Verfahrensgang

SG Gotha (Urteil vom 12.02.2002; Aktenzeichen S 3 KR 1219/99)

SG Gotha (Urteil vom 23.11.1999)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.03.2006; Aktenzeichen B 3 KR 6/05 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 23. November 1999 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt 34.072,49 € an den Kläger zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger sechs Siebtel seiner außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der ersten Instanz und vier Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz zu erstatten.

Der Kläger hat der Beklagten ein Siebtel ihrer außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der ersten Instanz und ein Fünftel ihrer außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) über die Zahlung von 80.360,00 DM (= 41.087,42 €) als Vergütung für die Durchführung von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen.

Die S.… Klinik-Betriebs GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin), Betreiberin der Fachklinik “H.…” S.…, führte für bei der Beklagten krankenversicherten Patienten stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen durch. Zu diesem Zweck schlossen sie und die Beklagte einen Versorgungsvertrag (nachfolgend: Versorgungsvertrag) nach § 111 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Nach § 6 dieses mit Inbetriebnahme der Klinik in Kraft getretenen (§ 9 Abs. 1) Versorgungsvertrages wird der zuständigen Krankenkasse nach Beendigung der stationären Behandlung in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Entlassung eine Rechnung übersandt (Absatz 1 Satz 1); dabei ist der vom Patienten geleistete gesetzliche Zuzahlungsbetrag am Rechnungsendbetrag abzusetzen (Absatz 1 Satz 2). Die zuständige Krankenkasse überwies den zu zahlenden Betrag in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung (Absatz 2).

Aufgrund der zwischen den Beteiligten anwendbaren “Vergütungsvereinbarung mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 Abs. 5 SGB V” vom 29. Dezember 1997 (nachfolgend: Vergütungsvereinbarung) entscheidet der zuständige Leistungsträger grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme über die Einweisung (§ 5 Abs. 1). Die Kosten für die Maßnahme werden nur dann übernommen, wenn vor der Aufnahme in die Einrichtung eine Kostenübernahmeerklärung durch den zuständigen Leistungsträger erfolgt (§ 5 Abs. 3 Satz 1). Nach § 6 Abs. 1 ist dem zuständigen Leistungsträger spätestens am dritten Werktag nach Aufnahme eine Aufnahmeanzeige zuzusenden. Wird der Versicherte entlassen/verlegt, ist dem zuständigen Leistungsträger spätestens am dritten Werktag nach der Entlassung eine Entlassungsanzeige zu übersenden (§ 6 Abs. 2 Satz 1).

Am 16. Oktober 1998 bat die Gemeinschuldnerin die Beklagte in deren Eigenschaft als zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (vgl. § 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB IV≫) bei ihr krankenversicherter Beschäftigten unter Hinweis auf die Liquiditätslage um Stundung der für September 1998 fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge, da die Liquiditätslage eine pünktliche Zahlung nicht erlaube. Sie schlug Raten von 50 v.H. zum 15. November 1998, 25 v.H. zum 15. Dezember 1998 und 25 v.H. zum 15. Januar 1999 vor. Dem Vorschlag stimmte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 zu. Voraussetzung sei die pünktliche Entrichtung neu fällig werdender Beiträge (zum 15. des jeweiligen Monats). Diese Raten wurden ebenso wie die Beiträge für Oktober und November 1998 gezahlt.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 1998 (bei der Beklagten eingegangen am 6. Januar 1998) teilte die Gemeinschuldnerin mit, dass sich ihre finanzielle Situation nicht stabilisiert habe. Die derzeitige Belegung liege unter 20 v.H. und die Liquiditätslage sei sehr angespannt. Der Aufbau der Belegung im Reha-/AHB-Bereich und die Umstellung auf neue Aufgaben gestalte sich, bedingt durch den Wegfall von 66 Akut-Betten und die jahreszeitlich schlechte Belegungssituation durch die Feiertage, äußerst schwierig. Sie beantrage die Stundung der Beiträge für Dezember 1998 und schlage eine Zahlung in drei Monatsraten beginnend ab Februar 1999 vor.

Nach dem Antwortschreiben der Beklagten vom 17. Januar 1999 wies das Arbeitgeberkonto Beitragsrückstände einschließlich Säumniszuschlägen bis Ende Dezember 1999 in Höhe von 37.484,89 € auf. Dem Ratenzahlungsvorschlag stimme sie zu. Voraussetzung sei, dass neu fällig werdende Beiträge (zum 15. jeden Monats) pünktlich entricht werden. Den Zahlungseingang der ersten Rate erwarte sie bis zum 15. Februar 1999.

Auf Blatt 17 der Verwaltungsakte der Beklagten befinden sich mehrere Aktenvermerke über Telefongespräche der Zeugin G.… mit der Vertreterin des Verwaltungsdirektors der Gemeinschuldnerin Z.… Letztere berichtete am 17. Februar 1999, sie habe “die laufenden Beiträge zur Bank gegeben”. Es werde am 19. Februar 1999 entschieden, ob die Bank die Zahlungen “realisiere”. ...

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