Leitsatz (amtlich)
Unabhängig vom Rechtsgrund ist in allen Fällen einer positiven Feststellungsklage ein Abschlag von 20 % ggü. dem Leistungsantrag zu machen. Dies gilt auch bei Anwendung der sog. privilegierten Gebührenvorschriften der §§ 41, 42 GKG.
Normenkette
ZPO § 3; GKG §§ 41-42
Verfahrensgang
LG Meiningen (Beschluss vom 12.12.2007; Aktenzeichen 2 O 120/02) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.411,52 EUR; nach Teilabhilfe 16.042,56 EUR.
Gründe
I. Das LG hat mit dem Ausgangsbeschluss vom 12.12.2007 den Streitwert (für die 1. Instanz) zunächst auf insgesamt 209.169,50 EUR festgesetzt.
Mit ihrer Beschwerde vom 6.2.2008 begehrt die Klägerin eine Heraufsetzung des Streitwerts hinsichtlich des im Gesamtstreitwert enthaltenen Feststellungsantrags von 37.433,28 EUR auf 66.844,80 EUR und damit verbunden eine Anhebung des Gesamtstreitwerts (der 1. Instanz) auf 238.581,02 EUR. Die Klägerin rügt den fehlerhaft angesetzten monatlichen Rentenbetrag (§ 42 GKG) und den vom LG vorgenommenen Abschlag von 20 % für die positive Feststellungsklage.
Das LG hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert in seinem Beschluss vom 7.5.2007 hinsichtlich des (als fehlerhaft erkannten) monatlichen Rentenbetrages entsprechend dem klägerischen Begehren korrigiert, aber keine Veranlassung zur Veränderung wegen des gerügten Abschlags (von 20 % für den Feststellungsantrag) gesehen. Im Umfang der verbliebenen Beschwerde hat es diese dem hiesigen OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die (statthafte) Beschwerde ist in gesetzlicher Frist - innerhalb von 6 Monaten (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) - erhoben; auch der Zulässigkeitsstreitwert von 200 EUR (§ 68 Abs. 1 GKG) ist deutlich überschritten; die Beschwerde ist mithin zulässig.
Über den Umfang der bereits vom LG erfolgten Korrektur (Teilabhilfe) hinaus ist sie jedoch nicht begründet. Die (verbliebene) Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Der (erkennende) Senat macht in allen Fällen einer positiven Feststellungsklage einen Abschlag von 20 %, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund der betreffende Feststellungsanspruch beruht. Diese ständige Rechtsprechung folgt der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. z.B. OLG München OLGReport München 1998, 162). Die von Schneider in ZAP F 13 S. 207 (zit. in Zöller/Herget, ZPO-Komm., 26. Aufl. zu § 3 Rz. 16 Stichwort "Feststellungsklage") vertretene (Gegen)Meinung ist eine Einzelmeinung geblieben. Es besteht aus Sicht des Senats auch kein Grund, in Fällen sog. privilegierter Vorschriften wie §§ 41, 42 GKG anders zu verfahren; die Privilegierung solcher Ansprüche auf "wiederkehrende Leistungen" aus Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen, wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder in Fällen des Schadensersatzes wegen Personenschäden besteht allein darin, dass für die Streitwertberechnung längere Zeiträume als nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO maßgebend sind. Der Feststellungsabschlag von 20 % bei positiven Feststellungsklagen ggü. dem Leistungsantrag besteht aber - unabhängig von der Leistungsbereitschaft des jeweiligen Prozessgegners - grundsätzlich wegen des nach § 3 ZPO zu schätzenden Feststellungsinteresses des Klägers. Soweit das festzustellende Recht Gegenstand eines Leistungsantrags sein könnte, ist dessen fiktiver Wert zum Ausgangspunkt zu nehmen, da kein vollstreckbarer Titel geschaffen wird. Das gilt auch in den Fällen sog.(s.o.) privilegierter (Streitwert)Vorschriften.
Aus diesem Grund ist nach ganz h.M. ein pauschaler Abschlag von 20 % vorzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn Klagen gegen Behörden oder Versicherungen gerichtet werden, wenn im Falle des Obsiegens mit freiwilliger Leistung gerechnet werden kann (BGH NJW-RR 1999, 362; OLG Hamm JurBüro 1986, 752; OLG Köln JurBüro 1986, 1403).
Die Gebührenfreiheit für das Verfahren - auch Beschwerdeverfahren - folgt aus § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG; nach dessen Satz 2 werden Kosten nicht erstattet.
Fundstellen
Haufe-Index 2016535 |
JurBüro 2008, 534 |
AGS 2009, 187 |
NJW-Spezial 2008, 573 |
RVGreport 2009, 35 |
OLGR-Ost 2008, 1009 |