Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Kostentragungspflicht hinsichtlich Alkohol- oder Drogenkontrollen, die in Erfüllung einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht durchgeführt werden. Kosten-Strafsachen. Kostentragung Drogen- und Alkoholtest. JVEG. Führungsaufsicht. Weisung
Leitsatz (amtlich)
Die Kosten für Alkohol- oder Drogenkontrollen, die in Erfüllung einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht durchgeführt werden, hat grundsätzlich der Verurteilte zu tragen.
Diese Kostentragungspflicht des Verurteilten wird jedoch durch die Zumutbarkeitsklausel des § 68b Abs. 3 StGB begrenzt.
Unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten werden dann gestellt, wenn dessen finanzielle Leistungsfähigkeit durch die von ihm zu tragenden Kosten für Alkohol- und Drogenkontrollen nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 oder Abs. 2 Satz 4 StGB überfordert wird.
Normenkette
StGB § 68b Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 S. 4, Abs. 3, § 68d; StPO §§ 73, 464a Abs. 1 S. 2, § 465 Abs. 1; JVEG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Meiningen (Aktenzeichen 4 StVK 527/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Verurteilte wurde durch seit dem 31.05.2005 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Suhl - Schöffengericht - vom 19.05.2005 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt (130 Js 18261/04). Zugleich wurden seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und der Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten vor Vollzug dieser Maßregel angeordnet. Nach Verbüßung von Untersuchungshaft und Vorwegvollzug wurde die angeordnete Maßregel ab dem 20.06.2006 im Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie H vollzogen.
Mit seit dem 14.02.2008 rechtskräftigem Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen bei dem Amtsgericht Hildburghausen vom 30.01.2008 (4 StVK 527/06) wurden die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe aus dem eingangs genannten Urteil des Amtsgerichts Suhl zur Bewährung ausgesetzt, die Dauer der Bewährungszeit auf 3 Jahre bestimmt und der Eintritt der Führungsaufsicht mit der Aussetzung der Unterbringung festgestellt. Außerdem wurde der Verurteilte unter anderem angewiesen, nach näherer Weisung des Bewährungshelfers unregelmäßige und unangekündigte Alkohol- und Drogenkontrollen durchführen zu lassen (Nr. 9 des Beschlusses).
Nachdem die Kosten für die Alkohol- und Drogenkontrollen zunächst durch den Verurteilten beglichen worden waren, teilte dessen Bewährungshelferin der Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 04.09.2009 mit, dass der Verurteilte zwar grundsätzlich bereit sei, sich auch zukünftig regelmäßig den Alkoholkontrollen und Drogenscreenings zu unterziehen, sich aber aufgrund seiner veränderten Einkommenssituation (bis auf weiteres lediglich ALG-1-Bezug und Wegfall der bisherigen Schichtzulage) nicht mehr in der Lage sehe, diese selbst zu bezahlen.
Mit Verfügung vom 01.10.2009 teilte die zuständige Einzelrichterin der Strafvollstreckungskammer daraufhin der Bewährungshelferin mit, dass die Rechnungen vorerst vom Gericht bezahlt würden und dann seitens des Gerichts versucht würde, diese vom Verurteilten wieder beizutreiben, was aber nur möglich sei, wenn dieser über ausreichende Einnahmen verfüge. Auf die dahingehende Bitte der Bewährungshelferin vom 28.02.2009 bestätigte die Richterin mit Verfügung vom 18.12.2009 dem Verurteilten schriftlich, dass die Rechnungen für die Alkohol- und Drogentests eingereicht werden könnten und vorerst vom Gericht bezahlt werden würden.
Im Verwaltungswege wurden sodann zwei Alkohol- und Drogenkontrollen des Verurteilten am 04.01. und 23.04.2010 betreffende und an das Amtsgericht Hildburghausen gerichtete Rechnungen in Höhe von 156,19 EUR und 99,66 € der Laborarztpraxis Dres. med. J Kollegen von der Staatskasse bezahlt. Dies beanstandete der zuständige Bezirksrevisor beim Landgericht Meiningen mit Verfügung vom 24.08.2010 und beantragte die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenentschädigungen für die beiden erfolgten Alkohol- und Drogenkontrollen nach § 4 JVEG auf jeweils 0,00 €. Diesen Antrag wies die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 06.09.2010 zurück. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors vom 16.09.2010 hob der Senat mit Beschluss vom 05.11.2010 (1 Ws 431/10) die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 06.09.2010 auf und verwies die Sache zu erneuter Prüfung und Entscheidung über die beantragte gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenentschädigung an das Landgericht Meiningen zurück.
Mit Beschluss vom 25.11.2010 hat die Strafvollstreckungskammer die der Laborarztpraxis Dres. med. J Kollegen zu leistende Vergütung für die dort vorgenommenen Alkohol- und Drogentests auf 156,19 € u...