Verfahrensgang
AG Erfurt (Entscheidung vom 15.06.2004) |
Gründe
I. Das Thüringer Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - setzte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 11.04.2003 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h, wegen am 02.02.2003 begangener Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 59 km/h, 55 km/h und 60 km/h sowie wegen Nichtbefolgung des Rotlichts einer Wechsellichtzeichenanlage bei länger als 1 s andauernder Rotphase eine Geldbuße in Höhe von 700,- EUR fest und ordnete zugleich ein Fahrverbot von 2 Monaten Dauer an. Gegen diesen dem Betroffenen am 15.04.2003 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene am 27.04.2003 Einspruch ein.
Daraufhin verurteilte das Amtsgericht Erfurt den Betroffenen in Anwesenheit am 15.06.2004 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 29 km/h in Tatmehrheit mit Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft in 3 Fällen, nämlich um 59 km/h, 55 km/h und 60 km/h, sowie wegen fahrlässigen Missachtens des Rotlichtes, wobei die Rotphase bereits länger als 1 s andauerte, zu Geldbußen von 50,- EUR, 3 x 175,- EUR und 125,- EUR. Außerdem ordnete das Amtsgericht ein Fahrverbot von 2 Monaten Dauern an und bestimmte, dass dieses erst mit der Inverwahrunggabe des Führerscheins nach Rechtskraft, spätestens aber 4 Monate nach Eintritt der Rechtskraft wirksam wird.
Gegen dieses Urteil legte der Betroffene am 22.06.2004 Rechtsbeschwerde ein und begründete diese durch seinen Verteidiger, dem das vollständig abgefasste Urteil am 07.07.2004 zugestellt worden war, am 09.08.2004 mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 23.11.2004 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 15.06.2004 im Rechtsfolgenausspruch - mit Ausnahme des verhängten Fahrverbotes aufzuheben - und den Betroffenen wegen tateinheitlicher fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in 4 Fällen sowie tateinheitlichen Missachtens des Rotlichts in 1 Fall zu einer Geldbuße von 350,- EUR zu verurteilen, und die Rechtsbeschwerde im Übrigen zu verwerfen.
II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts besteht zwischen den festgestellten 5 bußgeldbewehrten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung Tateinheit, so dass gem. § 19 nur eine Einzelgeldbuße festzusetzen ist. Nach den Urteilsfeststellungen stehen die dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie der - mit der letzten Geschwindigkeitsüberschreitung ersichtlich durch dieselbe Handlung im natürlichen Sinne verwirklichte - qualifizierte Rotlichtverstoß in einer so engen räumlichen und zeitlichen Beziehung und sind durch einen einheitlichen Zweck derart miteinander verbunden, dass sie nur als natürliche Handlungseinheit gewertet werden können und deshalb Tateinheit i.S.d. § 19 OWiG vorliegt (vgl. OLG Köln NZV 2004, 536, 537; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 19 Rn. 1 f.). Dem steht auch nicht entgegen, dass die übertretenen Geschwindigkeitsbeschränkungen jeweils besonders angeordnet waren (siehe OLG Zweibrücken, VRS 105, 144, 145 f.).
Wegen des Vorliegens von Tateinheit kann auch der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Statt der Festsetzung gesonderter Geldbußen für jede einzelne begangene Ordnungswidrigkeit ist eine einheitliche Geldbuße festzusetzen. Deren Höhe ist in Anwendung des § 19 Abs. 1 und 2 OWiG, § 3 Abs. 5 BKatV in der Weise zu bestimmen, dass die Geldbuße nach dem Gesetz bemessen wird, dass die höchste Geldbuße androht und in Bezug auf mehrere Verstöße gegen den die höchste Geldbuße androhenden Tatbestand von dem Regelsatz der Geldbuße für die schwerste Tat auszugehen und diese angemessen zu erhöhen ist.
Der Senat kann gem. § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden, da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedurfte.
Die schwerste Ordnungswidrigkeit ist hier die fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 60 km/h. Die Regelgeldbuße für diese Tat beträgt 175,- EUR (§ 24 StVG, § 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274, § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 1 BKatV, Nr. 11.3, Tabelle 1 Buchst. c BKat). Unter Berücksichtigung der zahlreichen bußgeldrechtlichen Vorbelastungen des Betroffenen und der Vielzahl und der Schwere der hier tateinheitlich begangenen Verkehrsverstöße erscheint dem Senat in Übereinstimmung mit der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft eine Erhöhung dieser Geldbuße auf 350,- EUR angemessen.
Zusätzlich ist gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers das in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Tabelle 1 Buchstabe c zu Nr. 11.3. BKat als Regelfolge vorgesehene Fahrverbot von 2 Monaten Dauer anzuordnen. An einer an sich tat- und schu...