Verfahrensgang
LG Jena (Entscheidung vom 14.03.2005; Aktenzeichen 320 Js 13292/04 - 9 KLs) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die 9. Strafkammer des Landgerichts Gera verurteilte den Beschwerdeführer am 02.11.2004 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen Vergewaltigung und wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in je 1 Fall zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten und sprach ihn im Übrigen frei. Zugleich verurteilte die Kammer den Angeklagten im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin in Höhe von 5.000,- EUR nebst Zinsen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Durch Beschluss vom 14.03.2005 setzte die 9. Strafkammer des Landgerichts Gera den Streitwert für das Adhäsionsverfahren auf 5.000,- EUR fest. Mit Schreiben vom 25.03.2005, das beim Landgericht Gera am 25.03.2005 einging, erklärte der Angeklagte, "gegen den Beschluss Akz.320 Js 13292/04 Adhäsionsverfahren ... Berufung und Beschwerde" einzulegen. Das Landgericht Erfurt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Von der Anhörung des Vertreters der Staatskasse hat der Senat wegen Eilbedürftigkeit der Aktenrückleitung an das Landgericht abgesehen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 68 Abs. 1 GKG). Das Thüringer Oberlandesgericht ist als das allgemein gegenüber dem Landgericht Gera nächsthöhere Gericht zur Entscheidung in der Sache berufen (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 4 GKG), obwohl es im Instanzenzug im Hauptsacheverfahren nicht das nächsthöhere Gericht ist (vgl. Meyer, GKG, 6. Aufl., § 66, Rn. 42; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 66, Rn. 12; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2002, 2 Ws 408/02, zit. n. Juris zu § 25 GKG a.F.).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht Gera hat den Wert des Streitgegenstandes des Adhäsionsverfahrens zu Recht auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gemäß Anlage 1 Nr. 3700 zu § 3 GKG wird die Gebühr im Adhäsionsverfahren für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben. Der Wert des zuerkannten Anspruchs beträgt hier 5.000,- EUR. Dementsprechend hat das Landgericht den Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festgesetzt, als es über den gesamten Streitgegenstand entschieden hatte.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 2577660 |
JurBüro 2005, 479 |