Normenkette

ZPO § 91; UrhG § 97 Abs. 1; UWG § 1

 

Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 3u O 44/99)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Erfurt vom 7.1.2002, Az. 3 u O 44/99, abgeändert.

Die von den Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten, einschl. weiterer Gerichtskosten von 1.289,30 DM (= 659,21 Euro) für die zweite Instanz werden festgesetzt auf 14.491,38 DM (= 7.409,32 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 2.7.2001.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 4.315 DM (= 2.206,22 Euro).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat von dem Beklagten begehrt, es zu unterlassen, eine Mastaufsatzleuchte und Mastauflegerleuchte herzustellen, anzubieten und in Verkehr zu bringen. Sie hat sich darauf berufen, der Beklagte verletze durch den Vertrieb einer ihrer Leuchte „Castor” ähnlichen Leuchte ihre Urheberrechte und verhalte sich wettbewerbswidrig. Nachdem das LG der Klage unter Rückgriff auf § 1 UWG stattgegeben hatte, hat der Senat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen, weil eine Urheberrechtsschutzfähigkeit der Leuchte nicht gegeben sei. Einen Anspruch aus § 1 UWG hat der Senat wegen fehlenden Gefahr der Herkunftsverwechslung verneint, weil die Leuchte des Beklagten von denjenigen Merkmalen der klägerischen Leuchte abweiche, die dieser ihr charakteristisches Gepräge gebe (vgl. OLG Jena OLG-NL 2001, 210).

Im Rahmen der Kostenfestsetzung hat der Beklagte auch Festsetzung der Kosten eines von ihm in beiden Instanzen hinzugezogenen Patentanwaltes begehrt. Die Rechtspflegerin hat dem mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.1.2002 entsprochen, der am 11.1.2002 zugestellt wurde. Allein gegen die Festsetzung dieser Pastentanwaltsgebühren richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24.1.2002.

II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Einschaltung eines Patentanwaltes durch den Beklagten war zu dessen Rechtsverteidigung nicht i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlich, so dass die durch seine Beauftragung entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig sind.

Regelmäßig sind Patentanwaltskosten in Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markensachen erstattungsfähig. Um eine solche Rechtsstreitigkeit handelte es sich vorliegend jedoch nicht. Für die Lampe, hinsichtlich derer die Klägerin Schutzrechte behauptete, waren weder ein Patent noch ein Gebrauchs- oder Geschmacksmuster oder eine Marke eingetragen. Die Klägerin stützte ihre Ansprüche vielmehr auf ein angebliches Urheberrecht bzw. auf § 1 UWG.

In Urheberrechtsstreitigkeiten ist die Einschaltung eines Patentanwaltes grundsätzlich nicht erforderlich. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass es hinsichtlich der Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Werkes keines besonderen technischen Sachverstandes bedarf. Die Rechtsfrage der erforderlichen Gestaltungshöhe und damit in Zusammenhang stehende künstlerisch-ästhetische Anknüpfungspunkte können von einem Patentanwalt nicht besser beantwortet werden als von einem Rechtsanwalt.

In Wettbewerbssachen ist die Einschaltung eines Patentanwaltes nur ausnahmsweise erforderlich. Eine Erstattungsfähigkeit kommt z.B. ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es um die Beurteilung patent- oder markenrechtlicher Vorfragen bei Schutzrechtsberühmungen innerhalb des § 1 UWG geht. Auch die Beurteilung anderer, schwieriger technischer oder markenrechtlicher Vorfragen kann Grund für die Einschaltung eines Patentanwaltes in Wettbewerbssachen sein (vgl. KG NJWE-WettbR 2000, 222; Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., Einl. UWG Rz. 570). Geht es wie im vorliegenden Falle um eine Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, so ist wiederum darauf abzustellen, ob insoweit Vorfragen technischer oder aber ästhetischer Natur klärungsbedürftig sind.

Im Rahmen des zur Beurteilung anstehenden Rechtsstreits kam nur eine sklavische Nachahmung durch den Beklagten in Betracht. Hierbei waren – im Gegensatz zur Fallgruppe des sog. sklavischen Nachbaus auf technischem Gebiet – Abgrenzungsfragen nichttechnischer Art zu erörtern. Zwar handelte es sich bei der Lampe um ein Erzeugnis, das auch technische Merkmale enthielt. Streitentscheidend aber waren, wie sich aus dem Parteivortrag und den Entscheidungsgründen des Senats ergibt, ästhetische Fragen, nämlich solche der Gestaltung, der Form, des Designs und des ästhetischen Gesamteindrucks. Technische Unterschiede spielten eine völlig untergeordnete Rolle. Anhand des auf ästhetischen Kriterien beruhenden Gesamteindrucks konnte die Gefahr einer Herkunftsverwechslung beurteilt werden. Auch insoweit handelt es sich nicht um Problemkreise, zu deren Beurteilung ein Patentanwalt aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung eher berufen wäre als ein Rechtsanwalt, weshalb die Einschaltung eines Patentanwaltes nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente (vgl. ähnlich: OLG Frankfurt JurBüro 1987, 12...

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