Leitsatz (amtlich)
Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330 ist ein sog. standardisiertes Messverfahren i.S. der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081 ; BGHSt 43, 277 = NJW 1998, 321 ).
Verfahrensgang
AG Suhl (Entscheidung vom 26.06.2007) |
Tenor
1.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtgerichts Suhl vom 26.06.2007
a)
im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Betroffene der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften schuldig ist,
b)
im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Betroffene wird zu einer Geldbuße von 100,- EUR verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von 4 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung.
2.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
3.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr um 1/3 ermäßigt.
Der Landeskasse werden 1/3 der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt.
Gründe
I.
Das Thüringer Polizeiverwaltungsamt -Zentrale Bußgeldstelle- setzte gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h eine Geldbuße von 100,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat fest. Gegen diesen am 04.10.2006 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene durch seinen Verteidiger am 06.10.2006 Einspruch ein.
Am 26.06.2007 verurteilte das Amtsgericht Suhl den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 225,00 EUR und ordnete ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 02.07.2007, die - die Zustellung des Urteils an den Verteidiger erfolgte am 27.07.2007 - mit Schriftsatz des Verteidigers vom 27.08.2007 begründet worden ist.
Gerügt wird - näher ausgeführt - die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 28.11.2007 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Mit Beschluss vom 04.04.2008 ist die Sache auf den Senat in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen worden.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache nur einen Teilerfolg.
1.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene befuhr mit dem PKW BMW, amtl. Kennzeichen XXXXX, am 09.06.2006 die Bundesautobahn 71 in Richtung Schweinfurt. Innerhalb des Rennsteigtunnels wurde er durch das dort fest installierte Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330, fest mit Sensoren im Straßenbelag verlegt, mit einer Geschwindigkeit von 126 km/h um 09.13.13 Uhr in der Spur 2 fahrend festgestellt.
In der gesamten Thüringer Tunnelkette, einschließlich ihrer Freistücken, ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt. Beim Einfahren in die Tunnelkette wird darüber hinaus auch durch entsprechendes Hinweisschild auf nachfolgende Radarkontrollen in dem Autobahnabschnitt hingewiesen.
Innerhalb des Rennsteigtunnels, welcher sich von Kilometer 114,8 bis Kilometer 123,4 erstreckt, sind alle 600 m über der jeweiligen Fahrbahn an der Tunneldecke entsprechende Verkehrszeichen angebracht, mit denen der Fahrzeugführer immer wieder auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h hingewiesen wird.
Dies erfolgt dann auch jeweils unmittelbar vor den Messstellen.
Trotz Kenntnis dieser Gesamtumstände entschied sich der Betroffene, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht einzuhalten und auch den übrigen Fahrzeugverkehr zu überholen.
Unter Berücksichtigung der Messfehlertoleranz von +/- 3% bei gemessenen Geschwindigkeiten von über 100 km/h betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen zum Tatzeitpunkt mindestens 41 km/h.
Das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330, fest mit Sensoren im Straßenbelag verlegt, war zum Tatzeitpunkt aufgrund der Eichung vom 14.11.2005 ordnungsgemäß geeicht, im Übrigen entsprechend den Vorgaben der Bauartenzulassung gewartet und verfügt über eine entsprechende Bauartenzulassung der Physikalisch Technischen Bundesanstalt."
2.
Die erhobenen Verfahrensrügen führen nicht zum Erfolg.
Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Beweisantrag auf Beiziehung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Geschwindigkeit als zu hoch festgestellt worden ist, zu Unrecht abgelehnt, ist in zulässiger Weise ausgeführt, jedoch nicht begründet.
Zwar hat das Amtsgericht die Ablehnung des Beweisantrages rechtsfehlerhaft auch auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG gestützt. Die Vorauss...