Verfahrensgang
AG Greiz (Beschluss vom 26.03.2015; Aktenzeichen 1 F 1/15) |
Tenor
I. Der Beschluss des AG - Familiengerichts - Greiz vom 26.3.2015 - 1 F 1/15 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Gegen den Schuldner wird wegen Nichtvornahme der Auskunftserteilung über sein Vermögen
1. zum 3.10.1990
- Benennung der wertbildenden Faktoren des ererbten Grundbesitzes in G., G., Flurstücke;
2. zum 13.1.2009
- Aufzählung, Benennung der wertbildenden Faktoren des Grundstücks in M., Flur, Flurstück,
- Aufzählung, Benennung der wertbildenden Faktoren hinsichtlich des Anwesens S. 3 in O.;
3. zum 25.3.2010
- Aufzählung, Benennung der wertbildenden Faktoren hinsichtlich des Anwesens S. 3 in O., ein Zwangsgeld i.H.v. 700 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 100 EUR ein Tag Zwangshaft festgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Verfahrens vor dem AG tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Gründe
I. Das AG hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss vom 12.8.2011 (Az. 1 F 54/10) in Ziff. 1 verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über den Bestand seines Anfangsvermögens am 3.10.1990 und seines Endvermögens am Trennungstag, den 13.1.2009 und zum Stichtag 25.3.2010 durch Vorlage schriftlicher Vermögensverzeichnisse, gegliedert nach Aktiva und Passiva und Beleg sowie Darstellung der wertbildenden Position zu erteilen.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie habe den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25.8.2011 unter Fristsetzung zum 30.9.2011 und erneut mit Schriftsatz vom 16.4.2012 unter Fristsetzung zum 10.5.2012 aufgefordert, seiner Verpflichtung aus dem Teilbeschluss des AG Greiz vom 12.8.2011 nachzukommen.
Der Antragsgegner habe mit Schreiben vom 27.4.2012 nur teilweise Auskunft erteilt und seine Auskunft Anfang Juni 2012 völlig unzureichend ergänzt.
Im Einzelnen fehlten insbesondere folgende Auskünfte:
- zum 3.10.1990:
- Benennung und Beleg der wertbildenden Faktoren des ererbten Grundbesitzes in G., G., Flurstücke.
- zum 13.1.2009:
- Aufzählung, Benennung und Beleg der wertbildenden Faktoren des Grundstücks in M., Flur, Flurstück,
- Aufzählung, Benennung und Beleg der wertbildenden Faktoren hinsichtlich des Anwesens S. 3 in O.: dieses Haus, unstreitig privilegiertes Eigentum des Antragsgegners von seiner Mutter während der Ehe komplett saniert
- Auskunft über den Verbleib des in den letzten drei Jahren vor der Trennung erwirtschafteten finanziellen Vermögens.
- zum 25.3.2010:
- Auskunft über den Verbleib des Barvermögens auf dem Girokonto seit Trennungsstichtag,
- Benennung und Beleg der wertbildenden Faktoren des Wohnhauses S. gemäß Schreiben vom 18.5.2012,
- Aufzählung, Benennung und Beleg, hilfsweise Verbleib bzw. der Lebensversicherung,
- Aufzählung, Benennung und Beleg der Münzbriefmarkensammlung, hilfsweise Auskunft und Beleg über den Verbleib,
- Auskunft über den Verbleib des während der letzten drei Jahre vor der Trennung erwirtschafteten Vermögens,
- Vorlage des vollständigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2008,
- Vorlage des Übergabevertrages des Antragstellers auf den Sohn F. hinsichtlich des Objekts M., Flurstück,
- Erläuterung des Übertragungsvertrages des Antragsgegners an seine Tochter hinsichtlich des Unternehmens.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 18.12.2014 beantragt, gegen den Schuldner und Antragsgegner zur Erzwingung der im Teilbeschluss des AG Greiz vom 12.8.2011 - 1 F 54/10, niedergelegten Verpflichtung, der Antragstellerin Auskunft über den Bestand seines Anfangsvermögens am 3.10.1990 und seines Endvermögens am Trennungstag, den 13.1.2009 und zum Stichtag 25.3.2010 durch Vorlage schriftlicher Vermögensverzeichnisse, gegliedert nach Aktiva und Passiva und Beleg sowie Darstellung der wertbildenden Position zu erteilen, ein Zwangsgeld bis zu 25000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft bis zu sechs Monaten festzusetzen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes/Zwangshaft als unzulässig zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen, er habe Auskunft erteilt.
Er habe zu den wertbildenden Faktoren des ererbten Grundbesitzes den gemeinschaftlichen Erbschein vorgelegt. Er sei Miterbe; es habe eine Erbauseinandersetzung mit Werten gegeben, die belegt sei.
Zum Grundstück M., aus dem die Antragstellerin ausgezogen sei und dass sie genau kenne, könne der Antragsgegner keine weiteren Unterlagen vorlegen, die er nicht in Besitz habe. Das Grundstück gehöre dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten und sei ihm von den Beteiligten übertragen worden. Es liege die Notarurkunde und auch die Trennungsvereinbarung vom 18.1.2009 vor.
Die Antragsstellerseite bestätige auf S. 3, Abs. 1, dass das Bauunterlagenkonvolut vorgelegt worden sei. Außerdem kenne die Antragstellerin das Haus und könne selbst einschätzen, ob 250.000 EUR realistisch seien oder nicht.
Die Auskunft zum Stichtag 25.3.2010 sei erteilt und die Kontobelege vorgelegt wo...