Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 6. September 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Absenkung des bei ihr festgestellten Grades der Behinderung (GdB).
Bei der 1963 geborenen Klägerin wurde erstmals durch Bescheid vom 18. Dezember 2013 ab dem 14. November 2013 ein GdB von 50 aufgrund der Erkrankung der rechten Brust in Heilungsbewährung, Aufbauplastik festgestellt. Es wurde darauf hingewiesen, dass von einer Heilungsbewährung von fünf Jahren ausgegangen werde und für Oktober 2018 eine Nachuntersuchung vorgesehen sei.
Im Dezember 2018 leitete der Beklagte die Überprüfung, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Feststellung des GdB nach wie vor gegeben waren, ein. Dazu holte der Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin T, Facharzt für Innere Medizin und K, Augenärztin, ein. Aus den Befundberichten ergab sich, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Krebserkrankung rezidivfrei geblieben war. Außerdem war eine Herzleistungsminderung zu erkennen.
Nach Auswertung der Befunde hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juni 2019 zu einer Herabsetzung des GdB auf zukünftig 30 an. Hinsichtlich der Funktionsbeeinträchtigung Erkrankung der rechten Brust in Heilungsbewährung, Aufbauplastik sei Heilungsbewährung eingetreten. Für die Neubewertung des GdB seien daher Herzleistungsminderung, Herzklappenfehler und Verlust der rechten Brust mit Aufbauplastik zugrunde zu legen. Mit Bescheid vom 19. Juli 2019 setzte der Beklagte den GdB entsprechend seiner Ankündigung auf 30 herab.
Dagegen hat sich die Klägerin mit einem Widerspruch gewandt. Sie hat ausgeführt, dass sich ihre Tinnituserkrankung stark verschlechtert habe. Der Beklagte forderte bei F, dem behandelnden Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde einen Befundbericht an, den dieser im April 2020 übermittelte. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Thüringer Landesverwaltungsamt zur Entscheidung vor. Darüber informierte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 3. August 2020. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch für den Freistaat Thüringen mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2020 zurück. Es legte dabei folgende Behinderungen zugrunde:
1. Herzleistungsminderung, Herzklappenfehler (Einzel-GdB: 20)
2. Verlust der rechten Brust mit Aufbauplastik (Einzel-GdB: 20).
Insbesondere die zusätzlich geltend gemachten Gesundheitsstörungen Sehminderung und Tinnitus würden keinen Einzel-GdB von wenigstens 10 bedingen und können daher nicht als Behinderung berücksichtigt werden.
Mit ihrer Klage vom 15. Oktober 2020 wandte sich die Klägerin gegen die Herabsetzung ihres GdB. Sie ist der Ansicht, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht in hinreichender Weise gewürdigt worden seien. Das Sozialgericht Gotha hat Befundberichte der behandelnden Ärzte F, K, G1, T und G2 eingeholt sowie die Unterlagen des R-Krankenhauses A beigezogen und die Klage mit Urteil vom 6. September 2022 abgewiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass die bei ihr vorliegenden Behinderungen nach wie vor einen GdB von mindestens 50 rechtfertigen. Darüber hinaus sei der Bescheid aus formalen Gründen rechtswidrig, weil keine ordnungsgemäße Anhörung nach Einholung des Befundberichts durch F im Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Der Beklagte hat dazu die Kopie eines Anhörungsschreibens vom 9. März 2021 vorgelegt, in dem darauf hingewiesen wird, dass ein Befundbericht des F eingeholt worden war. Der Befundbericht selbst war diesem Anhörungsschreiben nicht beigefügt. Die Klägerin hält deshalb diese Anhörung für unzureichend.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 6. September 2022 und den Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf das erstinstanzliche Urteil und seinen bisherigen Vortrag.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren noch einen Befund der kardiologischen Praxis V vom 10. Oktober 2022 und des Instituts für diagnostische und interventionelle Radiologie vom 2. Februar 2023 vorgelegt, in dem weder ein Rezidiv noch eine Vergrößerung der Lymphknoten, noch eine Kapselfibrose nachgewiesen werden konnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte des Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Beklagte war berechtigt den GdB der Klägerin neu mit 30 festzustellen.
Streitgegenstand ist der Herabsetzungsbescheid des Beklagten vom 19. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2020. Die Kläger...