Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Verweisbarkeit einer Erziehungshelferin für Kindergärten auf die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin
Leitsatz (amtlich)
Eine Erziehungshelferin für Kindergärten ist allenfalls als Angelernte des oberen Bereichs einzustufen. Als zumutbare Verweisungstätigkeit kommt die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin in Betracht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.
Die 1960 geborene Klägerin erlernte zunächst von September 1976 bis Februar 1978 den Beruf der Näherin, in welchem sie ein halbes Jahr beschäftigt war. Ab September 1979 war sie bei dem Kindergarten des Rates der Stadt T. als “Erzieherin ohne pädagogische Ausbildung„ mit 24 Wochenstunden tätig. Vom 1. Januar 1982 bis zum 1. Juli 1983 absolvierte sie berufsbegleitend eine Ausbildung als Erziehungshelferin für Kindergärten. Sie erlangte hierbei die Teilqualifikation als Erziehungshelferin für Kindergärten (Zeugnis vom 1. Juli 1983). Mit Wirkung vom 18. August 1987 war die Klägerin als Erziehungshelferin mit voller Stundenzahl im Kindergarten T. bis zum 30. Juni 1991 tätig. Ab 1. Juli 1991 arbeitete sie bei der Stadtverwaltung T. im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Erziehungshelferin. Mit Bescheid vom 4. Mai 1992 erkannte das Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit die Klägerin für die Zeit ihrer Beschäftigung in der Tageseinrichtung für Kinder in T. als Fachkraft für die Erziehung der Kinder im Kindergarten nach § 24 des Thüringer Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder an. Eine Berufsqualifikation als Krippenerzieherin, Kindergärtnerin, Hortnerin bzw. staatlich anerkannte Erzieherin sei damit nicht verbunden. Vom 18. November 1993 bis zum 31. Dezember 1995 war sie im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Betreuerin für Kinder und Jugendliche durch die Volkssolidarität Kreisverband S.-R. e.V. und vom 1. September bis 30. November 1997 aushilfsweise als Verkäuferin in einer Bäckereifiliale tätig. Von 1998 bis 2000 erfolgte eine Umschulung zur Altenpflegerin im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Seitdem hat die Klägerin keine Tätigkeit mehr ausgeübt.
Die Klägerin beantragte im März 2008 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog einen Reha-Entlassungsbericht der A. Fachklinik B. K. vom 15. August 2008 bei und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. September 2008 ab, der eingelegte Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31. März 2009).
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht bei Dr. M. ein fachorthopädisch-schmerztherapeutisches Gutachten eingeholt und die Klage mit Urteil vom 9. November 2010 abgewiesen. Die Klägerin sei weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert und weiterhin in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden pro Tag unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen auszuführen. Sie sei auch nicht berufsunfähig. Es komme maßgeblich auf die Tätigkeit als Erziehungshelferin im Kindergarten an, da es sich bei den weiteren Tätigkeiten um Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder Umschulungen bzw. um befristete Tätigkeiten gehandelt habe. Der Klägerin sei kein Berufsschutz als Facharbeiterin zu gewähren, da sie lediglich eine eineinhalbjährige berufsbegleitende Ausbildung als Erziehungshelferin absolviert habe. Auf den Bescheid des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit könne sie sich nicht berufen, da ausdrücklich ausgeführt sei, dass keine Anerkennung als Krippenerzieherin, Kindergärtnerin, Hortnerin bzw. staatlich anerkannte Erzieherin damit verbunden sei.
Im Berufungsverfahren macht die Klägerin geltend, dass entgegen der Auffassung des Dr. M. eine vollschichtige Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei. Darüber hinaus genieße sie Berufsschutz als Facharbeiterin wie eine ausgebildete Erzieherin. Diese Tätigkeit könne sie auch aufgrund der psychischen Belastung nicht mehr ausüben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 9. November 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe ab dem 1. April 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin fähig sei, leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Der Senat hat den Beteiligten u.a. ein berufskundliches Gutachten der H. J. vom 30. Mai 2005 über die Tätigkei...