Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentensteigernde Anrechnung von Berufstätigkeiten der in der DDR politisch Verfolgten. Anwendungsbereich des BerRehaG
Leitsatz (redaktionell)
1. In der DDR unterlagen mithelfende Familienangehörige bei Höfen unter einer Größe von 20 Hektar erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahrs der Sozialpflichtversicherung.
2. Auch für in der DDR politisch Verfolgte werden Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung nur angerechnet, wenn in der DDR für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind.
Normenkette
BerRehaG § 2 Abs. 1 S. 1, §§ 10, 11 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1a; SGB VI § 82 S. 1 Nr. 1, § 248 Abs. 4 S. 1; Anordnung über die Sozialpflichtversicherung in der Landwirtschaft (DDR); Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Inhaber privater Betriebe, der freiberuflich Tätigen und anderer selbständig Tätiger (DDR); 1. DB zur RVO (DDR)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über höhere Altersrente.
Der im Jahre 1937 geborene Kläger hat den Beruf eines landwirtschaftlichen Facharbeiters erlernt und sich Mitte der 70er Jahre zum Staatswissenschaftler qualifiziert.
Nach der Lehre arbeitete er von September 1955 bis Anfang Mai 1957 als mithelfender Familienangehöriger in der Landwirtschaft seiner Eltern mit einer Größe von etwa 15 Hektar. Anschließend diente er bis April 1963 als Zeitsoldat bei der NVA. Sodann war er Angestellter bei der DVP, zuletzt im Rang eines Oberleutnants. Das Dienstverhältnis wurde mit Aufhebungsvertrag vom 30. September 1979 wegen angeblicher Unzulänglichkeiten des Klägers beendet. Der Kläger wechselte danach in den VEB Kombinat K. - einem Betrieb des Bergbaus - und war dort als Revisor beschäftigt.
Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 1997 ab 1. Dezember 1997 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres in zunächst vorläufiger Höhe von 1619,85 DM netto. In der Folge teilten die für den Kläger zuständigen Sonderversorgungsträger Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und dort erzielte Arbeitsverdienste mit. Sodann stellte die Beklagte die Altersrente mit Bescheid vom 4. März 1999 endgültig fest. Der Rentenzahlbetrag lag zum Dezember 1997 bei 2135,17 DM. Der Rentenberechnung lagen 50,3681 Entgeltpunkte zugrunde. Auf die Knappschaftsversicherung entfielen dabei 18,3691 Entgeltpunkte. Die Zeit als mithelfender Familienangehöriger vom September 1955 bis Mai 1957 fand bei der Rentenberechnung keinen Eingang.
Mit zwei Bescheiden des Landesamtes für Soziales und Familie vom 5. April 2001 wurde der Kläger wegen seiner Entlassung aus der DVP nach der Maßgabe des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) als Verfolgter anerkannt. Die Verfolgungszeit wurde vom 1. Oktober 1979 bis 2. Oktober 1990 festgesetzt. Die (fiktive) Beschäftigung des Klägers wurde dem Wirtschaftsbereich 20 der Anlage 14 und der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet. Mit Bescheid vom 27. September 2003 stellte die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung der Rehabilitierungsbescheide neu fest. Ein höherer Rentenzahlbetrag ergab sich aus der Vergleichsberechnung nicht.
Dagegen legte der Kläger unter dem 24. Oktober 2003 Widerspruch ein. Die Aussage, er habe trotz seiner Rehabilitierung keinen höheren Rentenanspruch, könne er ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehen. Im Übrigen wünsche er für die Zeit als mithelfender Familienangehöriger fiktive Entgelte. Mit Widerspruchbescheid vom 20. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Beklagte im Februar 2007 Vergleichsberechnungen nach dem BerRehaG vorgelegt. Hieraus ergibt sich im Vergleich zu der Rente ohne dem BerRehaG kein höherer Zahlbetrag. Mit Urteil vom 29. Mai 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Trotz der Rehabilitierung habe der Kläger keinen höheren Rentenanspruch. Bei dem fiktiven Verdienst nach dem BerRehaG entfalle der während der Verfolgungszeit entrichtete Beitrag zur Knappschaftsversicherung. Dies habe zur Folge, dass auch nicht der besondere Rentenartfaktor des § 82 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur Anwendung komme. Für das weitere Begehren, fiktive Verdienste für die Zeit als mithelfender Familienangehöriger zu ermitteln, gebe es keine Rechtsgrundlage.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Meinung, die Beklagte habe seine Altersrente nicht richtig berechnet. Die Bergbautätigkeit habe schon mit Beginn des Wehrdienstes im Mai 1957 begonnen. Auch müsse seine Tätigkeit als Landarbeiter bei seinem Vater Berücksichtigung finden. Von diesem habe er entgeltähnliche Leistungen wie Kost und Logis erhalten.
Der Kläger beantr...