Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldrecht. Kindergeldanspruch. alleinstehendes schwerbehindertes Kind. Bezugsdauer: über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus. Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 2 S 3 BKGG
Orientierungssatz
1. Ein alleinstehendes schwerbehindertes Kind hat über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus keinen Anspruch auf Kindergeld.
2. Die Regelung des § 1 Abs 2 S 3 BKGG ist nicht verfassungswidrig und verstößt insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
Nachgehend
Tatbestand
Der ... 1976 geborene Kläger begehrt Kindergeld für Zeit nach Vollendung seines 27. Lebensjahres. Er ist schwerbehindert. Mit Bescheid vom 18. September 2003 hat das Versorgungsamt Gera bei ihm mit Wirkung vom 22. Mai 2003 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 wegen einer Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung festgestellt. Die Mutter des Klägers ist ... 1989 verstorben. Zu dem leiblichen Vater hatte er nie Kontakt. Name und Anschrift des Vaters sind nicht bekannt. Eine Vaterschaftsanerkennung erfolgte nicht.
Auf seinen Antrag vom 28. Mai 2001 bezog er ab Mai 2001 Kindergeld von der Beklagten als alleinstehendes Kind/Waise nach § 1 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 hob die Beklagte die Bewilligung des Kindergeldes nach § 48 des 10. Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab November 2003 mit der Begründung aus, nach § 1 Abs. 2 Satz 3 BKGG könnten alleinstehende Kinder/Waisen im Sinne von § 1 Abs. 2 BKGG, die wegen einer Behinderung außer Stande seien, sich selbst zu unterhalten, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt werden. Der Kläger vollendete das 27. Lebensjahr im Oktober 2003.
Am 26. Januar 2004 beantragte der Kläger die "Weiterzahlung" des Kindergeldes ab dem Monat November 2003 für sich selbst. Im Merkblatt stehe, dass Kindergeld für behinderte Kinder über das 27. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt werde.
Die Beklagte wertete den Antrag des Klägers als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und lehnte diesen mit Bescheid vom 2. Februar 2004 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2004 zurück.
Am 26. Februar 2004 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 21. März 2005 den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2003 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 verurteilt, den Anspruch des schwerbehinderten Klägers auf Kindergeld an sich selbst nach dem Bundeskindergeldgesetz über Oktober 2003 hinaus (Vollendung des 27. Lebensjahres) dem Grunde nach anzuerkennen und über die Gewährung des Kindergeldes ab dem 1. November 2003 zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Anspruch auf Kindergeld ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 BKGG, jedoch zwingend aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG. Nach der gesetzlichen Regelungstechnik des § 1 Abs. 2 BKGG werde das Kindergeld an alleinstehende Kinder für sich selbst längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. Allerdings bestimme § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG einen altersmäßig unbegrenzten Kindergeldanspruch bei Kindern, die körperlich, geistig und seelisch behindert und dadurch außer Stande seien, sich selbst zu unterhalten. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger bei einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. Sofern der Kläger bei seinem Vater, dessen Familie oder der mütterlichen Familie aufgenommen worden wäre, würde dem Grunde nach daher ein Anspruch auf Kindergeld ohne zeitliche Begrenzung fortbestehen. Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 2 BKGG sei hingegen, dass das Kindergeld bei Vollwaisen bzw. alleinstehenden Kindern nicht wegen des Fehlens der Eltern oder sonstiger Personen, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hätten, verloren sein sollte, weil kein Leistungsberechtigter für das Kind vorhanden sei. Der Gesetzgeber habe offensichtlich die vorliegende Fallkonstellation des Vollwaisen und schwerbehinderten Kindes, das älter als 27 Jahre sei, in der Regelungstechnik des § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG übersehen. Wenn es dabei bliebe, hätte dies zur Folge, dass Schwerbehinderte, die von den Eltern über das 27. Lebensjahr hinaus elternmäßig betreut und unterhalten würden, zumindest mittelbar durch die Zahlung eines monatlichen Kindergeldes in ihrer wirtschaftlichen Lage unterstützt würden, während Vollwaise Schwerbehinderte, die eine solche tatsächliche Unterstützung, die durch die Geldbeträge kaum aufzuwerten sei, nicht erhielten. Eine solche Benachteiligung von behinderten Vollwaisen gegenüber Behinderten mit Familienanschluss stelle eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung Schwerbehinderter dar, die ni...