Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsbetreuervergütung. Stundensatz, erhöhter. Festsetzung von Vergütung für den Berufsbetreuer in der Betreuungssache des Betroffenen Peter Weisheit, Puschkinstraße 2 a, 99947 Bad Langensalza
Leitsatz (amtlich)
1. Die gesonderte Feststellung einzelner Berechnungselemente des Vergütungsanspruchs sieht § 56 g FGG nicht vor, weil die Vergütungsfestsetzung regelmäßig die Ermittlung und Festlegung des dem Betreuer zustehenden Stundensatzes umfasst.
2. Eine Fachschulausbildung ist regelmäßig als eine einer abgeschlossenen Lehre vergleichbare Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG anzusehen.
3. Eine in der DDR absolvierte Fachschulausbildung zum Ingenieur-Pädagogen hat einem Absolventen besondere für die Führung einer Betreuung i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 BtVormVG nutzbare Fachkenntnisse verschaffen können.
Normenkette
FGG § 56g; BGB §§ 1836a, 1836b; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Beschluss vom 20.06.2001; Aktenzeichen 1 T 85/01) |
Tenor
1. Der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen wird ersatzlos aufgehoben, soweit das Landgericht festgestellt hat, dem Beteiligten zu 1 stehe ein Stundensatz von 40,50 DM zu.
2. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Staatskasse hat dem Beteiligten zu 1 dessen notwendige außer gerichtliche Kosten für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde zu erstatten.
4. Der Beschwerdewert wird auf 1215,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1 ist gerichtlich bestellter Berufsbetreuer des Betroffenen für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung,Gesundheitssorge, Vermögenssorge betreffend die Geltendmachung der Ansprüche auf Altersversorgung und Sozialhilfe sowie Umgang mit Behörden und Ämtern.
Der Beteiligte zu 1 hat in der DDR eine Fachschulausbildung zum Ingenieur- Pädagogen (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht) absolviert; die Schwerpunkte dieser Ausbildung lagen bei den Fächern Pädagogik, Psychologie, sozialistisches Recht und sozialistische Betriebswirtschaftslehre. Nach einer Bescheinigung des Kultusministeriums des Freistaats Thüringen vom 26.03.2001 befähigt diese Ausbildung den Beteiligten zu 1 zur Lehrtätigkeit an beruflichen Schulen im Freistaat Thüringen im fachpraktischen Unterricht.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat dem Beteiligten zu 1 für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.03.2001 eine monatliche Pauschalvergütung nach § 1836 b Nr. 1 BGB nach einem Stundensatz von 31,50 DM zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Basis von 4,3 Stunden monatlich zugebilligt. In der insgesamt auf 215,- DM festgesetzten Monatspauschale ist außerdem noch Aufwendungsersatz in Höhe von 50,– DM nebst hierauf entfallender Mehrwertsteuer enthalten.
Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht festgestellt, dem Beteiligten zu 1 stehe ein Stundensatz von 40,50 DM zu. Es hat die Monatspauschale entsprechend auf 260,– DM erhöht (Vergütung: 4,3 Stunden × 40,50 DM; Aufwendungsersatz 50,– DM sowie Mehrwertsteuer 35,86 DM) und Verrechnungsbestimmungen mit Vorschüssen getroffen. Auf die Begründung der Entscheidung des Landgerichts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde zugelassen.
Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2, der lediglich den vom Landgericht angenommenen Stundensatz angreift. Auf die Begründung des Rechtsmittels nimmt der Senat Bezug.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27 ff. FGG an sich statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie im Ergebnis ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht auf Gesetzesverletzungen beruht, §§ 27 FGG, 550 ZPO.
1. Allerdings hat der Senat den Feststellungsausspruch des Landgerichts aufgehoben. § 56 g FGG sieht die Festsetzung der vom Betreuer zu beanspruchenden Vergütung, nicht aber die gesonderte Feststellung betreffend einzelne Berechnungselemente des Vergütungsanspruchs vor. Hierfür besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Vergütungsfestsetzung regelmäßig die Ermittlung und Festlegung des dem Betreuer zustehenden Stundensatzes umfasst.
2. Ist der Betreute wie hier mittellos, kann der Berufsbetreuer Vergütung aus der Staatskasse verlangen (§§ 1908 i Abs. 1, 1836 a BGB), und zwar für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit den seiner Qualifikation entsprechenden, vom Gesetzgeber in einer typisierten dreistufigen Skala verbindlich festgelegten Betrag (§ 1836 a BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BVormVG). Macht das Vormundschaftsgericht wie hier – von den Beteiligten unbeanstandet – von der Möglichkeit Gebrauch, dem Betreuer gem. § 1836 b Nr.1 BGB einen festen Geldbetrag als Vergütung zuzubilligen, ist zu dessen Bemessung die voraussichtlich erforderliche Zeit mit dem jeweiligen Stundensatz des § 1 Abs. 1 BVormVG zu multiplizieren. Dabei setzt die Zuerkennung der erhöhten Stunde...