Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der Arbeitsaufnahme. Bewerbungs- und Reisekosten. vorherige Antragstellung. Verwaltungspraxis. Gegenüberstellung. zu zahlende Reisekosten. bereits geleistete Zahlungen durch den Arbeitgeber
Orientierungssatz
1. Eine Pauschalbeantragung (z B für 12 Monate) für Leistungen nach § 53 AFG iVm § 25 FdAAnO 1989 ist ausgeschlossen. Daran vermag auch eine abweichende Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit (BA) nichts ändern.
2. Die BA ist nicht daran gehindert, die von ihr zu zahlenden Reisekosten (Fahrtkosten, Kosten der Verpflegung und Übernachtung) als Summe den geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers gegenüberzustellen und nur den Differenzbetrag zu übernehmen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 9. Dezember 1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 1998 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger weitere Reisekosten in Höhe von 0,92 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf die Erstattung von Vorstellungskosten sowie von Kosten für Folien und Fotokopien. Für die Fahrten benutzte der Kläger einen PKW.
Unter dem 25. April 1995 lud die Universität-Gesamthochschule S den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch ein und teilte in diesem Zusammenhang unter anderem mit, dass eine Reisekostenerstattung nach dem Landesreisekostengesetz erfolge.
Für die Vorstellung vom 16. Mai 1995 erstattete die Universität dem Kläger Reisekosten für eine Bahnfahrt 2. Klasse in Höhe von 200,00 DM.
Die Fachhochschule T lud den Kläger mit Schreiben vom 9. Juni 1995 zu einem Probevortrag am Montag, 3. Juli 1995, 9:00 Uhr, nach T ein und teilte in diesem Zusammenhang u. a. mit, es könnten Overhead-Folien, Dias usw. eingesetzt werden. Sie übersandte dem Kläger in diesem Zusammenhang u. a. einen Antrag auf Reisekostenvergütung sowie ein Merkblatt "Reisekostenerstattung bei Vorstellungsreisen".
Er beantragte am 12. Juni 1995 Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme (Reisekosten) und erklärte, er wolle Reisekosten für die Einladung zum Vorstellungsgespräch und Probevortrag an der Fachhochschule R P in T. Er beantragte die Zustimmung zur Reise nach T und die Übernahme des Reisekostenanteils, der nach Abzug einer zu erwartenden teilweisen Kostenübernahme durch die Fachhochschule noch verbleiben werde, insbesondere die Übernahme von Übernachtungskosten und die Differenz zwischen tatsächlichen und erstatteten Reisekosten. Die Beklagte übersandte dem Kläger ein entsprechendes Antragsformular.
Nachdem der Kläger 26,20 DM Übernachtungsgeld (Jugendherberge T) sowie eine Fahrstrecke von 2 x 510 Kilometern geltendgemacht hatte, erstattete die Fachhochschule die Kosten 2. Klasse mit der Bundesbahn von I nach T und zurück in Höhe von 270,00 DM.
Unter dem 16. Oktober 1995 machte er bei der Fachhochschule weitere 436,85 DM geltend, u. a. für einen Verpflegungsmehraufwand nach "steuerlichen Regeln" in Höhe von 92,00 DM (2 x 46,00 DM) sowie sonstiger Auslagen der angeordneten Vorstellung (Kopierfähige Folien 39,65 DM sowie 62 Kopien zu je 0,30 DM in Höhe von 18,60 DM).
Die Fachhochschule lehnte eine entsprechende Erstattung ab.
Die C Krankenversicherung AG lud den Kläger am 14. Februar 1996 zu einem Bewerbungsgespräch ein. Eine Kostenübernahme für die Vorstellungsgespräche am 29. Februar und 14. März 1996 erfolgte nicht.
Unter dem 26. März 1996 machte der Kläger nunmehr Reisekosten nach T in Höhe von 418,25 DM, Reisekosten für die Vorstellung bei der Gesamthochschule S in Höhe von 264,08 DM sowie Kosten für die Vorstellung bei der C Krankenversicherung AG in E in Höhe von 101,92 DM geltend.
Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Reisekosten ab, weil die notwendigen Fahrkosten bereits durch die Universität S erstattet worden seien (Bescheid vom 23. Mai 1996).
Den Widerspruch hiergegen begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Arbeitgeber nur einen geringfügigen Kostenanteil übernommen hätten.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Fachhochschule T habe bereits 270,00 DM Reisekosten erstattet. Die begehrten Differenzbeträge seien keine notwendigen Kosten im Sinne von § 53 des Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Die Anträge auf Erstattung der Reisekosten nach S im Mai 1995 und die Übernahme der Reisekosten nach E im Februar und März 1996 seien erst nach dem leistungsbegründenden Ereignis beantragt worden. Eine erneute Antragstellung sei dem Kläger möglich gewesen, weil zwischen der Antragstellung im Juni 1995 und den Vorstellungsgesprächen im Februar und März über ein halbes Jahr verstrichen sei (Widerspruchsbescheid vom 29. November 1996).
Der Kläger hat hiergegen am 9. Dezember 1996 Klage erhoben und in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt, dass die Arbeitgeber die Kosten nicht in voller H...