Verfahrensgang
AG Mühlhausen (Aktenzeichen 7 VI 382/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Mühlhausen vom 17.02.2015 (Nichtabhilfeentscheidung vom 24.02.2015) wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 60.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die am 31.05.2013 im Alter von 87 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. Aus der Ehe mit ihrem am 02.06.2009 vorverstorbenen Ehemann ... sind sieben Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 7), hervorgegangen.
Am 10.02.1999 verfasste der Ehemann der Erblasserin handschriftlich ein mit "Unser gemeinschaftliches Testament" überschriebenes Dokument (Bd. I Bl. 4f.), das beide Ehegatten unterzeichnet haben. Das Testament lautet wie folgt:
"Wir, die Eheleute .. und ..., setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein!
Erbe des Längstlebenden soll unser Sohn E. des Wohnhauses in ... in Flur ... sowie sämtlichen landwirtschaftlichen Flächen lt. der beiliegenden Anlagen werden!
Unsere gemeinschaftlichen Kinder haben alle unterschiedliche Beträge - Geld bzw. Sachwerte, an unterschiedlichen Zeiten erhalten und nehmen an, dass Sie dies respektieren werden!
Als Gegenwert für das Erbe an unserem Wohnhaus und die weiteren Flächen hat der Alleinerbe ... 2 Jahre nach dem Ableben beider Eltern folgendes an seine Geschwister auszuzahlen:
Bruder ... = 10 TDM
Schwester ... = 10 - II -
Schwester ... = 5 - II -
Schwester ... = 5 - II -
..., den 10. Febr.99 ..., den 10. Febr. 99
... ...
Anlage zu unserem gemeinschaftlichen Testament
Unser Wohngrundstück ... sind 583 qm groß
den Bodenrichtwert rechnen wir mit 10 DM a qm = 5.830 DM
Unser Grundstück (Hühnerhaus + Garten) in Flur 18 Nr. 65
ist 380 qm groß, Bodenrichtwert rechnen wir mit 5 DM a qm = 1.900 DM
Laut Anlage der landwirtschaftlichen Flächen
haben wir 30473 qm Ackerland Bodenrichtwert von 0,20 DM = 6094,60 DM
sowie 1754 qm Wald - II - - II - 0,10 DM = 1.745,40 DM
15570,00 DM
..., den 09. Febr. 1999
... ..."
Zeitgleich mit der Testamentserrichtung im Februar 1999 vereinbarten die Ehegatten einen Notartermin zum Abschluss eines den Grundbesitz an den Beteiligten zu 1) übertragenden Vertrages. Am 06.04.1999 beurkundete der Notar ... in Mühlhausen den keinen Kaufpreis, sondern nur ein Wohnrecht der Eltern als Gegenleistung beinhaltenden Vertrag (Bd. I Bl. 44ff.), laut dessen Ziffer 8. der Wert des an den Beteiligten zu 1) übertragenen Grundbesitzes insgesamt "ca. DM 80.000 beträgt" .
Am Vortag des 75. Geburtstages der Erblasserin unterrichteten die Eheleute ... ihre sieben Kinder über das am 10.02.1999 errichtete Testament und die im April 1999 erfolgte Übereignung des Grundbesitzes an den Sohn E. ..., den Beteiligten zu 1). Auf Wunsch der Eltern unterzeichneten die Beteiligten zu 1) bis 7) bei dieser Gelegenheit am 21.04.2001 eine - von den Eltern vorbereitete und gegengezeichnete - Vereinbarung (Bl. I Bl. 82; Bd. II Bl. 258), die auszugsweise lautet wie folgt:
"Alle Kinder wurden schon bisher und werden weiterhin mit Geldzuwendungen bedacht, wobei Vater versicherte, dass alle Kinder den Umständen entsprechend finanziell gleich und gerecht behandelt wurden und werden. ...
Der gemeinsame Wille unserer Eltern ist darauf gerichtet, daß nach ihrem Ableben jeglicher Streit oder juristische Auseinandersetzung über das Erbe unter den 7 Geschwistern vermieden werden sollen. Außerdem sollen das Elternhaus sowie das Hühnerhaus und die weiteren land- und forstwirtschaftlichen Flächen unserer Eltern möglichst in einer Hand zusammen bleiben. ..."
Als Anlage beigefügt war der Vereinbarung eine von dem Vater ... stammende Aufstellung über die den sieben Kindern zugewandten Geldbeträge, die - für den 20.04.2001 - mit einem Gesamtbetrag von 276.950 DM endet (Bd.I Bl. 84; Bd. II Bl. 255).
Gut 1 1/2 Jahre nach dem Tod ihres Ehegatten errichtete die Erblasserin am 27.01.2011 ein zweites handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut (Bd. I Bl. 10):
"Testament!
Ich,... verfüge hiermit, dass mein Sohn W., geb. 4.1.1952, nach meinem Ableben keinen Anspruch mehr auf anteilige Auszahlung des Nachlasses hat, da er zu Lebzeiten seinen Erbteil bereits erhalten hat.
Mein gesamter Nachlass soll nach meinem Ableben an meine übrigen Kinder zu gleichen Teilen übergehen.
Faulungen, d. 27.1.2011
...".
Gestützt auf das gemeinschaftliche Testament seiner Eltern vom 10.02.1999 beantragte der Beteiligte zu 1) mit notarieller Urkunde vom 20.08.2013 einen ihn als Alleinerben seiner Mutter ausweisenden Erbschein (Bd. I Bl. 62ff.). Diesem Antrag traten die Beteiligten zu 2) bis 7) in der Folge entgegen. Am 17.06.2014 stellte die Beteiligte zu 2) zur Niederschrift des Nachlassgerichts den Antrag, einen alle sieben Geschwister als gemeinschaftliche Erben zu je 1/7 ausweisenden Erbschein zu erteilen (Bd. I Bl. 154ff.).
Mit Beschluss vom 17.02.2015 wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zurück und kündigte zugleich an, da...