Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Hinterbliebenenleistung. Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 4104. Kehlkopfkrebs. Lokalisation des Tumors. Abgrenzung: innerer und äußerer Bereich des Kehlkopfes. Hypopharynxkarzinom
Orientierungssatz
Hinterbliebenenleistung gem § 63 SGB 7:
Zur Nichtanerkennung einer Kehlkopferkrankung des verstorbenen Versicherten als Kehlkopfkrebserkrankung gem BKV Anl Nr 4104, wenn der Tumor nicht Bereich des inneren Kehlkopfes (der so genannten Atemstraße), sondern im Bereich des Hypopharynx (der so genannten Schluckstraße) entstanden und auch noch nicht in den inneren Kehlkopf durchgebrochen ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts Gotha vom 22. Januar 2001 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Tonsillenkarzinoms als Folge einer Berufskrankheit (L 1 U 309/01) sowie die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (L 1 U 310/01).
Die Klägerin ist die Witwe des 1941 geborenen und am 11. März 1997 verstorbenen W B (im Folgenden Versicherter genannt).
Im Oktober 1992 zeigte die Deutsche Angestellten Krankenversicherung (DAK) als gesetzlicher Krankenversicherungsträger des Versicherten der Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gaststätten den Verdacht einer Berufskrankheit an. Bei dem Versicherten sei am 12. August 1992 ein Larynxtumor (Kehlkopftumor) festgestellt worden.
Im Januar 1994 teilte die jetzige Beklagte (die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft) der DAK mit, dass sie als fachlich zuständiger Versicherungsträger für die Bearbeitung des Berufskrankheiten-Feststellungsverfahrens zuständig sei.
Im Rahmen der Ermittlungen zog die Beklagte die ärztlichen Unterlagen des Versicherten bei und befragte ihren Technischen Aussichtsdienst (TAD). Unter dem 16. März 1994 teilte die Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen der Klinikum E GmbH der Beklagten mit, dass bei dem Versicherten ein Zustand nach Kehlkopfentfernung und Gefäßscheidenrevision rechts und nachfolgender Radiatio wegen eines nicht verhornten Plattenepithelkarzinoms mäßigen Differenzierungsgrades des Hypopharynx rechts gegeben sei. Zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen führte der TAD aus, dass eine nicht ausreichende Exposition von Faserjahren (Asbest) gegeben sei.
Nach Abschluss dieser Ermittlungen gab die Beklagte das Verfahren an die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten als GeburtstagsBG ab, die ihrerseits die Akte an die Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie weiterleitete (auch mit der Begründung, dass diese die zuständige GeburtstagsBG sei).
Die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie prüfte das Vorliegen einer Berufskrankheit. Mit Bescheid vom 27. Juni 1995 lehnte sie die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Bei dem Versicherten sei eine Lungengewebsveränderung im Sinne einer Minimalasbestose nicht festgestellt worden. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1996).
In dem nachfolgenden Klageverfahren (S 18 U 439/96) hat das Sozialgericht die Bau-Berufsgenossenschaft (jetzige Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft) notwendig zum Verfahren beigeladen.
Der Versicherte ist am 11. März 1997 verstorben. Seine Witwe hat nach "Unterbrechung durch Tod" die Aufnahme des Verfahrens erklärt.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass bei der Exposition gegenüber Asbest 33 Faserjahre zugrunde zu legen waren, hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft mit Bescheid vom 3. Juni 1998 den Bescheid der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie vom 27. Juni 1995 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 1996 zurückgenommen. Die Kehlkopferkrankung des Versicherten wurde als Berufskrankheit nach § 551 Abs. 2 RVO (als Quasi-BK) mit der Folge "Zustand nach Kehlkopfentfernung" anerkannt. Als Folge der Berufskrankheit wurde nicht anerkannt: Krebserkrankung der Mandeln (Tonsillen). Wegen der Folgen der Berufskrankheit habe die Witwe Anspruch auf eine Rente im Wege der Sonderrechtsnachfolge (§ 156 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I - ab dem 22. November 1993 bis zum 31. März 1997 - Todesmonat -). Die Nachzahlung betrage insgesamt 67.331,85 DM. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehe nicht, weil der Tod des Versicherten auf das Tonsillenkarzinom und damit nicht ursächlich auf die anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen bzw. durch sie nicht um mindestens ein Jahr beschleunigt worden sei. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 1999).
Hinsichtlich der Bescheide der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ist das Klageverfahren vor dem Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 18 U 1013/99 geführt worden.
Das Sozialgericht hat in dem Verfahren S 18 U 439/96 ein Gutachten von Prof. Dr. B eingeholt,...