(1) Als maßgeblicher Ausgangszustand einer Fläche, die für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden soll, gilt in Fällen einer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen landwirtschaftlichen Bodennutzung, der Zustand vor dieser Einschränkung oder Unterbrechung.
(2) Zur Kompensation sollen vorrangig zu diesem Zweck vorgehaltene gleich geeignete Maßnahmen herangezogen werden (Flächenpool); Näheres ist in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 zu regeln.
(3) Ist geplant, für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch zu nehmen, ist die zuständige Landwirtschaftsbehörde durch den Vorhabenträger bei der Auswahl der Flächen frühzeitig zu beteiligen.
(4) Eine Abwägungsentscheidung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG mit dem Ergebnis eines Nachrangs der Belange von Natur und Landschaft ist schriftlich zu begründen.
(5) 1Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in einer von der Zulassungsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist vom Vorhabenträger umzusetzen. 2Erfüllt der Pflichtige trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung eine Auflage nicht oder leistet er eine von der Zulassungsbehörde verlangte Ersatzzahlung oder Sicherheit nicht, hat diese die Fortsetzung des Eingriffs bis zur Erfüllung der Pflichten zu untersagen oder die Zulassung zu widerrufen. 3Widerruft sie die Zulassung, kann sie die Wiederherstellung des früheren Zustands auf Kosten des Pflichtigen fordern oder selbst vornehmen lassen.
(6) Die Prüfung der sach- und fristgerechten Durchführung der Vermeidungs-, der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen nach § 17 Abs. 7 BNatSchG sowie von Auflagen, die aus dem besonderen Artenschutz resultieren, erfolgt durch die Zulassungsbehörde unter Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde.
(7) 1Soweit der Verursacher zu Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht in der Lage ist, kann die Zulassungsbehörde unter Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde oder die zuständige Naturschutzbehörde selbst diese Maßnahmen auf seine Kosten durchführen. 2Die Kosten sind durch Bescheid festzusetzen. 3Die Bezahlung kann vom Verursacher im Voraus verlangt werden. 4Die zuständige Naturschutzbehörde kann auch die Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vertraglich übernehmen.
(8) 1Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Eingriffen, deren hauptsächliche Wirkung in einer Bodenversiegelung besteht, eine Entsiegelung in gleichem Umfang verpflichtend festzuschreiben. 2Sie wird zudem ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelbeispiele für Eingriffe festzusetzen sowie Näheres
1. |
zur Kompensation von Eingriffen, insbesondere zu
a) |
Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, |
b) |
§ 15 Abs. 3 und 4 BNatSchG einschließlich
aa) |
näherer Bestimmungen zu einer Verpflichtung zur Entsiegelung, |
bb) |
der Festsetzung der Voraussetzungen, unter denen die Verantwortung für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit befreiender Wirkung für den Verursacher auf Dritte übertragen werden kann in Abweichung von § 15 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG und |
cc) |
Bestimmungen zum Naturraum einschließlich der Möglichkeit zur Abweichung von der Bindung von Ersatzmaßnahmen an den Naturraum nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG, |
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3. |
zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen in Flächenpools sowie |
4. |
zum Kompensationsverzeichnis |
zu regeln. 3Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 BNatSchG Gebrauch gemacht hat, umfasst dies auch die Ermächtigung, von den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 BNatSchG abzuweichen. 4Die Festsetzung der Regelbeispiele für Eingriffe und die Bestimmungen nach Satz 2 Nr. 1 Buchst. a ergehen im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium. 5Die Bestimmungen nach Satz 2 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa ergehen im Einvernehmen mit den für Verkehr, Bau, Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten zuständigen Ministerien; Bestimmungen mit Bezug zu der Kompensation für Nutzungsartenänderungen nach § 10 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327) in der jeweils geltenden Fassung ergehen im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium.
(9) 1Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren ihrer Erhebung näher zu regeln. 2Die Ersatzzahlung ist an die Stiftung Naturschutz Thüringen zu leisten.