Leitsatz (amtlich)

Ein Versuch des Nachmachens oder Fälschens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ist erst dann gegeben, wenn der Täter vorsätzlich - zur Täuschung im Rechtsverkehr oder in der Absicht, einem Dritten eine solche Täuschung zu ermöglichen - die Fälschungshandlung beginnt.

Zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion nach §§ 152b Abs. 1, Abs. 2, 152a Abs. 2 StGB setzt noch nicht an im Sinne des § 22 StGB, wer sich ohne Erfolg darum bemüht, ein Paket mit Zahlungskartenrohlingen ausgehändigt zu bekommen.

Eine Zahlungskarte ist nur dann unecht, wenn sie als Falsifikat geeignet ist, den scheinbaren Aussteller zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen.

Die Verabredung eines Verbrechens setzt nicht die Festlegung aller Einzelheiten der in Aussicht genommenen Tat, sondern nur voraus, dass diese in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert ist. Insoweit gilt nichts anderes als für die Absprache eines Tatplans von Mittätern nach § 25 StGB oder die Bestimmtheit der zu begehenden Tat bei der Anstiftung nach § 26 StGB. Eine strafbare Verabredung wird also nicht dadurch ausgeschlossen, dass Zeit, Ort und Modalitäten der geplanten Ausführung im Einzelnen noch offen bleiben (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.06.2007, Az.: 3 StR 140/07).

 

Normenkette

StGB §§ 22, 30 Abs. 2, §§ 149, 152a, 152b

 

Verfahrensgang

AG Gera (Aktenzeichen 6 Gs 890/08)

LG Gera (Aktenzeichen 1 Qs 352/08)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach vorläufiger Festnahme am 17.07.2008 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Eisenach vom 18.07.2008 (Az.: 10 Gs 80/08) in Untersuchungshaft, derzeit in der JVA G. In dem - auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten - Haftbefehl wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 17.07.2008 als Mitglied einer Bande versucht zu haben, Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu fälschen sowie Daten ausgespäht zu haben, strafbar gemäß §§ 152a, 152b Nr. 2, 202a; 22, 23 StGB.

Im Anschluss an eine am 16.09.2008 erfolgte mündliche Haftprüfung vor dem Amtsgericht Gera - dem die weiteren, die Untersuchungshaft betreffenden Entscheidungen auf Antrag der Staatsanwaltschaf Gera mit Beschluss des Amtsgerichts Eisenach vom 25.07.2008 gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 StPO übertragen worden waren - beschloss das Gericht, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Eisenach vom 18.07.2008 aufrecht erhalten und in Vollzug bleibt.

Die hiergegen mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17.09.2008 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Gera durch Beschluss vom 22.10.2008 (Az.: 1 Qs 352/08) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Beschuldigte der versuchten Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion als Mitglied einer Bande nach §§ 152b Abs. 1, Abs. 2, 152a Abs. 1, Abs. 2 StGB dringend verdächtig ist.

Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 17.10.2008 weitere Beschwerde eingelegt, der das Landgericht Gera durch Beschluss vom 28.10.2008 nicht abgeholfen hat.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 03.11.2008,

a) den Haftbefehl des Amtsgerichts Eisenach vom 18.07.2008 (10 Gs 80/08) in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Amtsgerichts Gera vom 16.09.2008 (6 Gs 890/08) aufzuheben, soweit dem Beschuldigten tateinheitlich das Ausspähen von Daten vorgeworfen wird,

b) im Übrigen die weitere Beschwerde zu verwerfen.

II.

1. Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 22.10.2008 ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, da das Landgericht Gera - wie auch schon das Amtsgericht Gera im Beschluss vom 16.09.2008 - im Ergebnis zu Recht angenommen hat, dass die Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft vorliegen.

Gemäß § 112 Abs. 1 StPO darf gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist, ein Haftgrund besteht und wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht außer Verhältnis steht.

a) Dringender Tatverdacht besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Der dringende Tatverdacht muss sich aus bestimmten Tatsachen, nicht aus bloßen Vermutungen, herleiten lassen. Maßgebend ist im Ermittlungsverfahren das sich aus den Akten ergebende Ermittlungsergebnis, nach der Hauptverhandlung das Ergebnis der Beweisaufnahme, nach Erlass eines noch nicht rechtskräftigen Urteils der darin festgestellte Sachverhalt (Meyer-Goßner, 51. Aufl., § 112 StPO, Rdnr. 5 ff).

aa) Aus den im Beschluss des Landgerichts Gera vom 22.10.2008 zutreffend dargelegten Gründen, bestehen entgegen den Ausführungen in dem Haftbefehl vom 18.07.2008 derzeit keine Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht des Ausspähens von Daten nach § 202a StGB.

bb) Darüber hinaus kann z...

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