Entscheidungsstichwort (Thema)
Klauselerteilung
Leitsatz (amtlich)
Gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung steht dem Schuldner die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO und nach deren Zurückweisung die sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO zu.
Normenkette
ZPO §§ 567, 732-733
Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Entscheidung vom 17.04.2012; Aktenzeichen 6 O 455/00) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 17.04.2012 zurückgewiesen.
2. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Rechtspflegerin des Landgerichts erteilte am 08.02.2012 jeweils zweite vollstreckbare Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 29.05.2001 und 23.10.2002, wogegen der Schuldner mit Telefax vom 18.02.2012 "Rüge gem. Art. 103 GG" erhob.
Diese hat das Landgericht - nach entsprechendem richterlichen Hinweis vom 21.03.2012 - als Klauselerinnerung gem. §§ 733, 732 ZPO behandelt und nach fruchtlosem Ablauf einer Stellungnahme- bzw. Begründungsfrist mit Beschluss vom 17.04.2012, dem Schuldner zugestellt am 21.04.2012, zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 30.04.2012 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde vom selben Tag. Nachdem das Landgericht auf die Möglichkeit der Beschwerdebegründung bis zum 23.05.2012 hingewiesen hatte und diese vom Schuldner nicht genutzt wurde, hat es dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 25.05.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung steht dem Schuldner die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO und nach deren Zurückweisung die sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO zu (vgl. KG, Beschluss vom 16.03.2011, Az.: 17 WF 32/11, m.w.N.). Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde die zweiwöchige Beschwerdefrist gem. § 569 Abs. 1 ZPO gewahrt.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet; die Zwangsvollstreckung aus der jeweils zweiten vollstreckbaren Ausfertigung ist nicht für unzulässig zu erklären.
Der Schuldner hat keinerlei inhaltliche Einwendungen vorgebracht, während keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die gegen eine Erteilung der jeweils zweiten vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse sprechen würden.
Mittels § 733 ZPO soll der Schuldner vor einer wiederholten Zwangsvollstreckung aus demselben Titel und über denselben Anspruch geschützt werden, weshalb eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden darf, wenn der Gläubiger ein besonderes Interesse hieran glaubhaft machen kann bzw. wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass das Durchsetzungsinteresse des Gläubigers höher zu bewerten ist als das Schutzinteresse des Schuldners (vgl. KG, aaO., m.w.N.; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 733 Rn. 4). Ein derartiges besonderes, das Schutzbedürfnis des Schuldners überwiegendes Gläubigerinteresse ist hier insofern gegeben, als die Gläubigern mit Schriftsatz vom 09.07.2011 hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die ursprünglichen Vollstreckungsunterlagen auf dem Postweg zwischen dem Landgericht Magdeburg und dem Amtsgericht Magdeburg verloren gegangen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Wertfestsetzung ist entbehrlich, da nach Nr. 2121 KV GKG eine Festgebühr anzusetzen ist.
Fundstellen