Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Monatsbetrags der Rente. Beitrittsgebiet. Entgeltpunkte Ost. aktueller Rentenwert Ost. einheitliche Rente. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Art 3 Abs 1 S 1 GG gebietet es nicht, einem Versicherten im Beitrittsgebiet eine solche Rente zu zahlen, als habe er Zeit seines Erwerbslebens in der gleichen Höhe wie ein vergleichbarer Versicherter in den alten Bundesländern Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt (vgl LSG Mainz vom 18.10.2000 - L 4 RA 28/00 = EzS 50/444).
2. Die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet über Entgeltpunkte (Ost) und einen besonderen aktuellen Rentenwert (Ost) waren im Juli 2000 im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung nicht verfassungswidrig (vgl BSG vom 14.3.2006 - B 4 RA 41/04 R = SozR 4-2600 § 255a Nr).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 30. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat Gerichtskosten in Höhe von 225,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die bindend gewordenen Bescheide vom 31. März 1999 über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit und vom 30. Juni 1999 über die Gewährung einer Alterstente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige (im Folgenden: Altersrente) abzuändern und ab dem 1. Juli 1997 bzw. ab dem 1. März 1999 einen höheren Geldwert seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. seiner Altersrente unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten an Stelle von Entgeltpunkten (Ost) und des aktuellen Rentenwertes an Stelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu gewähren.
Die Beklagte bewilligte dem 1939 geborenen Kläger mit Bescheid vom 31. März 1999 ab dem 1. Juli 1997 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.259,61 unter Zugrundelegung von 37,2969 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem Rentenartfaktor von 0,6667. Zusätzlich berücksichtigte sie 4,7451 persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie diesbezüglich einen Rentenartfaktor von 1,2. Sie legte der Berechnung zu Rentenbeginn den aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 40,87 DM zugrunde. Mit Bescheid vom 30. Juni 1999 bewilligte sie dem Kläger ab dem 1. März 1999 Altersrente in Höhe von 1.848,20 DM unter Zugrundelegung von 37,2969 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem Rentenartfaktor von 1,0. Sie berücksichtigte 4,7451 persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie diesbezüglich einen Rentenartfaktor von 1,3333 und legte der Berechnung zu Rentenbeginn den aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 40,87 DM zugrunde.
Mit Schriftsatz vom 8. März 2004 beantragte der Kläger die Anpassung seiner Altersrente zum 1. Juli 2004 entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung und die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten statt Entgeltpunkten (Ost).
Mit Bescheid vom 22. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2004 lehnte die Beklagte eine Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 ab. Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Gotha (Az.: S 27 RJ 2979/04) Klage erhoben und weiterhin die Gewährung einer höheren Rente begehrt.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 3. August 2006 hat die Vorsitzende der 27. Kammer des SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass bezüglich der Berücksichtigung von Entgeltpunkten statt Entgeltpunkten (Ost) bei der Berechnung der Altersrente eine gesonderte Entscheidung der Beklagten zu erfolgen habe.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 hat die Beklagte eine Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts (West) bei der Rentenberechnung abgelehnt. Bei der Berechnung der Rente des Klägers seien zu Recht Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) nach § 254 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) berücksichtigt worden. Er habe ausschließlich Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006).
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger könne nicht verlangen, dass die Beklagte seine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Rentenbeginn (1. Juli 1997) bzw. seine Altersrente ab dem 1. März 1999 unter Zugrundelegung des jeweils aktuellen Rentenwerts statt des aktuellen Rentenwertes (Ost) berechne. Die Ausnahmeregelung des § 254 d Abs. 2 SGB VI für Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, finde für ihn keine Anwendung. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) sei nicht zu erkennen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des aktuellen Rentenwertes (Ost) willkürlich eine unterschiedliche Behandlung von Rentnern im Beitrittsgebiet gegenüber Rentnern im Bundesgebiet geschaffen habe. Eine Differenzierung rechtfertige sich hier...