschaft.
Nachdem er zunächst den Beruf eines Werkzeugmachers erlernt hatte, absolvierte er in der Zeit von 1971 bis 1976 neben der beruflichen Tätigkeit ein Fernstudium zum Diplom-Lehrer. Sodann erfolgte vom 1. September 1978 bis 28. Februar 1982 die wissenschaftliche Aspirantur an der Deutschen Hochschule für Körperkultur L., die mit dem Erwerb des Doktorgrades endete und diesem Ziel auch gedient hatte. In dem oben genannten Zeitraum bezog der Kläger ein Stipendium und unterlag ausweislich der Eintragung in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der pauschalen Studentenversicherung. Anschließend arbeitete der Kläger als Berufs- und Hochschullehrer.
Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Rentenbescheid vom 30. März 1994 ab dem 1. November 1992 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Mit diesem Bescheid lehnte die Beklagte die Berücksichtigung des Zeitraumes vom 1. September 1978 bis 28. Februar 1982 als rentenrechtliche Zeit ab. Der Zeitraum könne als Anrechnungszeit nicht anerkannt werden, weil er nach Ablegung der Abschlußprüfung zurückgelegt worden sei.
Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 1994 zurück.
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Nordhausen Klage erhoben. Das Sozialgericht Nordhausen hat mit Urteil vom 26. Oktober 1995 die Beklagte verurteilt, den vom Kläger geltend gemachten Zeitraum als Beitragszeit anzuerkennen. Es hat in seinem Urteil die Auffassung vertreten, daß es sich bei der planmäßigen Doktoraspirantur nicht um eine wissenschaftliche Hochschulausbildung, sondern um eine wissenschaftliche Fortbildung gehandelt habe. Es handele sich deshalb bei dieser wissenschaftlichen Aspirantur um eine Beitragszeit; die Ausnahmevorschrift des § 248 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nicht einschlägig. Diese Auslegung gebiete der Grundsatz der Gleichbehandlung gleicher Lebensverhältnisse in den alten und in den neuen Bundesländern, weil Doktoren in den alten Bundesländern im Regelfall die Möglichkeit haben, die Promotion im Rahmen einer Versicherungspflichtigen Assistentenzeit vorzubereiten. Es sei nicht einzusehen, warum eine Promotion in den neuen Bundesländern trotz Versicherungspflicht und Beitragsleistung zur Rentenversicherung nicht bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden solle.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung erhoben. Sie ist der Auffassung, daß der vom Kläger geltend gemachte Zeitraum weder als Beitrags – noch als Anrechnungszeit berücksichtigt werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 26. Oktober 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 20. Juni 1996 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und ist Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die zulässige Berufung ist auch begründet.
Denn der Bescheid der Beklagten vom 30. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1994 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Zeitraumes vom 1. September 1978 bis 28. Februar 1982 als rentenrechtliche Zeit. Dieser Zeitraum der sogenannten wissenschaftlichen Aspirantur des Klägers ist weder eine Beitragszeit noch eine Anrechnungszeit im Sinne des SGB VI
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann der Zeitraum der wissenschaftlichen Aspirantur des Klägers nicht als Beitragszeit im Sinne des § 248 Abs. 3 SGB VI berücksichtigt werden. Zwar stehen nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht...