Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung und Bewertung von während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten bei der Ländernotarkasse Leipzig im Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Bewertung von Versorgungsrechten bei der Ländernotarkasse Leipzig.
Leitsatz (redaktionell)
Die Bewertung von Versorgungsanrechten bei der Ländernotarkasse Leipzig im Versorgungsausgleich
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nrn. 2, 4b, Abs. 3, § 1587c; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Schmalkalden (Beschluss vom 01.03.2004; Aktenzeichen 1 F 142/99) |
Tenor
1. Der Beschluss des AG - FamG - Schmalkalden vom 1.3.2004 wird abgeändert.
2. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird ausgesetzt und zur späteren Entscheidung an das AG - FamG - Schmalkalden zurückverwiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 93a ZPO).
4. Der Beschwerdewert wird auf 4.009,68 EUR festgesetzt (§ 17a Nr. 1 GKG a.F.).
5. Der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich I. Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des AG - FamG - Schmalkalden vom 1.3.2004 auf vorläufig 511,13 EUR festgesetzt.
6. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die am 3.9.1988 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 17.6.1999 zugestellten Scheidungsantrages des Antragstellers durch Urteil des FamG Schmalkalden vom 15.8.2001 geschieden und der Versorgungsausgleich durch Beschl. v. gleichen Tage abgetrennt.
Der Antragsteller hat vorgetragen, der Versorgungsausgleich sei auszuschließen, da die Antragsgegnerin es während ihrer Selbständigkeit unterlassen habe, eine eigene Altersversorgung im Rahmen des öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleichs aufzubauen. Die Alterssicherung der Antragstellerin erfolge über eine von ihr abgeschlossene entsprechend hohe Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht. Die Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin im Rahmen des Zugewinns seien durch seine Leistungen in einem solchen Maße erhöht worden, dass ein Versorgungsausgleich zu seinen Lasten grob unbillig wäre.
Die Parteien hätten seit März 1992 voneinander getrennt gelebt, nachdem die Antragstellerin sich einem neuen Partner zugewandt habe. Schon im Frühjahr 1989 habe er seiner Ehefrau mitgeteilt, dass eine eheliche Gemeinschaft für ihn aus persönlichen Gründen nicht in Betracht komme. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gebe eine so lange Trennung Anlass zu der Prüfung, ob eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen in Betracht komme.
Er habe seit Januar 1995 ein eigenes Zimmer im Haus W.-straße 5 bewohnt und sich an den Wochenenden überwiegend bei seinem Lebenspartner in L. aufgehalten. Die Antragsgegnerin habe während der Ehe drei verschiedene Beziehungen gehabt.
Die Antragsgegnerin habe ihm versprochen, im Falle der Trennung ihren Miteigentumsanteil W.-straße 5 auf ihn zurückzuübertragen.
Der Antragsteller hat beantragt, den Versorgungsausgleich auszuschließen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
Sie hat vorgetragen, sie habe von Herbst 1991 bis Juni 1994 die Referendarausbildung mit Erfolg absolviert und für diese Zeit Beiträge entrichtet, nachdem sie nicht in den Richterdienst übernommen worden sei. Zum Aufbau einer Rente hätten ihr nach Eintritt in die Selbständigkeit bis Ende 1995 die finanziellen Mittel gefehlt. Man sei bei Abschluss der notariellen Vereinbarung davon ausgegangen, dass der Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden solle.
Es sei eine gemeinsame Entscheidung der Parteien gewesen, die Ehe fortzusetzen. Man habe bis kurz vor Weihnachten 1994 gemeinsam in der Mietwohnung H. 9 in S. gelebt und sei dann in das gemeinsam am 9.4.1994 erworbene, in der W.-straße 5 in S. gelegene Hausgrundstück nach aufwendiger Sanierung eingezogen. Der Antragsteller habe im Mai/Juni 1998 die Trennung der Diele und damit die Schaffung von zwei getrennten Wohnungen veranlasst.
Der Antragsteller habe ihr geraume Zeit nach der Heirat andere Neigungen offenbart. Die persönlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen hätten die Parteien bis zur Trennung gemeinsam getroffen. Sie habe auf den Fortstand der Ehe vertraut. Sie habe noch im Juli 1996 ihren Kanzleisitz nach S. verlegt und zwar unmittelbar neben den damaligen Sitz des Notariats des Antragsgegners. Erst ca. zwei Wochen vor der Verlegung des Kanzleisitzes habe der Antragsteller Bedenken - wohl vor dem Hintergrund einer von ihm aufgenommenen außerehelichen Beziehung - angemeldet.
Das AG hat den Versorgungsausgleich durch Beschl. v. 1.3.2004 geregelt und zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Ländernotarkasse auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 275,34 EUR, bezogen auf den 31.5.1999, begründet und angeordnet, den Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Hiergegen richten sich die befristeten Beschwerden der ...