Leitsatz (amtlich)
1. Daraus, dass § 13g Abs. 2 S. 2 HGB nicht auf § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG (i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 3 und 4 GmbHG) verweist, folgt nicht, das Registergericht dürfe ein ihm bekannt gewordenes, gegen den Geschäftsführer der zur Eintragung angemeldeten Limited-Zweigniederlassung gerichtetes Gewerbeverbot nicht bei der Entscheidung über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen berücksichtigen.
2. Auch wenn das für die Gesellschaft maßgebliche Recht keine besonderen Anforderungen an die Person des geschäftsführenden Organs stellt, kann ohne Widerspruch zur 11. (Zweigniederlassungs-)Richtlinie wegen eines im Inland ggü. gegen den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer (director) der Gesellschaft verhängten Gewerbeverbots die Eintragung einer Zweigniederlassung verweigert werden (a.A. OLG Oldenburg v. 28.5.2001 - 5 W 71/01, GmbHR 2002, 29).
Normenkette
HGB §§ 13d, 13e, 13g Abs. 2; GmbHG § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Aktenzeichen HK T 7/05) |
Nachgehend
Tenor
Die weitere Beschwerde wird gem. § 28 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Beteiligte ist aufgrund Gesellschaftsvertrags vom 19.11.2004 gegründet und im Registrar of Companies für England unter der Nummer Company No. ... eingetragen. Der Geschäftszweck der Beteiligten ist mit "Hochbau" bestimmt. Als ihr Geschäftsführer (director) ist P. I. benannt. P. I. ist rechtskräftig untersagt, die Ausübung des "Maurerhandwerks" und "jede andere selbständige Gewerbeausübung sowie jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person - ausgenommen die Tätigkeit als handwerklich-technischer Betriebsleiter in einem Arbeitnehmerverhältnis" (Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 29.3.2000).
Am 11.1.2005 hat die Beteiligte die Eintragung einer Zweigniederlassung in Deutschland beim Handelsregister des AG Mühlhausen angemeldet. Als Geschäftsgrundstück der Zeigniederlassung ist das Anwesen ... in N. angegeben.
Das AG Mühlhausen hat mit Beschl. v. 18.5.2005 die Anmeldung zurückgewiesen. Nach Ansicht des Registergerichts findet § 13g HGB auch auf die Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft Anwendung. Hier sei dem gesetzlichen Vertreter der Beteiligten die Ausübung des von der Beteiligten ausgeübten Gewerbes in Deutschland untersagt. Es sei davon auszugehen, dass Herr I. diese Gewerbeuntersagung mittels der Zweiniederlassungseintragung unterlaufen wolle. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Registergericht nicht abgeholfen (Beschl. v. 22.6.2005). Das LG hat die Beschwerde im Wesentlichen aus den Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beteiligte "Beschwerde" eingelegt. Sie macht geltend, die angefochtene Entscheidung leide aus den vom OLG Oldenburg in einem Beschl. v. 28.5.2001, 5 W 71/01 angeführten Gründen an einer Verletzung des Gesetzes: § 13g HGB könne im Geltungsbereich des § 8 HGB nicht entsprechend angewendet werden.
1. Das als weitere Beschwerde nach § 27 FGG aufzufassende Rechtsmittel ist als solches statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Vorinstanzen haben die Beteiligte zutreffend als existent und in Deutschland rechts- und verfahrenshandlungsfähig angesehen. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 FGG) und formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 S. 1 und 2 FGG). Die Beschwerdeführerin ist als im Registrar of Companies for England and Wales eingetragene Private Limited Company auch dann rechtsfähig - und damit am Verfahren beteiligungsfähig -, wenn sich ihr tatsächlicher (Verwaltungs-)Sitz im Inland befindet (BGH v. 13.3.2003 - VII ZR 370/98, BGHZ 154, 185 = GmbHR 2003, 527 m. Anm. Stieb = BGHReport 2003, 691 m. Anm. Schwenker = AG 2003, 386 = MDR 2003, 825; v. 14.3.2005 - II ZR 5/03, BGHReport 2005, 914 = MDR 2005, 1000 = GmbHR 2005, 630 = NJW 2005, 1648 [1649]; Bayer, BB 2003, 2357 [2363]; Lieder, DZWIR 2005, 399 [404]). Die Befugnis zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich schon daraus, dass die Erstbeschwerde zurückgewiesen wurde.
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht wurde der Beschwerdeführerin die Eintragung ihrer inländischen Zweigniederlassung in das Handelsregister mit der Begründung verweigert, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben seien, weil der angemeldete Geschäftsführer P. I. nicht befugt sei, als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person in der Bundesrepublik Deutschland tätig zu werden.
a) Die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person mit Satzungssitz oder Hauptniederlassung im Ausland in das inländische Handelsregister wird in § 13d HGB geregelt. Für Zweigniederlassungen von GmbH mit Sitz im Ausland gelten nach § 13e Abs. 1 HGB ergänzend § 13e Abs. 2-5 HGB und § 13g HGB. Als Private Limited Company englischen Rechts handelt es sich bei der Beschwerdeführe...