Verfahrensgang
LG Erfurt (Entscheidung vom 21.02.2013; Aktenzeichen 1 Reha 231/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Durch Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 26.01.1994 (Kass. 15/92) war eine zu DDR-Zeiten erfolgte Verurteilung des Betroffenen durch das Kreisgericht Eisenach vom 13.11.1969 (3 S 148/69) teilweise aufgehoben worden, wobei der Betroffene im Umfang der Urteilsaufhebung rehabilitiert worden war. Zugleich war festgestellt worden, dass er 13 Monate zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hatte.
Auf der Grundlage dieser Rehabilitierungsentscheidung hatten die vormals zuständigen Landesämter für Rehabilitierung und Wiedergutmachung in Hildburghausen und für Soziales und Familie in Suhl dem Betroffenen mit Bescheiden vom 20.03.1995 (3100/0930/94), 15.03.2001 (3150/0930/94) und 22.11.2007 (6782318601 53 § 17a StrRehaG) soziale Ausgleichsleistungen in Gestalt einer Kapitalentschädigung in Höhe von 8.250,- DM (= 4.218,16 €), einer Nachzahlung hierauf in Höhe von 650,- DM (= 332,34 €) und einer besonderen Zuwendung für Haftopfer in Höhe von monatlich 250,- € ab dem 01.09.2007 nach § 17a StrRehaG gewährt. Dem hatten Formularanträge des Betroffenen vom 26.07.1994 und 28.09.2007 zugrunde gelegen, in denen er unter anderem eine offizielle oder inoffizielle Mitarbeit bei oder eine mündliche oder schriftliche Verpflichtungserklärung gegenüber dem ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit (MfS) verneint und versichert hatte, nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer missbraucht zu haben.
Am 19.03.2009 wurde dem Thüringer Landesverwaltungsamt von der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) mitgeteilt, dass aus sich auf den Betroffenen beziehenden Unterlagen ersichtlich sei, dass dieser während seines mit dem Dienstgrad eines Unteroffiziers beendeten Dienstes bei der Kasernierten Volkspolizei - der Vorläuferin der Nationalen Volksarmee - von Herbst 1954 bis Frühjahr 1956 bei dem Staatssekretariat für Staatssicherheit (SfS) - später MfS - als Geheimer Informator (GI) unter dem Decknamen "Hartmut Schünzel" erfasst war. Hierzu wurden dem Thüringer Landesverwaltungsamt handschriftliche Verpflichtungserklärungen des Betroffenen über seine Zusammenarbeit mit der Staatssicherheit und seine Verschwiegenheit hierüber vom 10.09. und 27.10.1954, Berichte der Staatssicherheit vom 13.09. und 28.10.1954 über die Anwerbung des Betroffenen, eine Abschlussbeurteilung der Staatssicherheit vom 04.05.1956 über die Zusammenarbeit und 5 handschriftliche Berichte des Betroffenen über Personen seines Umgangskreises innerhalb der Dienststelle vorgelegt. In einem dieser Berichte vom 18.11.1955 führte der Betroffene unter Bezugnahme auf einen Ermittlungsauftrag, ob der beobachtete Unteroffizier unter den Soldaten Nachrichten des Westsenders Freies Berlin verbreite, aus, er habe feststellen können, dass dieser "besonders aktiv den Sender Freies Berlin und den NWDR gehört hat", worüber er sich mit einer anderen Person austausche. Auch wurde in dem Bericht sinngemäß mitgeteilt, dass der Beobachtete Gehörtes an die Soldaten weitergebe. Hieraus schloss die Staatssicherheit, "er verbreitet Hetzsendungen des Senders freies Berlin". In einem weiteren Bericht vom 17.02.1956 führte der Betroffene über einen beobachteten Kameraden unter anderem aus: "Er fing an und schimpfte über die Konstruktion...Man solle sich doch einmal den Westen ansehen was die für Wagen haben und was die für Übungen starten." Hierzu vermerkte die Staatssicherheit: "Unteroffizier ... ist schon mehrmals aufgefallen".
Außerdem teilte die BStU mit, dass der zum damaligen Zeitpunkt aufgrund einer Verurteilung wegen Diebstahls und Steuerhinterziehung in der Strafvollzugsanstalt Berlin einsitzende Betroffene am 04.09.1970 Kontakt zu einem Mitarbeiter des MfS aufgenommen und sich ausweislich des von diesem gefertigten Gesprächsprotokolls mündlich "mit einer regelmäßigen und engen Zusammenarbeit einverstanden" erklärt habe, worauf er in der Folgezeit als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) der Staatssicherheit unter dem Decknamen "Insel" geführt worden sei. Ausweislich der vorgelegten Kopie eines Berichts der Staatssicherheit über die Zusammenarbeit mit dem Betroffenen berichtete dieser "über Begebenheiten und Vorkommnisse aus seinem Arbeitsbereich, sowie über Diskussionen und das Verhalten von negativ eingestellten Strafgefangenen", unter anderem über einen wegen Spionage und Fahnenflucht zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilten Mitgefangenen, der über den Betroffenen Kontakt zu seiner Mutter aufnehmen wollte mit dem Ziel, über einen westdeutschen Verwandten seine Ausweisung aus der DDR in die BRD herbeizuführen. Dabei leitete der Betroffene ausweislich des vorgenannten Berichtes ihm von dem Mitge...