Verfahrensgang
SG Nordhausen (Aktenzeichen S-2/Ar-441/93) |
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Altersübergangsgeld ab 31. Dezember 1992.
Sie ist am 23. August 1937 geboren, von Beruf Sachbearbeiterin und in Artern (Thüringen) wohnhaft. Die Klägerin war zunächst in der Zeit von 1976 bis 10. Januar 1991 – zuletzt als Sachbearbeiterin bei der Raiffeisengenossenschaft Sangerhausen (Sachsen-Anhalt) – vollschichtig beschäftigt.
Bereits am 8. Januar 1991 beantragte sie bei der Beklagten unter gleichzeitiger Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld ab 11. Januar 1991. Das Antragsformular, auf welchem die Klägerin in dem dafür vorgesehenen Abschnitt vermerkt hatte, Unterhaltsgeld mit Wirkung ab 14. Januar 1991 beantragt zu haben, nahm die Beklagte am 1. Februar 1991 entgegen. Am 28. Januar 1991 wurde verwaltungsintern das Bestehen eines Unterhaltsgeldanspruches für die Zeit vom 14. Januar bis 13. November 1991 festgestellt. Unter dem 12. März 1991, bei der Beklagten am 13. März bzw. 20. März 1991 eingegangen, teilte die Klägerin den Beginn einer Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei der Kreisverwaltung Artern ab 18. März 1991 mit. Am 25. März 1991 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, daß bisher weder ihr Antrag auf Arbeitslosengeld noch der auf Unterhaltsgeld beschieden worden sei.
Die Beklagte bewilligte dann Arbeitslosengeld ab 11. Januar 1991 mit einer Anspruchsdauer von 676 Tagen (Bescheid vom 26. März 1991). Nachdem bei der Beklagten am 24. April 1991 die verwaltungsinterne Umbuchung des für die Zeit vom 14. Januar bis zum 16. März 1991 gewährten Arbeitslosengeldes verfügt worden war, wurde der Klägerin Unterhaltsgeld für diesen Zeitraum bewilligt (Bescheid vom 14. Januar 1992).
Wegen Beendigung des seit dem 18. März 1991 beim Landkreis Artern bestehenden Beschäftigungsverhältnisses am 29. Februar 1992 beantragte die Klägerin unter gleichzeitiger Arbeitslosmeldung am 20. Februar 1992 Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte für die Zeit ab 2. März 1992 Arbeitslosengeld mit einer Dauer von 676 Tagen (Bescheid vom 19. März 1992). In der Zeit vom 1. April bis zum 30. Dezember 1992 war die Klägerin erneut im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei der Kreisverwaltung Artern vollschichtig beschäftigt.
Den unter gleichzeitiger Arbeitslosmeldung am 9. November 1992 gestellten Antrag auf Altersübergangsgeld lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin könne nicht über 832 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld verfügen (Bescheid vom 7. Januar 1993).
Auf einen Überprüfungsantrag der Klägerin bezüglich der bisher bewilligten Anspruchsdauer verfügte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 2. März 1992 für 830 Wochentage und ab 31. Dezember 1992 für 804 Wochentage (Bescheid vom 9. Februar 1993).
Den Widerspruch der Klägerin gegen die Versagung des Altersübergangsgeldes wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 30. April 1993, zugestellt am 6. Mai 1993).
Die Klägerin hat am 24. Mai 1993 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Beklagte antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1993 verurteilt, der Klägerin Altersübergangsgeld ab 31. Dezember 1992 unter Anrechnung geleisteten Arbeitslosengeldes (11. Januar bis 12. Januar 1991 sowie ab 31. Dezember 1992) zu zahlen. Zwar könne die Klägerin ab 31. Dezember 1992 kein Arbeitslosengeld für 832 Tage beanspruchen, wie es § 249 e Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) sowohl nach Alternative a wie nach Alternative b verlange. Doch habe die Klägerin Anspruch auf das begehrte Altersübergangsgeld im Wege sozialrechtlicher Herstellung. Die Beklagte habe hier durch Unterlassung die ihr als Nebenpflicht zukommende Pflicht zur Beratung der Klägerin vor Erlaß des Bewilligungsbescheides vom 26. März 1991 verletzt. Die Verpflichtung zur sogenannten Spontanberatung treffe den Leistungsträger unter anderem dann, wenn bei der Prüfung eines Antrages Gestaltungsmöglichkeiten zutage träten, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig erscheinen, daß sie jeder vernünftige Versicherte mutmaßlich nutzen würde, der konkret Betroffene sie aber aus Unkenntnis übersehen hat oder übersehen könnte. Die Pflichtwidrigkeit des Unterlassens der Beratung vor Erlaß des Bewilligungsbescheides am 26. März 1991 folge daraus, daß die Beklagte zu diesem Zeitpunkt gewußt habe, daß die Klägerin für die Zeit ab 14. Januar 1991 Unterhaltsgeld begehrte und ab 18. März 1991 einer Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nachging, so daß die das Arbeitslosengeld bearbeitende Stelle – insbesondere im Hinblick auf die Vollendung des 54. Lebensjahres der Klägerin mit Ablauf des 22. August 1991 – spätestens nach Eingang der Veränderungsanzeige am 13. März 1991 sich bei der zuständigen Stelle danach hätte erkundigen müssen, in welchem Verfahrensstadium sich der Antrag auf Unterhaltsgeld befinde. Hi...