Leitsatz (amtlich)
In einem gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO kann die Auflassung eines Grundstücks nicht formwirksam erklärt werden.
Normenkette
GBO § 20; BGB § 925; ZPO § 278 Abs. 6
Verfahrensgang
AG Hildburghausen (Beschluss vom 25.03.2014; Aktenzeichen HB-689) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - Hildburghausen vom 25.3.2014 - Nichtabhilfeentscheidung vom 17.9.2014 - wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in dem im Betreff bezeichneten Grundbuch als hälftige Miteigentümer des im Bestandsverzeichnis unter Nr. 1 gebuchten Grundstücks (Flur.., Flurstück..) eingetragen. Mit Schriftsatz vom 20.3.2014, beim Grundbuchamt am selben Tag eingegangen, beantragte der Beteiligte zu 1, die Eigentümereintragung dahin zu ändern, das er selbst als Alleineigentümer eingetragen und die Eintragung der Beteiligten zu 2 als Miteigentümerin gelöscht wird. Er legte eine Ausfertigung des Beschlusses des AG Hildburghausen in dem Rechtsstreit 21 C .../13 vom 5.3.2014 vor, in dem nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird, dass zwischen den Parteien - den Beteiligten am vorliegenden Beschwerdeverfahren - ein Vergleich zustande gekommen ist. Danach hat die Beteiligte zu 2 ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück zum Preis von 1.500 EUR an den Beteiligten zu 1 verkauft; Ziff. 4 des Vergleichs enthält die Auflassung sowie die Eintragungsbewilligung im Grundbuch. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss vom 5.3.2014.
Der Grundbuchrechtspfleger hat den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 25.3.2014 zurückgewiesen. Die Auflassung sei nichtig, weil sie entgegen § 925 Abs. 1 S. 1 BGB nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Beteiligter erklärt worden sei. Zudem sei der Beschluss vom 5.3.2014 durch Beschwerde anfechtbar, was eine nach § 925 Abs. 2 BGB unzulässige Bedingung darstelle. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der seinen Eintragungsantrag weiter verfolgt. Er meint, aus § 925 Abs. 1 S. 3 BGB ergebe sich, dass das Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit bei einer Auflassung in einem gerichtlichen Vergleich oder einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan nicht gelte. Im Grundsatz sei der Vergleich bereits in dem Verhandlungstermin vor dem AG am 22.8.2013 zustande gekommen.
Der Grundbuchrechtspfleger hat nach Einsicht in die Verfahrensakte 21 C .../13 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt. Aus dem Sitzungsprotokoll der Güteverhandlung vom 22.8.2013 ergebe sich lediglich, dass die Beteiligten Einigungsbereitschaft geäußert und das Verfahren zum Ruhen gebracht hätten; ein Vergleich sei hingegen nicht protokolliert worden. Dieser sei erst auf schriftlichen Vergleichsvorschlag des AG im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommen. In seiner Stellungnahme hält der Beteiligte zu 1 an der bereits in der Beschwerdeschrift vertretenen Rechtsauffassung fest. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Schriftsatz vom 4.10.2014.
II. Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, weil das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat.
Die Eintragung des Eigentümers im Falle der Auflassung eines Grundstücks darf nach § 20 GBO nur erfolgen, wenn neben der nach § 19 GBO erforderlichen (einseitigen) Eintragungsbewilligung auch die materiell-rechtlich notwendige dingliche Einigung vorliegt und dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist (sog. materielles Konsensprinzip). Die Einigung muss dem Grundbuchamt so nachgewiesen werden, wie sie sachlichrechtlich zur Herbeiführung der angestrebten Rechtsänderung erforderlich ist; schreibt also das materielle Recht eine bestimmte Form vor, so muss diese gewahrt sein (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 20 Rz. 1, 13 m.w.N.).
Soweit das Grundbuchamt die Eintragung mit der Begründung abgelehnt hat, der Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO sei mit der Beschwerde anfechtbar, was ähnlich wie ein vereinbarter Widerrufsvorbehalt beim gerichtlichen Vergleich eine nach § 925 Abs. 2 BGB unzulässige Bedingung darstelle, trägt das die angefochtene Entscheidung allerdings nicht. Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts unterliegen Beschlüsse nach § 278 Abs. 6 ZPO weder der sofortigen Beschwerde noch sonst einem Rechtsmittel. Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- oder LG statt, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder es sich um solche Entscheidungen handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordern und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird (Nr. 2). Letzteres scheidet bei dem Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO ersichtlich aus; die Vorschrift enthält auch keine ausdrückliche Bestimmung über die ...