Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz. Übergang aus dem Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR. Bundesland als zuständiger Versorgungsträger. ehemaliger Volkspolizist. Berufskrankheit. aktinische Keratose. erforderlicher Mindest-GdS von 20

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Freistaat Thüringen ist Funktionsnachfolger im Hinblick auf das Sonderversorgungssystem der Deutschen Volkspolizei für den Bereich des Freistaats Thüringen. Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung des DbAG (juris: AusglBGG) eine Überführung dieser Leistungen in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung verhindern und hat deshalb eine eigenständige Leistung zum Ausgleich von Dienstbeschädigungen geschaffen.

2. Voraussetzung für die Zahlung eines Dienstbeschädigungsausgleichs nach § 2 Abs 1 S 1 DbAG ist aufgrund der Anknüpfung der Vorschrift an die Regelungen der Sonderversorgungssysteme (nach diesen muss ein Körper- oder Gesundheitsschaden zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt haben oder führen), dass ein GdS von 20 festgestellt werden kann.

3. Aktinische Keratosen sind als Vorstufe eines Plattenepithelkarzinoms anzusehen und begründen nach der Tabelle zur Versorgungsmedizinverordnung (juris: VersMedV) keinen GdS.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 3. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1939 geborene Kläger begehrt wegen aktinischer Keratosen der Haut  die Zahlung eines Dienstbeschädigungsausgleichs.

Der Kläger war vom 8. August 1957 bis zum 30. Juni 1990 bei der Deutschen Volkspolizei der DDR beschäftigt. Anschließend bezog er Versorgungsleistungen und Übergangsrente. Für den Zeitraum 8. August 1957 bis 30. Juni 1990 erkannte der Sonderversorgungsträger die Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei nach Anlage 2 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) an. Anfang März 2015 zeigte die den Kläger behandelnde Hautärztin H bei der Beigeladenen die Erkrankung des Versicherten an aktinischen Keratosen an. Daraufhin leitete diese Ermittlungen ein und bat die Personalabteilung der Polizeidirektion S mit Schreiben vom 30. März 2015 um Ausfüllung eines Fragebogens hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten des Klägers und der ausgesetzten Einwirkungen in dieser Zeit. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 erläuterte der Kläger seine Tätigkeit während seiner Zugehörigkeit zur Deutschen Volkspolizei. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 teilte der Betriebsarzt P der Rentenstelle der Landespolizeidirektion in E mit, dass er nach den zur Verfügung gestellten Akten aus arbeitsmedizinischer Sicht keine erhöhte Exposition des Betroffenen gegenüber UV-Strahlung erkennen könne. Der Beamte sei im normalen Streifeneinzeldienst nicht nur permanent im Außendienst tätig gewesen, sondern habe auch Vorgänge in der Dienststelle selbst bearbeitet. Von 1964 bis 1973 sei überwiegend Innendienst verrichtet worden. Von einer erhöhten Gefährdung im Hinblick auf eine Hautkrebserkrankung im Vollzugsdienst sei nicht auszugehen. Zugleich wurde eine technische Information zu Ermittlungen in Berufskrankheiten vor dem Hintergrund der neuen BK-Nr. 5103 „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ übersandt. Daraufhin übersandte der Beklagte mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 die Unterlagen an die Beigeladene zwecks weiterer Prüfung. Mit Schreiben vom 18. April 2016 wies die Beigeladene den Beklagten darauf hin, dass die Unfallkasse Thüringen für den vorliegenden Fall nicht zuständig sei. Der Kläger gehöre nicht zum Kreis der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen. Er habe bis zum 30. Juni 1990 einem Sonderversorgungssystem nach der Anlage 2 zum AAÜG angehört. Mit weiterem Schreiben vom 30. Mai 2016 wurde eine Expositionsanalyse der Unfallkasse Thüringen übermittelt.

Mit Bescheid vom 3. Juni 2016 lehnte der Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Dienstbeschädigungsausgleichs in Folge der Hautkrebserkrankung ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Landespolizeidirektion als Träger der Sonderversorgung für ehemalige Volkspolizisten zuständig für  die Entscheidung über den Antrag sei. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob ein Anspruch aus dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums des Innern der DDR aufgrund der Erkrankung des Klägers anzuerkennen sei. Nach § 3 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet richte sich die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht für Dienstbeschädigungsteilrenten. Heranzuziehen sei daher die Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die soziale Leistungsgewährung Nr. 11/72 (Versorgungsordnung). Nach diesen Grundsätzen bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Aufgrund der durch die Un...

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