Verfahrensgang

AG Jena (Entscheidung vom 13.01.2006; Aktenzeichen 1 OWi 550 Js 23055/05)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

 

Gründe

I.

Durch Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes - Zentrale Bußgeldstelle - vom 06.04.2005 wurde gegen den Betroffenen albanischer Nationalität wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h eine Geldbuße von 600,00 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von 3 Monaten Dauer angeordnet. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 09.04.2005 zugestellt. Hiergegen legte der Verteidiger des Betroffenen durch Schriftsatz vom 13.04.2005 Einspruch ein.

Am 13.01.2006 verurteilte das Amtsgericht Jena den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 62 km/h zu einer Geldbuße von 600,00 EUR und ordnete ein Fahrverbot von 3 Monaten Dauer an, wobei es die Wirksamkeitsregel des § 25 Abs. 2a StVG zur Anwendung brachte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 16.01.2006, die - die Zustellung des Urteils an den Verteidiger erfolgte am 01.02.2006 - mit Schriftsatz vom 01.03.2006 begründet worden ist. Gerügt wird näher ausgeführt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 30.03.2006 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 13.01.2006 nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die erhobene Verfahrensrüge nicht durch.

Der Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 244 Abs. 2 StPO genügt nicht den inhaltlichen Anforderungen nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Eine ordentlich ausgeführte Verfahrensrüge erfordert hiernach, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsbeschwerderechtfertigung alle den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt, so dass allein aufgrund des Beschwerdevorbringens geprüft werden kann, ob der behauptete Verfahrensfehler zutrifft. Dazu muss der Vortrag aus sich heraus verständlich sein.

Entsprechend reicht es nicht aus, auf die Aussagen von Zeugen zu verweisen, ohne deren Inhalt darzulegen, weil allein hierdurch noch nicht deutlich gemacht wird, welche Angaben dieser Zeugen dem Amtsgericht eine Inaugenscheinnahme der betreffenden Straße aufgedrängt haben sollen.

2.

Mit der Sachrüge dringt die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht durch.

a)

Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch.

Die Rechtsbeschwerde unterscheidet insoweit nicht genügend zwischen den tatsächlichen Feststellungen und denjenigen, die lediglich die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung betreffen.

b)

Aber auch die Beweiswürdigung des Tatgerichts und ihre Darstellung in den schriftlichen Urteilsgründen sind frei von Rechtsfehlern.

Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Rechtsbeschwerdegericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist es nur gestattet, eine Entscheidung des Tatrichters im Hinblick auf Rechtsfehler zu überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist (Senatsbeschluss vom 25.04.2005, Az.: 1 Ss 244/04).

Solche Fehler hat die Überprüfung des angegriffenen Urteils nicht aufgezeigt. Näherer Erörterung bedarf insoweit lediglich die Beweiswürdigung und ihre Darstellung betreffend die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 62 km/h.

Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren handelt es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren (OLG Hamm DAR 1998, 75; OLG Köln DAR 1994, 248, 249; a.A. BGH NJW 1993, 3081, 3083). Denn die Verlässlichkeit dieser Art der Geschwindigkeitsmessung hängt entscheidend davon ab, mit welcher Zuverlässigkeit das Abstandsverhalten über längere Zeit mit bloßem Auge beobachtet wird (Köln a.a.O.).

Dies hat zur Folge, dass sich der Tatrichter in jedem Einzelfall mit der Zuverlässigkeit der Messung und der Einhaltung der Voraussetzungen für die Verwertbarkeit auseinandersetzen muss. Entsprechend müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass er sich der Gefahr der Ungenauigkeit der Messung durch Nachfahren ohne Verwendung weiterer Aufzeichnungsgeräte, die die Geschwindigkeitsermittlung nicht nur erleichtern, sondern auch rekonstruierbar machen, bewus...

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