Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung in einem Verfahren auf Regelung des Umgangs und der elterlichen Sorge nach Antragsrücknahme; Überprüfung der Ausübung des richterlichen Ermessens durch das Beschwerdegericht
Normenkette
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1, § 83 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Meiningen (Aktenzeichen 5 F 511/15) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 03.12.2004 geborenen Kindes A. L. K.. Ihre Beziehung ist seit Herbst 2005 beendet. Seit Dezember 2006 hat der Antragsgegner nahezu keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Am 11.09.2009 schrieb er per Mail, dass er das Kind nie wollte und auch nie etwas mit ihm zu tun haben wollte. Am 08.10.2009 verleugnete er seine Tochter mit den Worten "Ich habe keine Tochter L.". Im Oktober und November 2009 kündigte er an, das Umgangsrecht einzuklagen, wenn weiterhin seitens des Jugendamtes Unterhaltsforderungen gegen ihn geltend gemacht würden und die Antragsgegnerin die Beistandschaft des Jugendamtes nicht beende. Anlässlich der nächsten Aufforderung des Jugendamtes zur Zahlung von Unterhalt wies er mit Schreiben vom 18.10.2013 darauf hin, dass er ein Umgangsrecht beantragen werde, wenn es der Antragsgegnerin nicht gelinge, die Schreiben des Jugendamtes zu unterbinden. Schließlich forderte er mit Schreiben vom 08.08.2015 von der Antragsgegnerin die Zahlung von monatlich 9,00 EUR, die das Land Thüringen von ihm forderte und kündigte an, für den Fall der Einleitung eines Gerichtsverfahrens, den Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen.
Am 27.08.2015 hat der Antragsteller neben einer Umgangsregelung auch die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragt.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge widerspreche dem Wohl des Kindes. Der Antragsteller habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Kind nicht wolle. Durch den fast 9 Jahre andauernden Kontaktabbruch kenne er die Bedürfnisse des Kindes nicht und könne diese nicht berücksichtigen. Der Antragsteller verfolge mit dem Antrag eigennützige Interessen. Er habe seine Rechte bisher ausschließlich als Druckmittel zur Abwehr vermeintlich nicht bestehender Unterhaltsansprüche genutzt. Schließlich ergebe sich aus der vorgelegten Korrespondenz, dass der Antragsteller auf herabsetzende, herrische und respektlose Art mit ihr kommuniziere. Diese Haltung ermögliche keinen partnerschaftlichen Austausch auf der Elternebene.
Im Anhörungstermin hat der Antragsteller den Antrag zurückgenommen.
Durch Beschluss vom 03.11.2015, auf den Bezug genommen wird, legte das AG dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf.
Gegen diese, dem Antragsteller am 10.11.2015 zugestellte Kostenentscheidung, richtet sich die am 18.11.2015 beim AG eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Er beantragt eine Änderung der Kostenentscheidung dahingehend, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet. Zur Begründung führt er aus, dass es für ein Sorgerechtsverfahren keinen Anwaltszwang gebe und die nicht notwendigen Anwaltskosten der Antragsgegnerin von ihm nicht zu zahlen seien.
II. Die Beschwerde gegen die Kostentscheidung ist gemäß § 58 FamFG statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 58, 63, 64 FamFG). Einer Mindestbeschwer i.S.d. § 61 FamFG bedarf es bei der Anfechtung einer Kostenentscheidung in Kindschaftssachen nicht (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1876).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Indem das FamFG in § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, der gemäß § 83 Abs. 2 FamFG auch bei Rücknahme des Antrags Anwendung findet, die Entscheidung über die Kostenverteilung in das billige Ermessen des Gerichts stellt, übernimmt es für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder das Prinzip der strengen Orientierung an das Obsiegen oder Unterliegen, wie es im Zivilprozess in den Verfahrensvorschriften über die Prozesskosten der Zivilprozessordnung (§§ 91 ff. ZPO) gilt, noch führt es die noch im alten Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestehende Bestimmung des § 13a FGG fort, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hatte. Vielmehr ist nun eine sorgfältige Abwägung aller Gesichtspunkte und deren Niederlegung in der Begründung des Beschlusses erforderlich (Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rdn. 44).
Ist die Bemessung einer Kostenentscheidung - wie hier - in das Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts gestellt, beschränkt sich die Überprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Der Sinn des eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes ...