Verfahrensgang
SG Suhl (Urteil vom 14.11.1995) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts Suhl vom14. November 1995 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt – unter Außerachtlassung seiner Bergmannsrente – höhere Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 29. Oktober 1994 bis zum 30. Juni 1995.
Der Kläger bezieht seit April 1991 eine Rente für Bergleute, die seit dem 1. Januar 1992 als Rente für Bergleute wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres geleistet wird und deren Auszahlungsbetrag im hier streitigen Zeitraum seit dem 1. Juli 1994 1.125,28 DM monatlich bzw. 259,68 DM wöchentlich betrug.
Bis zum 31. August 1992 war der Kläger als weisungsabhängiger Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft tätig. Bei seinem Ausscheiden war für die Monate April bis Juni 1992 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von je 3.750,00 DM abgerechnet und ausbezahlt.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf seine Arbeitslosmeldung und Antragstellung für die Zeit vom 13. Oktober 1992 bis zum 28. Oktober 1994 (Anspruchserschöpfung) Arbeitslosengeld.
Auf seinen Antrag vom 21. Oktober 1994, in dem er unter anderem angab, monatliche Zinseinkünfte von 23,96 DM aus einem mit seiner Ehefrau gemeinsam bestehenden Girokonto zu haben, bewilligte die Beklagte ihm Anschlußarbeitslosenhilfe für die Zeit vom 29. Oktober 1994 bis zum 30. Juni 1995 in wöchentlicher Höhe von vorläufig 198,96 DM unter Anrechnung der Bergmannsrente und der Zinseinkünfte (Bruttoarbeitsentgelt 1.230,00 DM wöchentlich, Leistungsgruppe C, erhöhter Leistungssatz ≪57 %≫, Bescheid vom 30. Dezember 1994).
Für die Zeit ab dem 2. Januar 1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf die Leistungsverordnung 1995 Arbeitslosenhilfe in wöchentlicher Höhe von 189,96 DM (wöchentliches Arbeitsentgelt 1.230,00 DM, Leistungsgruppe C, erhöhter Leistungssatz, Bescheid vom 4. Januar 1995).
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 30. Dezember 1994 mit Schreiben vom 4. Januar 1995, bei der Beklagten am 9. Januar 1995 eingegangen, wegen der Anrechnung der Bergmannsrente auf die bewilligte Arbeitslosenhilfe Widerspruch ein.
Für die Zeit vom 2. Januar 1995 bis zum 30. Januar 1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger dann Arbeitslosenhilfe in wöchentlicher Höhe von 237,96 DM (wöchentliches Bruttoarbeitsentgelt 1.400,00 DM, Leistungsgruppe C, erhöhter Leistungssatz, Bescheid vom 5. Januar 1995).
Mit Bescheid vom 9. Januar 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die ab dem 29. Oktober 1994 bereits gezahlten Leistungen nunmehr endgültig festgesetzt würden.
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Dezember 1994 als unbegründet zurück. Vom zu bewilligenden Arbeitslosenhilfesatz seien u.a. wegen der Rentenzahlung sowohl für die Zeit bis zum 2. Januar 1995 als auch für die Zeit ab dem 2. Januar 1995 jeweils 262,44 DM (monatliche ≪richtig: wöchentliche≫ Zinseinkünfte in Höhe von 2,76 DM und ein wöchentlicher Rentenbetrag von 259,68 DM) in Abzug zu bringen (Widerspruchsbescheid vom 1. März 1995, dem Kläger am 3. März 1995 zugestellt).
Der Kläger hat hiergegen am 29. März 1995 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. Dezember 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 1. März 1995 zu verurteilen, Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung der Bergmannsrente zu gewähren, abgewiesen. Der angegriffene Bescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtmäßig. Nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) sei im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung das Einkommen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, wobei nach § 138 Abs. 2 AFG alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert Einkommen im Sinne dieser Vorschrift seien. Welche Einnahmen nicht als Einkommen heranzuziehen seien, bestimme neben der Vorschrift des § 138 Abs. 3 AFG § 11 Satz 1 Ziff. 3 der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiVO), nach dem die Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Rente für Bergleute des Arbeitslosen bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Arbeitslosenhilfe nach § 136 AFG und der Arbeitslosenhilfe, die dem Arbeitslosen hiernach zustehen würde, wenn sein Arbeitsentgelt nicht wegen Berufsunfähigkeit, verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit oder Verrichtung einer wirtschaftlich nicht gleichwertigen Arbeit gemindert wäre, nicht als Einkommen gelten würden. Da der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles nicht durch seinen Gesundheitszustand derart in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, daß er das der Bemessung der Arbeitslosenhilfe nach § 136 AFG zugrunde zu legende Bemessungsentgelt nicht mehr zu erzielen in der Lage gewesen wäre, komme hier die Prüfung eines Unterschiedsbetrages zwischen einem fiktiven Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung fingierter voller Leistungsfähigkeit nicht in Betr...