Verfahrensgang
AG Weimar (Entscheidung vom 10.06.2005; Aktenzeichen 831 Js 200481/05 - 3 OWi) |
Gründe
I. Durch Bußgeldbescheid vom 01.12.2004 verhängte die Stadtverwaltung - Stadtentwicklungsamt - Weimar gegen die Betroffene wegen Verstoßes gegen "§ 61 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 i. V. m § 3 und § 27 KrW-/AbfG, § 78 (1) ThürWG i. V. m. § 26 WHG" eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- Ç. Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen am 06.12.2004 zugestellt. Hiergegen legte der Verteidiger der Betroffenen mit Schriftsatz vom 09.12.2004, eingegangen bei der Bußgeldbehörde am 13.12.2004, Einspruch ein.
Durch Urteil vom 10.06.2005 verurteilte das Amtsgericht Weimar die Betroffene "wegen fahrlässigen Lagern wassergefährdender Stoffe im Uferbereich von natürlichen Gewässern in Tateinheit mit fahrlässigem Ablagern von Abfällen zur Beseitigung außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage" zu einer Geldbuße von 500,- Ç. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 17.06.2005, mit der näher ausgeführt die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 30.08.2005 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 10.06.2005 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Weimar zurückzuverweisen.
II. Das Rechtsmittel der Betroffenen führt zur Aufhebung des Urteils vom 10.06.2005 und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen im Tatsächlichen getroffen:
"Die Betroffene ist ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen. Sie wird durch die Geschäftsführer ... vertreten.
Auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit der K. T. GbR entleerten Mitarbeiter der Betroffenen am 20.08.2003 die auf dem Betriebsgelände der K. T. GbR befindliche Regenwasserzisterne. Den Zisterneninhalt, mindestens 12 m3 Schlamm, verbrachten sie auf ein nahe des Ablaufbereiches der Kläranlage T. im Uferbereich der Ilm gelegenes Grundstück der K. T. GbR. Zuvor hatten sie sich mittels einer Geruchsprobe davon überzeugt, dass es sich nicht um Fäkalschlamm handelte.
Die Analyse der noch am selben Tag durch Bedienstete der Stadtverwaltung W., Untere Abfallbehörde, entnommenen Proben ergaben Bleiwerte von 138,6 bzw. 154,6 mg/kg sowie Kupferwerte von 83,7 bzw. 84,6 mg/kg. Die Vorsorgewerte für die Parameter Blei und Kupfer betragen für die Bodenart Lehm/Schluff 70 mg/kg (für Blei) bzw. 40 mg/kg (für Kupfer). Die erforderliche Beräumung des Materials aus dem Überschwemmungsbereich der Ilm wurde durch die Kammergut Tiefurt GbR auf Anordnung der Stadtverwaltung W. veranlasst."
Weiter führt das Tatgericht aus, dass "der verantwortliche Geschäftsführer" der Betroffenen "die Ablagerung des als Abfall einzustufenden Zisterneninhalts (...) veranlasst" hat. Als Geschäftsführer habe er die konkrete Vorgehensweise zu verantworten. Er hätte durch entsprechende Weisungen an die handelnden Mitarbeiter dafür Sorge tragen müssen, dass vor Ablagerung nicht bloß eine Geruchsprobe, sondern eine ausreichende Untersuchung des Zisternenabfalles erfolgt.
2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Betroffenen wegen eines tateinheitlichen Verstoßes gegen §§ 27 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG, 78 Abs. 3 Satz 2, 128 Abs. 1 Nr. 17 ThürWG nicht.
a) Zwar kann im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit des Geschäftsführers einer GmbH gegen die juristische Person gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden. Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person ist aber von der Feststellung einer von ihrem Organ begangenen Ordnungswidrigkeit abhängig, durch die Pflichten, welche die GmbH treffen, verletzt worden sind oder die GmbH bereichert ist oder werden sollte (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1996, 194, 195).
b) Den Feststellungen des Tatgerichts lässt sich aber schon nicht zweifelsfrei entnehmen, welcher Geschäftsführer der Betroffenen eine solche Ordnungswidrigkeit begangen haben soll. Im Rubrum des angegriffenen Urteils ist zwar nur ein Geschäftsführer angeführt, in den Urteilsgründen werden aber insgesamt zwei Geschäftsführer der Betroffenen genannt und nicht näher bezeichnet, wer hier der "verantwortliche" Geschäftsführer war.
c) Vor allem aber fehlen hinreichende Feststellungen, die ein ordnungswidriges Verhalten des (betreffenden) Geschäftsführers aufzeigen.
Die Stellung als gesetzlicher Vertreter der Betroffenen führt nicht schon für sich allein über § 9 Abs. 1 OWiG zur Verantwortlichkeit für einen von (irgendwelchen) Mitarbeitern der Betroffenen begangenen Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG und § 78 Abs. 3 Satz 2 ThürWG. Der Vorwurf der Begehung einer Ordnungswidrigkeit gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzt vielmehr grundsätzlich voraus, dass ihm diese Ordnungswidrigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen zu Täterschaft und Teilnahme, Tun und Unterlassen zugerechnet werden kann (Senat GewArch 2004, 414, 415).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bewiesen sein müss...