Verfahrensgang

AG Rudolstadt (Beschluss vom 09.09.2015; Aktenzeichen 2 F 401/13)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2017; Aktenzeichen 1 BvR 401/17)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Rudolstadt vom 09.09.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller sowie die Beteiligten zu 2. und zu 3. jeweils zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt als biologischer Vater des im Betreff näher bezeichneten Kindes E, dessen Mutter die Beteiligte zu 3. und rechtlicher Vater der mit dieser verheiratete Beteiligte zu 2. ist, Umgang mit seiner leiblichen Tochter. Einen entsprechenden Antrag, der auf Gewährung von Umgang an jedem Dienstag und Donnerstag von 08.30 bis 12.00 Uhr gerichtet war, hat der Antragsteller bereits am 08.10.2013, mithin wenige Wochen nach der Geburt des Kindes bei Gericht eingereicht. Nachdem die Kindesmutter die leibliche Vaterschaft des Antragstellers im Verfahren zunächst zumindest angezweifelt hatte, ist diese nunmehr unstreitig.

Die Kindeseltern sind dem Verfahrensantrag entgegengetreten. Sie haben behauptet, dass regelmäßige Umgänge des Antragstellers mit E nicht deren Wohl dienen würden, da der Antragsteller durch sein Verhalten versuche, den Frieden der intakten Familie des Kindes zu stören. Anders als dieser behaupte, habe die Kindesmutter niemals mit dem Antragsteller zusammengelebt. Dieser könne sich jedoch nicht damit abfinden, dass die Kindesmutter keine Beziehung mit ihm führen wolle und versuche diese zu bedrängen. Ferner versuche er den Beteiligten zu 2. aus dem Leben des Kindes zu drängen. Insoweit unstreitig ist gegen den Antragsteller am 26.08.2014 durch das AG Rudolstadt ein Strafbefehl wegen Nötigung erlassen worden, da er dem rechtlichen Kindesvater gedroht hatte, ihm Drogen unterschieben zu wollen und ihn hierdurch in rechtliche Schwierigkeiten zu bringen (Az: Cs 654 Js 35827/13). Der Antragsteller hat betont, dass es ihm vor allem darauf ankomme, regelmäßigen Kontakt zu seinem leiblichen Kind zu erhalten. Er habe inzwischen eine Beziehung zu dem Kind aufgebaut. Ein regelmäßiger Kontakt entspreche dem Wohl des Kindes.

Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sind die Beteiligten zunächst darin übereingekommen, vorläufig Umgangskontakte des Antragstellers mit E stattfinden zu lassen. Das Verfahren vor dem AG wurde im Einvernehmen der Beteiligten ab März 2014 zunächst nicht weiter betrieben. Nachdem es im Januar 2015 anlässlich eines Beratungsgesprächs zu einem Streit zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter gekommen war, erfolgte ein Abbruch der Umgangskontakte und das Verfahren vor dem AG wurde fortgeführt. Der Verfahrensbeistand hat sich für die Zurückweisung des Antrags ausgesprochen, da davon auszugehen sei, dass die Durchführung von Umgangskontakten zu einer erheblichen Belastung der Familie des Kindes führen würde und daher im Ergebnis dem Kindeswohl widerspreche.

Das AG hat die Beteiligten mit Ausnahme des damals noch nicht drei Jahre alten Kindes mehrfach angehört. Mit Beschluss vom 09.09.2015, welcher dem Antragsteller am 02.12.2015 zugestellt worden ist, hat es den Antrag auf Umgangsgewährung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es dahinstehen könne, ob der Antragsteller tatsächlich wie behauptet der leibliche Vater E sei, da die Durchführung von Umgangskontakten jedenfalls nicht dem Kindeswohl dienlich seien. Aus den Stellungnahmen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes habe sich ergeben, dass der Antragsteller sich immer wieder massiv in das Familienleben der Kindeseltern eingemischt habe. So habe er sich nicht damit abfinden können, dass der Beteiligte zu 2. gegenüber dem Kind als "Papa" bezeichnet worden wäre und habe mehrfach in Anwesenheit des Kindes geäußert, er sei "der wahre Papa und es gäbe keinen anderen Papa". Er habe sich auch in die Erziehung des Kindes eingemischt und der Kindesmutter Vorhaltungen hinsichtlich ihres Erziehungsstils gemacht und habe Bitten der Kindesmutter, das Kind nicht mit Geschenken zu überhäufen, ignoriert. Auch in der mündlichen Verhandlung am 16.06.2015 sei deutlich geworden, dass es dem Antragsteller nur um seine Interessen gehe, die er durchzusetzen versuche. Der begehrte Umgang sei kindeswohlgefährdend, da der Antragsteller durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er sich an Regeln nicht halten könne und seine Rolle, nicht Vater von E zu sein, nicht akzeptiere.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 22.12.2015 beim AG Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Er sei der leibliche Vater von E und es könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass er ernsthaft Interesse an dem Kind gezeigt habe. Soweit das AG in seiner Entscheidung ausführe, dass der Ant...

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