Verfahrensgang
AG Erfurt (Beschluss vom 15.10.2015; Aktenzeichen 32 F 216/15) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Erfurt vom 15.10.2015 - 32 F 216/15 - wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten, seit November 2014 getrenntlebenden Eltern des heute achtjährigen Kindes T. H. streiten zum Aufenthalt des Kindes um die Einrichtung eines Wechselmodells. Sie haben sich im Zuge dieses vom Vater mit dem Ziel einer Umgangserweiterung im Februar 2015 eingeleiteten Verfahrens zunächst im April 2015 auf den Vorschlag der Mutter geeinigt, dass der Junge sich jeweils alle zwei Wochen am Donnerstag nach der Schule bis zum darauf folgenden Sonntag 18:00 Uhr und jeden Dienstag nach der Schule bis 19:30 Uhr beim Antragsteller aufhält und im übrigen bei der Antragsgegnerin. Nach dem diese Umgangsregelung bis September 2015 praktiziert wurde, hat der Antragsteller am 10.07.2015 beantragt, das Verfahren fortzuführen, da er und der Sohn T. die derzeitigen Kontakte für nicht ausreichend hielten und weiterhin ein Wechselmodell begehrten.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat sich gegen die Anordnung eines Wechselmodells ausgesprochen. Sie hat beantragt, den Antrag des Antragstellers auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückzuweisen und ihrerseits beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Des weiteren hat sie beantragt, den Umgang des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn T. entsprechend der seit April gehandhabten Umgangsregelung zu bestimmen.
Das AG hat dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt und das Kind und sämtliche übrigen Beteiligten im Termin vom 17.09.2015 angehört. In diesem Termin schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung, wonach beide Elternteile sich einig sind, dass der Lebensmittelpunkt des gemeinsamen Sohnes T. bei der Kindesmutter ist. Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind im 14-tägigen Rhythmus jeweils von Dienstag nach der Schule bis zum darauf folgenden Montag vor der Schule Umgang zu haben. Der Kindesmutter blieb nachgelassen, diese Vereinbarung schriftlich zu widerrufen. Das AG billigte die Vereinbarung der Parteien.
Die Antragsgegnerin hat die Elternvereinbarung mit am 29.09.2015 eingegangenem Schriftsatz widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Anhörung des Kindes T. ergeben habe, dass der Umgangsrhythmus von einer Woche für ihn zu lang sei. Dies habe das Kind ausdrücklich erklärt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller auf einer paritätischen Betreuung des Kindes bestehe, nachdem sie während bestehender Ehe die Hauptbetreuungsperson des Sohnes gewesen sei und T. eine sehr enge emotionale Beziehung zu ihr habe. Der Umgangsrhythmus, den die Beteiligten in der Zeit von Ende April 2015 bis September 2015 vereinbart und durchgeführt hätten, habe sich als eine gute Regelung erwiesen. Für T. sei es auch wichtig, dass er seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter habe, da er dort mit seiner Schwester zusammen lebe und ein eigenes Zimmer habe, was weder beim Vater noch in der Wohnung der Großmutter väterlicherseits der Fall sei. Zudem sei der Vater als Cafébetreiber beruflich sehr eingespannt und oft nicht in der Lage, den Sohn während der Umgangszeiten persönlich zu betreuen. Die Kindesmutter sei auch bereit, einen entsprechenden Vergleich zu schließen.
Der Antragsteller ist dem Antrag entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Anhörung des Kindes T. gerade nicht ergeben habe, dass er ein Wechselmodell nicht wünsche. Ausdrücklicher Wunsch des Kindes sei es, mehr Zeit mit seinem Vater verbringen zu können.
Das AG hat am 15.10.2015 die angefochtene Umgangsregelung getroffen, wonach der Kindesvater berechtigt ist, mit T. in jeder geraden Kalenderwoche jeweils von Donnerstag nach der Schule bis Montag zur Schule Umgang zu pflegen sowie in jeder ungeraden Kalenderwoche jeweils von Donnerstag nach der Schule bis Freitag zur Schule. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung das Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden könne. T. habe sich bei seiner Anhörung auch dagegen ausgesprochen, gleich viel Zeit bei Mutter und Vater zu verbringen, und es sei deutlich geworden, dass er seinen Lebensschwerpunkt bei der Mutter haben wolle. Die seit April 2015 praktizierte Umgangsregelung habe sich auch bewährt. Die angeordnete Umgangsregelung entspreche daher dem Kindeswohl. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen diese seinem Verfahrensbevollmächtigten am 20.10.2015 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit am 19.11.2015 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde erhoben, mit der er sein erstinstanzliches Ziel auf Anordnung eines Wechselmodells weiterverfolgt. Die Erweiterung des Umgangs mit dem Vater entspräche dem ausdrücklichen Wu...