(1) 1Erklärt werden
1. |
Nationalparke und Nationale Naturmonumente durch Gesetz, |
2. |
Biosphärenreservate durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde, |
3. |
Naturparke durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde, die sich mit der obersten Landesplanungsbehörde ins Benehmen setzt, |
4. |
Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde und |
5. |
Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile durch Rechtsverordnung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. |
2Die Zuständigkeiten nach Satz 1 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung.
(2) 1Der räumliche Geltungsbereich kann in der Rechtsverordnung mit Worten beschrieben werden, es können Karten als Bestandteil der Rechtsverordnung verkündet werden oder es kann in der Rechtsverordnung auf Karten Bezug genommen werden, die niedergelegt werden. 2Die Niederlegung erfolgt entweder in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form mindestens bei der erlassenden Behörde; dort kann jedermann zu den Dienstzeiten Einsicht nehmen. 3Bei einer Niederlegung soll eine Übersichtskarte als Bestandteil der Rechtsverordnung mitveröffentlicht werden.
(3) 1Werden Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 oder Anordnungen oder Beschlüsse zur Festsetzung von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten, die nach § 36 Abs. 2 fortgelten, nur dadurch geändert, dass die der Ausweisung der Gebiete zugrunde liegenden analogen Karten durch unveränderliche digitale Karten ersetzt werden, findet § 10 keine Anwendung. 2Bei der Ersetzung ist sicherzustellen, dass die ursprünglich festgelegten Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der naturschutzrechtlich geschützten Gebiete mit den in den digitalen Karten festgelegten Grenzen übereinstimmen. 3Maßgeblich für die Lage und Abgrenzung der nach § 36 Abs. 2 übergeleiteten Naturschutzgebiete sind die Karten, die bei der oberen Naturschutzbehörde am 28. April 2006 archivmäßig hinterlegt sind; spätere Änderungen durch Rechtsverordnung bleiben hiervon unberührt.
(4) 1Die obere Naturschutzbehörde sieht in Rechtsverordnungen über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete für Genehmigungen und Beseitigungsverfügungen sowie für die Entgegennahme von Anzeigen die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde vor. 2Soweit in Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete, die zwischen dem 9. Februar 1993 und dem 30. April 2008 erlassen wurden, für die Entgegennahme von Anzeigen sowie für die Erteilung einer Zustimmung oder des Einvernehmens die obere Naturschutzbehörde zuständig ist, tritt an deren Stelle die zuständige untere Naturschutzbehörde.
(5) Schutzerklärungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, deren Aufrechterhaltung nicht mehr gerechtfertigt ist, sind durch Rechtsverordnung von den zuständigen Naturschutzbehörden aufzuheben.
(6) Zur Gewährleistung einer möglichst unbeeinflussten Entwicklung der Natur
1. |
können in Naturschutzgebieten Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen für die gesamte Fläche oder für Teilflächen untersagt werden, |
2. |
ist in Nationalparken auf mindestens 75 Prozent der Fläche und in Biosphärenreservaten auf mindestens drei Prozent der Fläche auf Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen zu verzichten. |
(7) Auf die Schutzerklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 kann verzichtet werden, wenn der Schutzzweck im Zusammenwirken von Grundeigentümer und zuständiger Naturschutzbehörde im Wege des Vertragsnaturschutzes langfristig erreicht werden kann.