Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamteigentümer- und Nutzergemeinschaft des Bungalowdorfes Zadelsdorf

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 17 a GVG ist auf das Verhältnis von Prozessgericht und Wohnungseigentumsgericht entsprechend anzuwenden. Rechtfertigen die Unterschiede zwischen den Verfahren der freiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit, einen Zuständigkeitsstreit wie einen Rechtswegstreit zu behandeln; müssen auch die der Vereinfachung und Beschleunigung dienenden Vorschriften der §§ 17 a Abs. 3 bis 5, 17 b GVG ergänzend herangezogen werden (BGH NJW 1995, 2851).

2. Ist die Verweisung in einem FGG-Verfahren ausgesprochen worden, ergibt sich der Rechtsmittelzug aus §§ 19 ff. FGG.

 

Verfahrensgang

LG Gera (Beschluss vom 06.03.2003; Aktenzeichen 5 T 431/02)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 06.03.2003 (Az.: 5 T 431/02) wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Erst- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Geschäftswerte für das Erst- und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden auf jeweils 2.452,11 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Jahre 1992 erwarb die mittlerweile in Insolvenz befindliche G. GmbH von der Gemeinde Z. eine Teilfläche von über 60.000 m² an dem an der Talsperre Z. gelegenen Bungalowdorf. Eigentümerin der restlichen Teilfläche von ca. 30.000 m² ist die Gemeinde Z.. In den Jahren 1993 bis 1998 verkaufte die vorbenannte Gesellschaft Grund und Boden von insgesamt 92 Bungalows in der Form, dass sie den Erwerbern Gesellschaftsanteile einräumte. Nach Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung im Jahre 1998 wurde mit notariellem Vertrag vom 04.06.1998 eine Teilungserklärung gem. § 8 WEG abgegeben und durch das Grundbuchamt die Teileigentumsgrundbücher angelegt.

Am 02.01.2001 hat die „Gesamteigentümer- und Nutzergemeinschaft des Bungalowdorfes Z.” mit der „Firma X.Y. Immobilienmanagement”, die vom Antragssteller vertreten wird, einen „Hausverwaltervertrag” geschlossen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Im Rahmen der außerordentlichen Versammlung der „Wirtschaftsgemeinschaft Bungalowdorf Z.” am 28.07.2001 haben die Anwesenden, dazu gehörten neben Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft auch Pächter von den der Gemeinde gehörenden Grundstücken, u.a. beschlossen, gerichtlich gegen den Antragsgegner wegen rückständiger Haushaltszahlungen vorzugehen. Hierzu wurde der Antragsteller bevollmächtigt.

Ansonsten nimmt der Senat hinsichtlich des Sachverhalts zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung des angefochtenen Beschlusses Bezug.

Das Amtsgericht – Wohnungseigentumsgericht – hat mit Beschluss vom 07.08.2002 den Antragsgegner zur Zahlung verurteilt und im Rahmen der Begründung festgestellt, dass das Amtsgericht gem. § 43 zuständig sei, nachdem der Antragsgegner die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt hatte.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluss vom 06.03.2003 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, den Rechtsweg zu den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und die Sache an das Landgericht Gera – Zivilkammer – verwiesen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 20.03.2003, auf deren Begründung der Senat Bezug nimmt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist an sich statthaft und auch sonst gem. §§ 45 Abs. 1 WEG analog, 27, 29 FGG zulässig.

Die in entsprechender Anwendung von § 46 Abs. 1 WEG durch das Landgericht beschlossene Verweisung an das Prozessgericht hat den Charakter einer abschließenden Entscheidung der Sache in der gewählten Verfahrensart der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1431 ff.; NJW-RR 1996, 334), so dass der nur für Hauptsacheentscheidungen geltende § 45 Abs. 1 WEG anzuwenden ist.

Daran ändert auch § 17 a GVG nichts. Diese Vorschrift ist auf das Verhältnis von Prozessgericht und Wohnungseigentumsgericht entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Köln MDR 1996, 144). Die Unterschiede zwischen den Verfahren der freiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit rechtfertigen zwar, einen Zuständigkeitsstreit wie einen Rechtswegstreit zu behandeln; folglich müssen auch die der Vereinfachung und Beschleunigung dienenden Vorschriften der §§ 17 a Abs. 3 bis 5, 17 b GVG ergänzend herangezogen werden (BGH NJW 1995, 2851). Aber die ergänzende Anwendung des § 17 a GVG führt nicht zu einer Verkürzung des Rechtswegs (KG OLGZ 1994, 279). Gemäß § 17 a Abs. 4 GVG ist gegen den Verweisungsbeschuss nach § 17 Abs. 2 GVG die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben, vorliegend also des FGG. Demgemäß ist auch dem FGG (§ 29) zu entnehmen, ob eine sofortige weitere Beschwerde statthaft ist. Dem steht auch die besondere Regel zur weiteren Beschwerde in § 17 a Abs. 4 S. 4 bis 6 GVG nicht entgegen...

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