Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens. Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Obwohl der ausgleichsverpflichtete Ehegatte in der Gesamtbilanz über die höheren angleichungsdynamischen und höheren nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften verfügt, ist das Versorgungsausgleichsverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG auszusetzen, wenn seine nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften allein aus der Umbewertung des Deckungskapitals von Lebensversicherungsverträgen herrühren und gegenwärtig nicht ausgeglichen werden können, der ausgleichsberechtigte Ehegatte aber nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat.
Normenkette
VAÜG § 2 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Gera (Beschluss vom 06.07.2004; Aktenzeichen 22 F 839/03) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO; § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).
3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600,– EUR festgesetzt.
Gründe
Das Familiengericht hat auf den, der Antragsgegnerin am 10.10.2003 zugestellten Antrag des Antragstellers die am 04.09.1982 geschlossene Ehe der Parteien mit Urteil vom 13.05.2004 unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich geschieden.
Nach den vom Amtsgericht eingeholten Auskünften haben die Parteien in der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) vom 01.09.1982 bis 30.09.2003 folgende Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften erworbenen:
a.) der Antragsteller:
bei der Bundesknappschaft angleichungsdynamische Anwartschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) in Höhe von monatlich 419,00 EUR
und gegenüber dem Freistaat Thüringen angleichungsdynamische Anwartschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) in Höhe von monatlich 740,42 EUR.
Darüber hinaus hat er Rentenanwartschaften aufgrund zweier Lebensversicherungsverträge (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB) bei der Cosmos Lebensversicherungs AG und der Allianz Lebensversicherungs-AG erworben, deren ehezeitlichen Deckungskapitalien 2.112,48 EUR bzw. 12.207,12 EUR betragen.
b.) die Antragsgegnerin
bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte angleichungsdynamische Anwartschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) in Höhe von monatlich 390,38 EUR sowie nichtangleichungsdynamische Anwartschaften (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) in Höhe von monatlich 3,00 EUR.
Auf der Grundlage dieser Auskünfte hat das Familiengericht mit Beschluss vom 06.07.2004 das Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 2 Abs. 1, 2 VAÜG ausgesetzt. Dazu hat es ausgeführt, dass der Antragsteller der ausgleichspflichtige Ehegatte sei. Zum Ausgleich der gesetzlichen Anwartschaften müssten angleichungsdynamische Anrechte mit regeldynamischen verrechnet werden. Ein Leistungsfall sei nicht gegeben. Im Übrigen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Entscheidungsgründe.
Gegen den ihr am 14.07.2004 zugestellten Beschluss hat die Bundesknappschaft am 06.08.2004 gemäß § 621 e ZPO Beschwerde eingelegt und beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Unter Berücksichtigung seiner umbewerteten Lebensversicherungen verfüge der bei ihr versicherte Antragsteller sowohl über die höheren angleichungsdynamischen als auch die höheren nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften, so dass keine Aussetzung gemäß § 2 Abs. 1 VAÜG zu erfolgen habe.
Nach Hinweis auf Bedenken an der Erfolgsaussicht der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin an ihrem Vorbringen festgehalten und ausgeführt, der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich bezüglich der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften könne durchgeführt werden. Bezüglich des Ausgleichs der nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften seien die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen.
Die Beschwerde ist zulässig, allerdings nicht als befristete Beschwerde gemäß § 621 e ZPO sondern als einfache Beschwerde nach § 19 FGG.
Bei der Aussetzung des Verfahrens handelt es sich lediglich um eine Zwischenentscheidung, da sie die Instanz nicht einmal teilweise beendet. Insoweit findet nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 20.12.2001, 1 UF 214/01, m.w.N. so auch: BGH, FamRZ 2003, 1005) die befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO nicht statt, da diese nur gegen Endentscheidungen eröffnet ist. Derartige Zwischenentscheidungen sind aber nach § 19 FGG mit der einfachen – unbefristeten – Beschwerde anfechtbar, da sie die vorläufige Ablehnung einer Entscheidung beinhalten (vgl. Zöller/ Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 621 e, Rn. 9).
Das Rechtsmittel ist nicht begründet, auch wenn die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hinweist, dass die Parteien in der Ehezeit keine angleichungsdynamischen Anrechte minderer Art (§ 1 Abs. 3 VAÜG) erworben haben und der Antragsteller in der Gesamtbilanz der beiderseitigen Anwartschaften über die höheren angleichungsdynamischen und die höheren nichtangleichungsdynamischen Rente...