Tenor

Die Berufungen der Klägerin (L 12 R 829/19 und L 12 R 830/19) gegen die Urteile des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Mai 2019 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für die Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höhere Altersrente durch die Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten bzw. durch die Berücksichtigung höherer Arbeitsverdienste.

Die Klägerin ist am ... in Bulgarien geboren. Bis zum 6. März 1996 hatte sie die bulgarische und seitdem die deutsche Staatsangehörigkeit. In Bulgarien war die Klägerin zunächst gegen Entgelt in der Zeit vom 7. April 1970 - 28. September 1970 und vom 1. August 1972 - 12. Juni 1973 beschäftigt. Vom 13. Juni 1973 - 30. Juni 1974 befand sich die Klägerin in der ehemaligen DDR. 1973 heiratete sie dort; am 8. Februar 1974 wurde ihre Tochter in ... geboren (Geburtsurkunde der Tochter der Klägerin vom 8. Februar 1974 Bl. 73 der Beklagtenakte). Der Ehemann der Klägerin war bis zum 30. Juni 1974 in der ehemaligen DDR versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. Juli 1974 bis zum 17. Mai 1979 befanden sich die Klägerin, ihr Ehemann und die gemeinsame Tochter in Bulgarien. Der Ehemann der Klägerin war in diesem Zeitraum in Bulgarien beschäftigt, für ihn wurden Beiträge zur bulgarischen Sozialversicherung entrichtet. Die Klägerin war ab dem 2. September 1974 wieder in Bulgarien gegen Entgelt tätig. Am 18. Mai 1979 zog die Familie wieder in die ehemalige DDR.

Der bulgarische Versicherungsträger bescheinigte der Beklagten auf Formularen P5000 (ua) die Versicherungszeiten der Klägerin in Bulgarien. Danach war die Klägerin vom 7. April 1970 - 28. September 1970, 1. August 1972 - 12. Juni 1973 und 2. September 1974 - 18. Mai 1979 im Sinne des bulgarischen Rentenrechts versicherungspflichtig beschäftigt. Der Zeitraum vom 25. Dezember 1973 - 2. September 1974 wurde in einem der Formulare nach den Regelungen des bulgarischen Rentenrechts als Zeiten von Schwangerschaft und Mutterschaft bescheinigt. Nach den Regelungen des bulgarischen Rentenrechts werden Kindererziehungszeiten auch ohne Beitragsleistungen rentenrechtlich berücksichtigt (vgl. Protokoll der Deutsch-Bulgarischen Verbindungsstellenbesprechung vom 12. - 14. Oktober 2010 Bl. 374 ff. der Prozessakte L 12 R 829/19).

Ab dem 11. Juli 1979 war die Klägerin bis zum 30. Juni 1990 im Bezirkskrankenhaus G bzw. in der Gesundheitseinrichtung G als Kinderkrankenschwester tätig. Bezüglich der von der Klägerin erzielten Verdienste wird auf die übereinstimmenden Arbeitsentgeltbescheinigungen der Waldklinikum G GmbH vom 2. August 2002 und der Stadt G vom 30. Juli 2002 und 17. Januar 2006 Bezug genommen. Die Klägerin ist der freiwilligen zusätzlichen Altersversicherung der ehemaligen DDR (FZR) nicht beigetreten. Ein Antrag auf Feststellung der Zeit vom 11. Juni 1979 - 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für Angehörige der medizinischen Intelligenz wurde mit Bescheid vom 5. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2005 abgelehnt.

Im Juli 2002 beantragte die Klägerin eine Kontenklärung sowie eine Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (Bl. 8 der Beklagtenakte). Im Rahmen der Kontenklärung füllte die Klägerin ferner einen Fragebogen zur Klärung und Prüfung von Zeiten im Beitrittsgebiet aus (Bl. 10 der Beklagtenakte). Die Klägerin machte ferner auf einem Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz im Hinblick auf ihre Beschäftigungszeiten in Bulgarien Angaben. Im Rahmen des Verfahrens legte die Klägerin ihren Sozialversicherungsausweis vor (Bl. 19 ff. der Beklagtenakte). Beigefügt waren ferner Kopien ihres bulgarischen Sozialversicherungsausweises. Im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens bescheinigte die Stadt G Personalamt mit Datum vom 30. Juli 2002 die Entgelte der Klägerin für Zeiten im Beitrittsgebiet (Bl. 49 ff. der Beklagtenakte).

Mit Bescheid vom 19. Mai 2006 (Bl. 190 der Beklagtenakte) erließ die Beklagte einen Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI. Als Anrechnungszeiten wurden anerkannt der Zeitraum vom 28. April 1973 - 28. Februar 1974 und vom 1. März 1974 - 3. Mai 1974 als Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschutz, Ausbildungszeiten als Anrechnungszeittatbestände wurden vorgemerkt vom 11. März 1967 - 30. April 1968 und 1. Mai 1968 - 30. Juni 1969 als Schulausbildung und vom 1. Oktober 1970 - 12. Juli 1972 als Fachschulausbildung. Für den Zeitraum vom 11. Juni 1979 - 30. Juni 1990 wurden Arbeitsverdienste nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark berücksichtigt, weil ein Beitritt der Klägerin zu FZR nicht erfolgt sei, obwohl dieser möglich gewesen sei. Die Zeit vom 1. Juli 1967 - 28. September 1970, vom 1. August 1972 - 12. Juni 1973 und 2. September 1974 - 21. Mai 1979 wurde nicht als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit anerkannt, weil die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Fremdre...

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