Verfahrensgang
AG Erfurt (Aktenzeichen 33 F 186/19) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 11.06.2019, Az. 33 F 186/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 180.000,- EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob ein Grundstücksgeschäft des Antragstellers dem Einwilligungsvorbehalt des § 1365 Abs. 1 BGB unterliegt.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind seit 1965 verheiratet. Das Scheidungs-, Zugewinnausgleichs- und Versorgungsausgleichsverfahren ist vor dem Senat unter dem Aktenzeichen 1 UF 170/18 anhängig.
Der Antragsteller ist Allein- und Miteigentümer einer Vielzahl von Grundstücken. Seine Eigentumsanteile an diesen Grundstücken änderten sich im Laufe der Ehezeit teilweise. Der Antragsteller erwarb während dieser Zeit auch Grundstücke privilegiert, wobei der Umfang dieser Privilegierung streitig ist.
Am 03.07.2010 - Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsteller - war dieser Allein- und Miteigentümer folgender Grundstücke:
...
Der Antragsteller ist Alleineigentümer der im Grundbuch von ..., erfassten Flurstücke. Das letztgenannte Flurstück trägt die Anschrift ... . Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Miteigentümer zu je 1/2 an dem Grundstück ....
Die Antragsgegnerin hat vor dem Amtsgericht Erfurt die Scheidung beantragt. Im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens hat die Antragsgegnerin die Ansicht vertreten, ihr stehe ein Ausgleichsanspruch nach Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 40 FGB-DDR in Höhe von 18.765,65 EUR und darüber hinaus ein Zugewinnausgleich in Höhe von 456.133,72 EUR zu. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichsanspruchs hat sie sich auf die von ihr angenommenen Grundstückswerte in ihrem Schriftsatz vom 23.12.2010 berufen. Zudem hat sie vorgetragen, der Antragsteller verfüge über weiteres Vermögen in Höhe von 140.000 EUR. Hiervon bestünden 120.000 EUR in einer unstrittigen Forderung gegenüber seinen Söhnen, die zwischenzeitlich beglichen worden sei.
Der Antragsteller hat diese Ansprüche in Abrede gestellt. Er hat dabei unter anderem behauptet, der Wert seiner Grundstücke zum Stichtag 03.10.1990 sei deutlich höher anzusetzen, als von der Antragsgegnerin vorgetragen. Das Grundstück ..., habe hingegen zum Stichtag 03.07.2010 einen deutlich niedrigen Verkehrswert gehabt, als es die Antragsgegnerin behaupte. Bei der Bewertung des Grundstücks ..., müsse berücksichtigt werden, dass ohne die allein in seiner Person vorhandene Privilegierung als Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft der Vermögenserwerb nicht möglich gewesen wäre. Die komplette Gegenüberstellung unter Einbeziehung aller Grundstücke ergebe einen maximalen Zugewinn des Antragsgegners von 175.628,57 EUR. Das Amtsgericht Erfurt hat die Sachverständige W. beauftragt, die Grundstücke des Antragstellers zu bewerten. Die Sachverständige hat fünf Gutachten erstellt.
Während des Zugewinnausgleichsverfahrens hat die Antragsgegnerin einen dinglichen Arrest beantragt. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 08.06.2015 ohne vorherige Anhörung des Antragstellers wegen Zugewinnausgleichsansprüchen der Antragsgegnerin in Höhe von 474.899,37 EUR einen dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Antragstellers angeordnet. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und beantragt, den Arrestbeschluss aufzuheben. Mit Beschluss vom 01.02.2016 hat das Amtsgericht Erfurt den Arrestbeschluss aufrechterhalten. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 22.09.2016, Az. 1 UF 104/16, den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 16.02.2016 abgeändert. Wegen möglicher Zugewinnausgleichsansprüche der Antragsgegnerin in Höhe von 279.974,- EUR hat er den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Antragstellers angeordnet. Er hat dabei die fünf Wertgutachten der Sachverständigen W. in seine rechtliche Würdigung einbezogen. Am 23.01.2017 ist eine Höchstbetragshypothek im Umfang von 279.974,- EUR zu Lasten des im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks .... eingetragen worden.
Mit Beschluss vom 27.03.2018 hat das Amtsgericht Erfurt die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Zudem hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin in Abgeltung der Ansprüche gem. Art. 234, § 4 EGBGB, §§ 39, 40 FGB-DDR sowie zum Ausgleich des ehelichen Zugewinns insgesamt 279.974,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.
Für den Zugewinnausgleich hat das Familiengericht das Endvermögen des Antragsgegners auf der Grundlage der Sachverständigengutachten und unter Einbeziehung sonstiger Vermögenswerte im Volumen von 140.000,- EUR mit insgesamt 794.155,- EUR bewertet.
Bei der Ermittlung der Grundstückswerte hat sich das Familiengericht an der v...