Verfahrensgang
LG Gera (Entscheidung vom 06.03.2003; Aktenzeichen BRs 204/98) |
AG Gera (Entscheidung vom 26.11.2002; Aktenzeichen 507 Js 24497/02 1 Ds) |
AG Greiz (Entscheidung vom 03.11.1998; Aktenzeichen 132 Js 9049/97) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht Greiz verurteilte den Beschwerdeführer am 03.11.1998 im Verfahren 132 Js 9049/97 wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit endete am 10.11.2002.
Durch Urteil des Amtsgerichts Jena vom 26.11.2002 (Az.: 507 Js 24497/02 1 Ds) wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Sachbeschädigung, begangen am 14.05.2002, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft Gera als auch der Beschwerdeführer - laut seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 26.03.2003 - auf das Strafmaß beschränkte Berufung eingelegt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Gera vom 27.01.2003 und nach schriftlicher Anhörung des Beschwerdeführers widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera mit Beschluss vom 06.03.2003 die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Greiz vom 03.11.1998 (Az.: 132 Js 9049/97). Vorab hatte die Strafvollstreckungskammer den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.01.2003 darüber unterrichtet, dass eine Verurteilung in dem Verfahren 507 Js 24497/02 1 Ds einen Grund für einen Bewährungswiderruf darstellen könnte und der Ablauf der Bewährungszeit dem grundsätzlich nicht entgegenstünde.
Gegen den ihm am 22.03.2003 zugestellten Widerrufsbeschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner vom Verteidiger am 26.03.2003 eingelegten sofortigen Beschwerde.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2003, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte, frist- und formgerecht eingelegte (§ 311 Abs. 2, § 306 Abs. 1 StPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera war zur Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung berufen, nachdem sich der Beschwerdeführer vom 24.03.1996 bis zum 14.02.2002 - und somit auch zurzeit seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Greiz - in Strafhaft in der JVA Hohenleuben befand. Auf Grund der im Verhältnis zwischen Strafvollstreckungskammer und erkennendem Gericht durch § 462a Abs. 4 S. 3 StPO bestimmten Zuständigkeitskonzentration erstreckt sich eine durch Vollzugsbeginn begründete sachliche Zuständigkeit auch auf nachträgliche Entscheidungen aus allen anderen Verurteilungen. Die Zuständigkeit der Strafvollsteckungskammer wird bereits mit Aufnahme des Verurteilten in eine Strafvollzugsanstalt ihres Bezirks begründet und nicht erst dann, wenn sie mit einer bestimmten Entscheidung befasst ist (BGH NStZ 1984, 380 und NStZ 1996, 23; OLG Hamburg NStZ 1987, 92); letzteres hindert lediglich bis zur abschließenden Entscheidung den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (BGH NStZ 2000, 111). Auch wenn die vollstreckte Strafe bereits erledigt ist, ändert das nichts an der Zuständigkeit für Nachtragsentscheidungen hinsichtlich anderer Verurteilungen (BGH NJW 1978, 2561 = BGH 28, 82; OLG München, NStZ 1984, 238), und dies unabhängig davon, ob in der Zeit der Strafvollstreckung im Bezirk überhaupt eine Entscheidung zu treffen war (BGH NJW 1982, 248 = BGH 30, 223, 224). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer ihre Zuständigkeit auf Grund des Konzentrationsprinzips begründet worden ist, vollständig erledigt ist; es sei denn, durch Aufnahme des Verurteilten in eine Vollzugsanstalt wird zwischenzeitlich die originäre sachliche Zuständigkeit einer anderen Strafvollstreckungskammer begründet (OLG Hamburg NStZ 1982, 48) oder die Zuständigkeit endet wegen der Einbeziehung aller betroffenen Strafen in eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtstrafe (vgl. Krehl in HK-StPO, 3. Aufl., § 462a Rdnr. 5; KK-Fischer, StPO, 4. Aufl., § 462a Rdnr. 13; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 462a Rdnr. 34).
Mit der während laufender Bewährungszeit begangenen Straftat hat der Verurteilte den Widerrufstatbestand des § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht, weshalb das Landgericht Gera - Strafvollstreckungskammer - rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gelangt ist, dass die dem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Greiz vom 03.11.1998 (Az.: 132 Js 9049/97) zu widerrufen ist. Diese erneute Delinquenz des Verurteilten in laufender Bewährungszeit und nur drei Monate nach seiner Entlassung aus fast sechsjähriger Strafhaft zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die an ihn mit der Strafaussetzung gestellte Erwartung, er werde auch ohne die Wirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr ...