rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung einer Dienstbarkeit zu Lasten der im Grundbuch von Eisenach Bl. 9208 bis 9215 eingetragener Grundstücke

 

Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Beschluss vom 04.06.1999; Aktenzeichen 2 T 81/99)

 

Tenor

1. Der weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1.) wendet sich gegen die Ablehnung des Grundbuchamts Eisenach, in Abteilung II des Grundbuchs der betroffenen Grundstücke ein Wegerecht einzutragen.

Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin des im Grundbuch von Eisenach Bd. eingetragenen Grundstücks in Eisenach. An dieses Grundstück grenzen Grundstücke an, welche zu einem nicht bekannten, vor dem Jahr 1921 liegenden Zeitpunkt aus einem Grundstück mit der Flurkarten-Nr., gebildet durch Vereinigung der Grundstücke Flurkarten Nrn. 183 b und 184 e, entstanden und nach erneuter Zerlegung zunächst als Flurstücke Nrn. 6746/1 und 6746/2 verzeichnet sind, wobei das Grundstück 6746/1 wiederum zerlegt worden ist in die Grundstücke Flur Nr. 6746/3 und 6746/4. Den genannten Parzellenzerlegungen entsprechen ersichtlich im Grundbuch vollzogene Grundstücksteilungen.

Für das Grundstück Nr. 6746/1 war seit 1981 im Grundbuch Volkseigentum vermerkt. Es ist inzwischen in das Eigentum der Beteiligten zu 2 übertragen worden. Eine Dienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Nachbargrundstücks der Beteiligten zu 1) ist bei keinem der aus den Ursprungsgrundstücken zu Flur Nr. 6746 gebildeten Grundstücke im Grundbuch verlautbart; sie war auch nicht im Hypothekenbuch eingetragen, aufgrund dessen das Amtsgericht Eisenach im Dezember 1928 das Grundbuch für die hier betroffenen Grundstücke angelegt hat. Allerdings ist im Zuge der Anlegung des Reichsmustergrundbuchs im Amtsgerichtsbezirk Eisenach unter dem Datum des 13. 9. 1928 in den Grundakten folgendes festgehalten worden:

„Nach der (D.-H.'schen) Bestätigungsurkunde vom 1. Juni 1921 über die Vereinigung der Grundstücke Nr. 183 b und 184 e der Flurkarte für Wildbahn-Eisenach mit Ehrensteig mit dem Grundstücke Nr. 922 c der Flurkarte von Eisenach (Bd. VII 1921, Bl. 200b der Grundacten für Eisenach) ist

a. …

b. das auf einer in Nr. 183 b der Flurstücke enthaltenen Fläche von 50 a 28 qm als dienenden Grundstücke (an dieser Stelle erfolgt eine unleserliche handschriftliche Einfügung eines Wortes) als „Grunddienstbarkeit” bestätigte Recht der Eigentümer des herrschenden Grundstückes Nr. 183 a der Flurkarte auf Wasserentnahme aus dem Brunnen und Benutzung eines Weges am dienenden Grundstück Nr. 183 b der Flurkarte, lt. Servitutsbestätigungsurkunde vom 20. März 1897. „

Jetzige Eigentümer sind:

a) von Nr. 922c der Flurkarte (neue Nr. 6746)…”

Eine Servitutsbestätigungsurkunde vom 20. 3. 1897 liegt der Beteiligten zu 1) nicht vor.

Ausweislich einer am 20. 11. 1928 erstellten Niederschrift des Amtsgerichts Eisenach wurde im Grundbuchanlegungsverfahren den damaligen Eigentümerinnen des herrschenden Grundstücks 183 a dessen Rechtsbestand einschließlich einer mit dem Eigentum verbundenen Grunddienstbarkeit bekannt gegeben. Der Vermerk dieses Rechts bei dem Blatt des Grundstücks ist damals ausdrücklich nicht beantragt worden.

Mit einem am 5.12.1998 dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Eisenach präsentierten Schreiben hat die Beteiligte zu 1.) um „Unterstützung und Grundbuchänderung (Anpassung und Übernahme aus den alten Akten) „sowie „um Überprüfung der Sachlage” gebeten. Die Beteiligte zu 1.) führt dazu aus, sie habe ihr Grundstück „bisher im Rahmen eines eingetragenen Wegerechts über die Flurnummer 6746 betreten”. Nach ihren, der Beteiligten zu 1), Feststellungen sei „das Wegerecht … weggefallen”, ohne dass der Beteiligten zu 1) eine „Begründung oder Information zum Wegfall dieses Wegerechts” vorliege. Die Eintragung des Wegerechts ist vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) förmlich beantragt worden. Das Recht sei, so die Antragsbegründung, „in den Grundakten” eingetragen gewesen; „offenbar” sei „bei der Neufassung der Grundbuchblätter im April 1937 die Übertragung des Wegerechts aus den Grundakten vergessen worden”. Das Wegerecht sei, wie heute noch erkennbar, längs der westlichen Grenze des Grundstücks Flurkarten-Nr. 6746/1 ausgeübt worden.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat den Antrag mit Beschluss vom 3. 3. 1999 zurückgewiesen. Das Recht sei, so das Grundbuchamt, jedenfalls deswegen untergegangen, weil Volkseigentum, in welches das Grundstück Nr. 6746/1 gekommen war, gemäß § 20 Abs. 3 ZGB nicht habe belastet werden dürfen. Die Beteiligte zu 2) ist zu dem Begehren der Beteiligten zu 1) nicht gehört worden.

Gegen den Beschluss vom 3. 3. 1999 hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Sie hat dabei die Eintragung eines Wegerechts an dem Grundstück mit der Flur Nr. 6746/1 zugunsten des Grundstücks mit der Flur-Nr. 6745 beantragt. Das Grundbuchamt habe verkannt, dass § 20 Abs. 3 ZGB sich auf neue Belastungen beschränke. De...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?