Leitsatz (amtlich)
Haben die Liquidatoren ihren Geschäftssitz am bisherigen Sitz der aufgelösten Gesellschaft, kommt die Sitzverlegung an einen weitern Geschäftssitz nur in Betracht, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe gegeben sind, insb., wenn die Liquidationsgeschäfte tatsächlich von dem neuen Sitz aus geführt werden.
Normenkette
GmbHG §§ 4a, 69
Verfahrensgang
LG Meiningen (Beschluss vom 17.03.2005; Aktenzeichen HKT 3/05) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde de wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligte zu 1) war ein ursprünglich in D. bei München ansässiges, mit Wohnbau D. firmierendes Bauunternehmen. Zu Urkunde der Notarin Dr. Siller-Bauer vom 26.1.2004 (UR Nr. 157 S/2004) wurde der Gesellschaftsvertrag der GmbH wie folgt geändert:
"§ 1 Name und Sitz Die Firma der Gesellschaft lautet Immobau KL GmbH und hat ihren Sitz in Meiningen."
Am 26.1.2004 meldete die Beteiligte zu 1) die Änderung der Firma und die Verlegung des Sitzes nach Meiningen zur Eintragung ins Handelsregister an. Als Anschrift der Geschäftsräume war das Anwesen W.-Straße ..., Meiningen benannt. Dort unterhalten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) eine Kanzlei. Die geänderte Firma ist in das Handelsregister des AG München eingetragen worden. Zum Vollzug der angemeldeten Sitzverlegung hat das AG München die Akten dem AG Meiningen zugeleitet.
Das AG Meiningen hat die Beteiligte zu 2) um Stellungnahme zur Anmeldung ersucht. Die Beteiligte zu 2) hat sich gegen die Eintragung ausgesprochen, weil der Sitz des Unternehmens tatsächlich nicht verlegt worden sei. Bei der angegebenen Anschrift handele es sich um das Büro des Rechtsanwalts U. Lediglich auf dem Briefkasten des Anwaltsbüros befinde sich ein Aufkleber mit dem Namen der Beteiligten zu 1).
Dagegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) vorgebracht, die Gesellschaft habe die werbende Tätigkeit bereits vollständig und endgültig eingestellt. Es werde geprüft, ob eine Liquidation einzuleiten sei. Als Freund der Eigentümer-Familie bewahre er die Firmenunterlagen zwecks Feststellung der Gewährleistungsrisiken in den Meininger Kanzleiräumen auf.
Durch Gesellschafterbeschluss vom 16.2.2005 wurde die Gesellschaft aufgelöst; der vormalige Geschäftsführer G. und Rechtsanwalt U wurden zu einzelvertretungsberechtigten Liquidatoren berufen.
Mit Beschluss vom 21.2.2005 (AG Meiningen, Beschl. v. 21.2.2005 - 4-I AR 66/04) hat das AG Meiningen den Antrag auf Eintragung der Sitzverlegung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen im Büro des Rechtsanwalts und Insolvenzverwalters begründe keinen Geschäftssitz i.S.d. § 4a GmbHG. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss, Bl. 18 d.A., Bezug genommen.
Gegen den ihr am 25.2.2005 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) am 7.3.2005, Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, im Zuge der Liquidation werde die Verwaltung der Gesellschaft jetzt in Meiningen über das Büro des Rechtsanwalts U abgewickelt. Die Liquidation der Gesellschaft erfolge in Meiningen, wohin die Geschäftsunterlagen verbracht worden seien. Mit Beschluss vom 9.3.2005 hat es das AG Meiningen abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen.
Mit Beschluss vom 17.3.2005 (LG Meiningen, Beschl. v. 17.3.2005 - HK T 3/05) hat das LG Meiningen die Beschwerde zurückgewiesen. Nach Ansicht des LG rechtfertigen Aufbewahrung und Bearbeitung von Geschäftsunterlagen nicht die Verlegung des Geschäftssitzes. Die Liquidation werde - wie die Berufung eines weiteren Liquidators zeige - nicht allein durch Rechtsanwalt U ausgeführt. Eine anwaltliche Prüfung von Gewährleistungsrisiken begründe keine besondere Geschäftstätigkeit des Unternehmens.
Gegen den ihr am 30.3.2005 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) am 13.4.2005 sofortige weitere Beschwerde erhoben. Sie bringt vor, ihre Geschäftsräume in Meiningen seien ganztägig besetzt. Am Briefkasten sei ein deutlich sichtbares Firmenschild angebracht. Sie vertritt die Ansicht, das LG verkenne die firmeninterne Stellung des Rechtsanwalts U. Es sei unerheblich, ob neben ihm ein weiterer Liquidator bestellt worden sei. Die Verwaltung der Unterlagen bilde aktuell die einzige Tätigkeit des Unternehmens; sie werde vom Büro des Rechtsanwalts U. ausgeführt. Die Bedenken der Beteiligte zu 2) beruhten auf falschen Tatsachen, da seinerzeit Rechtsanwalt U noch nicht zum Liquidator bestellt gewesen sei.
Die Beteiligte zu 1) beantragt, unter Aufhebung der Beschlüsse des AG Meiningen vom 21.2.2005 (Geschäftsnummer 4-I AR 66/2004) und des LG Meiningen vom 17.3.2005 (LG Meiningen, Beschl. v. 17.3.2005 - HK T 3/05) die Sitzverlegung der Antragstellerin nach Meiningen in das Handelsregister des AG Meiningen einzutragen.
In ihrer Stellungnahme vom 6.6.2005 ggü. dem Gericht der weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte zu 2) vor, gegenwärtig werde die Beschwerdeführerin in Meiningen allein durch ein ...