(1) 1Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ist mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgebiets ergeben, den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Rechtsverordnung berührt werden, sowie den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten. 2Die erlassende Naturschutzbehörde kann diese Unterlagen auch elektronisch zur Verfügung stellen oder Datenträger zuleiten. 3Ferner kann die Zuleitung durch die Bereitstellung der Unterlagen auf der Internetseite der erlassenden Behörde nach vorangegangener schriftlicher oder elektronischer Mitteilung hierzu ersetzt werden. 4Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist von mindestens einem Monat gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die zuständige Naturschutzbehörde davon ausgehen, dass die von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden.
(2) 1Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist mit Karten für die Dauer eines Monats öffentlich bei der erlassenden Naturschutzbehörde auszulegen und auf einer Internetseite zu veröffentlichen. 2Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich durch die erlassende Naturschutzbehörde mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden können; dies kann auch über ein auf der Internetseite der erlassenden Naturschutzbehörde zur Verfügung gestelltes Formular erfolgen, soweit die erlassende Naturschutzbehörde diese Möglichkeit eröffnet. 3Die Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Internetseite der erlassenden Naturschutzbehörde zu veröffentlichen. 4Ein Hinweis auf die Auslegung soll auch in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht werden.
(3) 1Ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 sind Verordnungsentwürfe der obersten und oberen Naturschutzbehörde mit Karten für die Dauer der öffentlichen Auslegung bei den räumlich betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten während der Sprechzeiten elektronisch zur Einsichtnahme bereitzustellen; in der Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 2 ist darauf hinzuweisen. 2Die Bekanntmachung ist in diesen Fällen auch auf der Internetseite der räumlich betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte zu veröffentlichen, sie soll zudem ortsüblich erfolgen.
(4) Mit der öffentlichen Bekanntmachung über die Auslegung des Entwurfs einer Rechtsverordnung über ein Naturschutzgebiet oder ein Biosphärenreservat gilt in dem betroffenen Gebiet § 11 Abs. 3 entsprechend; bei Biosphärenreservaten jedoch nur in Bezug auf die Kern- und Pflegezonen.
(5) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 durchgeführt werden.
(6) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen genügt anstelle des Verfahrens nach Absatz 2 die Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten, soweit sie bekannt oder mit zumutbarem Aufwand ermittelbar sind.
(7) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.
(8) 1Wird der Entwurf einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 erheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. 2Bei der erneuten Auslegung und Anhörung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den erweiterten Teilen vorgebracht werden können.
(9) 1Wird eine Rechtsverordnung nur unwesentlich geändert, entfällt das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 6. 2Bei einer wesentlichen Änderung kann auf das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 6 verzichtet werden, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. 3Findet jedoch eine erneute Auslegung und Anhörung statt, kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können.
(10) 1Eine Verletzung der in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 bis 3 sowie in den Absätzen 5 und 6 genannten Verfahrensvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung gegenüber der Naturschutzbehörde geltend gemacht wird, die die Rechtsverordnung erlassen hat. 2Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. 3Eine Rechtsverordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn sie eine Rechtsverordnung, die an einem Verfahrens- oder Formfehler leidet, ersetzt. 4Eine Verletzung der in Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 genannten Verfahrensvorschriften bleibt unbeachtlich.