Verfahrensgang
AG Gera (Entscheidung vom 26.08.2002; Aktenzeichen 250 Js 12253/02) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Durch Bescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes - Zentrale Bußgeldstelle - vom 28.01.2002 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 24 km/h ein Bußgeld in Höhe von 80,00 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von 1 Monat angeordnet. Gegen diesen am 30.01.2002 zugestellten Bescheid legte der Betroffene durch seinen Verteidiger am 06.02.2002 Einspruch ein.
Das sodann mit der Sache befasste Amtsgericht Gera bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf den 17.06.2002. Weil das Amtsgericht durch Beschluss vom 12.06.2002 einen Terminsverlegungsantrag des Betroffenen zurückwies, lehnte der Betroffene den zuständigen Amtsrichter Richter am Amtsgericht S. mit einem am 14.06.2002 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Daraufhin hob das Amtsgericht am 14.06.2002 den Termin vom 17.06.2002 auf und bestimmte neuen Termin auf den 01.07.2002. Durch Beschluss vom 19.06.2002 wurde der Ablehnungsantrag als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Verfügung vom 26.06.2002 hob das Amtsgericht den Termin vom 01.07.2002 auf und bestimmte neuen Termin auf den 26.08.2002, 7.45 Uhr. Die Ladung zu diesem Termin ging dem Betroffenen am 09.07.2002 und seinem Verteidiger am 11.07.2002 zu.
Im Termin am 26.08.2002 erschienen der Betroffene persönlich und sein Verteidiger, Rechtsanwalt S. Um 7.50 Uhr wurde die Sitzung zum Zwecke der Vorbereitung der Entscheidung über einen von dem Verteidiger des Betroffenen in dem Termin gestellten Beweisantrag bis 10.45 Uhr unterbrochen. Bei Fortsetzung des Termins um 10.45 Uhr erklärte der Betroffene durch seinen Verteidiger erneut schriftsätzlich die Ablehnung des Richters am Amtsgericht S. wegen Besorgnis der Befangenheit. Begründet wurde dieser Antrag mit der frühen Terminsstunde sowie mit der Unterbrechung der Verhandlung bis 10.45 Uhr. Das Gericht beschloss daraufhin, den Termin 'aufzuheben', und bestimmte 'neuen Termin' auf 13.00 Uhr desselben Tages, um in der Zwischenzeit eine dienstliche Stellungnahme des für befangen erklärten Richters und eine Entscheidung über die Befangenheit herbeizuführen. Das neuerliche Ablehnungsgesuch wurde sodann zurückgewiesen.
Bei Fortsetzung der Verhandlung um 13.00 Uhr erschienen der Betroffene und sein Verteidiger nicht mehr. Nunmehr verwarf das Amtsgericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid durch Urteil vom 26.08.2002. Das Urteil und der Beschluss, mit dem der Befangenheitsantrag zurückgewiesen wurde, wurden dem Verteidiger des Betroffenen am 06.09.2002 zugestellt.
Am 13.09.2002 legte der Betroffene Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Gera ein und am 20.09.2002 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.08.2002, mit dem der Antrag auf Ablehnung des Richters am Amtsgericht S. wegen der Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen wurde. Die Begründung der Rechtsbeschwerde erfolgte am Montag, dem 14.10.2002.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 07.01.2003 zur Rechtsbeschwerde und zur sofortigen Beschwerde, die Rechtsbeschwerde als unbegründet und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a)
Die Rüge, an dem Urteil habe ein Richter mitgewirkt, nachdem ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden sei (§ 338 Abs. 3 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden (§ 28 Abs. 2 Satz 2, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG kann die Entscheidung, durch die das Ablehnungsgesuch bezüglich eines erkennenden Richters als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Das sich gegen die Verwerfung oder Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs richtende Rechtsmittel bleibt zwar seiner Natur nach Beschwerde (BGHSt 27, 96, 98; KK-Pfeiffer, StPO, 4. Aufl., § 28 Rn. 6). Es gelten aber die Formen und Fristen der Rechtsbeschwerde (KK-Pfeiffer, a.a.O., Rn. 4, 6). Eine der Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO unterfallende sofortige Beschwerde wird deshalb wie eine Verfahrensrüge behandelt mit der weiteren Folge, dass sie den für diese geltenden inhaltlichen Anforderungen zu genügen hat (BGHSt 21, 334, 340; 27, 96, 98; KK-Pfeiffer, a.a.O., Rn. 6; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 338 Rn. 29). Das Rechtsbeschwerdegericht muss auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sofern die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (KK-Pfeiffer, § 28 Rn. 6). Dazu hat der Beschwerdeführer in der Regel wörtlich, zumindest aber dem ganzen Inhalt nach, das Ablehnungsgesuch und den abl...