Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Aussetzungsentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen der Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss ist das Beschwerdegericht lediglich befugt, die fehlerfreie Ausübung des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens zu überprüfen. Eine Überprüfung der der Aussetzungsentscheidung zugrunde liegenden materiellen Beurteilung der Sache selbst kommt nicht in Betracht, da diese dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten bleibt.

2. Die Entscheidung über die Aussetzung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt bei einer Aussetzungsentscheidung einen Bruchteil der Hauptsacheentscheidung, weil es um eine Verfahrensverzögerung geht.

 

Normenkette

ZPO §§ 149, 252

 

Verfahrensgang

LG Meiningen (Aktenzeichen 3 O 1117/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 3) gegen den Beschluss des LG Meinigen vom 13.11.2000 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.120 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadenersatzansprüche wegen eines angeblich von den Beklagten zu seinem Nachteil begangenen Kapitalanlagebetruges geltend.

Mit Beschl. vom 13.11.2000 hat das LG die Verhandlung bis zur Erledigung des wegen des vorgenannten Vorwurfs gegen die Beklagten bei dem LG Mühlhausen anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Klageanspruch werde darauf gestützt, dass die Beklagten zum Nachteil des Klägers Betrug begangen hätten. Es sei tunlich, sich die besseren Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens zunutze zu machen. Die Akten des Strafverfahrens, auf die sich die Parteien zum Beweis ihres Vortrages unter anderem stützten, stünden wegen der vor dem LG Mühlhausen laufenden Hauptverhandlung für das Zivilverfahren derzeit nicht zur Verfügung. Insoweit erscheine die Förderung des Verfahrens ohnehin nicht möglich, was bei der Abwägung zwischen dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung und der Möglichkeit der Nutzbarmachung der im Strafverfahren per Amtsermittlung zu gewinnenden Erkenntnisse zu berücksichtigen sei. Im Übrigen liege eine wirksame Klageerhebung vor, da eine mögliche Interessenkollision auf Seiten der vormaligen Prozellbevollmächtigten des Klägers weder die Wirksamkeit der von diesen vorgenommenen Prozesshandlungen noch der ihnen erteilten Prozessvollmacht berühre.

Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte zu 3) mit Schriftsatz vom 24.11.2000 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die gegen ihn gerichtete Klage sei mangels substantiierten und schlüssigen Vortrags des Klägers bereits abweisungsreif. Im Übrigen rügt er, dass das LG die Aussetzung ohne mündliche Verhandlung angeordnet hat.

Mit Nichtabhilfebeschluss vom 22.1.2001 hat das LG u.a. ausgeführt, dass es das Vorbringen des Klägers für schlüssig und ausreichend substantiiert und daher die Klage nicht für abweisungsreif halte.

II. Die Beschwerde ist gem §§ 149, 252 ZPO zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 149 ZPO kann das erkennende Gericht, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Dabei liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es der Beschleunigung des Zivilprozesses den Vorrang einräumt oder die besseren Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens durch Aussetzung nutzt. Im Rahmen der Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss ist das Beschwerdegericht lediglich befugt, die fehlerfreie Ausübung des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens zu überprüfen. Eine Überprüfung der der Aussetzungsentscheidung zugrunde liegenden materiellen Beurteilung in der Sache selbst kommt nicht in Betracht, da diese dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten ist (Vgl. OLG Celle NJW 1975, 2208; OLG Hamm MDR 1977 761; OLG München v. 10.12.1984 – 4 WF 295/84, FamRZ 1985, 495; OLG Düsseldorf v. 3.11.1997 – 13 W 51/97, OLGReport Düsseldorf 1998, 83).

Der Senat kann daher nur darüber befinden, ob die Voraussetzungen des § 148 ZPO auf der Grundlage der erkennbaren materiellen Beurteilung in der Sache durch das LG zutreffend bejaht oder verneint worden sind.

Daraus folgt, dass der Beklagte zu 3) seine Beschwerde jedenfalls nicht darauf stützen kann, dass die gegen ihn gerichtete Klage mangels substantiierten und schlüssigen Vortrags des Klägers abweisungsreif sei. Der Senat ist insoweit an die gegenteilige Beurteilung durch das LG im Nichtabhilfebeschluss vom 22.1.2001 gebunden.

Aus der Begründung des LG, der klägerische Anspruch stütze sich auf einen von den Beklagten zum Nachteil des Klägers begangenen Betrug, ist erkennbar, dass das LG die Verwirklichung eines Straftatbestandes zum Nachteil des Klägers als Voraussetzung für die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, die in der Klageschrift als solche aus unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereich...

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