Leitsatz (amtlich)
Es erfolgt keine separate Festsetzung des Streitwertes für die Anwaltsgebühren, auch wenn der Anwalt mit einer Hilfsaufrechnung befasst war und diese im Berufungsrechtszug geltend gemacht hatte. Es hat auch für die Anwaltsgebühren insofern bei der Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren unter Berücksichtigung von § 45 Abs. 3 GKG zu verbleiben.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Meiningen (Aktenzeichen 2 O 38/07) |
Tenor
Der Antrag des Beklagtenvertreters vom 5.5.2008 auf Festsetzung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsgebühren für das Berufungs-verfahren auf 31.894,43 EUR wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 28.4.2008 hat das OLG Jena den Streitwert für beide Instanzen auf 15.937,50 EUR festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der festgesetzte Streitwert der Höhe der Klageforderung entspreche. Soweit die Beklagten hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt haben, würden sich diese nicht streiterhöhend auswirken, da über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht entschieden worden sei (§ 45 Abs. 3 GKG).
Mit Schriftsatz vom 5.5.2008 beantragen die Beklagten, den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren für das Berufungsverfahren auf 31.894,43 EUR festzusetzen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der beantragte Gegenstandswert sich aus der Klageforderung i.H.v. 15.937,50 EUR sowie der hilfsweisen Aufrechnung gemäß des Schriftsatzes der Beklagten vom 25.3.2008 i.H.v. 15.956,93 EUR zusammensetze. Gegenstandswert sei der Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit habe. Da die Rechtsanwälte im Falle von Hilfsanträgen gehalten seien, das Geschäft auch bezüglich dieser hilfsweise gestellten Anträge zu besorgen und somit ein erhöhter Arbeitsaufwand sowie ein erhöhtes Haftungsrisiko gegeben sei, sei eine gebührenmäßige Berücksichtigung der Hilfsanträge gerechtfertigt. § 45 Abs. 3 GKG würde sich lediglich auf den Wert für die Gerichtsgebühren beziehen. Diese Vorschrift sei für die Rechtsanwaltsgebühr nicht einschlägig.
Die Beklagten beantragen, den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren für das Berufungsverfahren auf 31.894,43 EUR festzusetzen.
Der Kläger beantragt, den Antrag der Beklagten auf Festsetzung des Gegenstandswertes auf insgesamt 31.194,43 EUR zurückzuweisen.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine selbständige Festsetzung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsgebühren für das Berufungsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG liegen nicht vor.
Die Rechtsanwaltsgebühren sind nach dem bereits mit Beschluss vom 28.4.2008 festgesetzten Streitwert von 15.937,50 EUR zu berechnen.
Nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für Rechtsanwaltsgebühren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften.
§ 23 RVG erklärt somit ausnahmslos den Wert für die Gerichtsgebühren auch für die Anwaltsgebühren für maßgebend. Somit gilt auch für die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Anwaltsgebühren § 45 Abs. 3 GKG, der bestimmt, dass bei einer hilfsweisen Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung sich der Streitwert nur dann um den Wert der Gegenforderung erhöht, soweit eine der rechtskraftfähigen Entscheidung über sie ergeht (vgl. OLG Hamm MDR 2007, 618, OLG Köln NJW-RR 1995, 827).
Da über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht entschieden wurde, erhöht die hilfsweise Aufrechnung den Streitwert nicht, so dass es bei dem Streitwert i.H.v. 15.937,50 EUR bleibt.
Der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sich in der Berufungsbegründung auch mit den weiterhin zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüchen befasst haben und insoweit tätig geworden sind, muss somit außer Betracht bleiben.
Soweit die Ansicht vertreten wird, dass bei der Streitwertfestsetzung im anwaltlichen Gebühreninteresse der Wert der unbeschieden gebliebenen Hilfsaufrechnung dem Wert der Hauptforderung hinzuzurechnen sei (Vgl. LAG Hamm MDR 1989, 852) kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden.
Diese Ansicht steht im Widerspruch zum Grundprinzip des Gebührenschemas des RVG. Dieses basiert auf einer systembedingten Mischkalkulation (vgl. Göttlich/Mümmler, RVG, 1. Aufl., Aufrechnung Ziff. 1.2.1., OLG Hamm MDR 2007, 618).
Die Anwaltsgebühren für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten berechnen sich nicht nach dem Arbeitsaufwand.
So wird auch ein Rechtsanwalt, der eine umfangreiche und schwierige Schadensersatzforderung prüft mit dem Ergebnis, das diese nur zu einem Bagatellwert besteht, nach dem Gebührenschema der RVG nur mit minimalen Gebühren entlohnt (vgl. Göttlich/Mümmler, RVG, 1. Aufl., Aufrechnung Ziff. 1.2.1., OLG Hamm, MDR 2007)
Würde man über die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes den Arbeitsaufwand des Anwaltes honorieren, so würde man die systembedingte Mischkalkuation des RVG in diesem Bereich aufgeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33...