Verfahrensgang
LG Erfurt (Beschluss vom 16.07.2009; Aktenzeichen 10 O 1877/08) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des LG Erfurt vom 16.7.2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert wird bis zum 12.3.2009 auf 12.468,90 EUR, ab dem 13.3.2009 auf 10.225,90 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Der Kläger machte mit der Klage vom 1.12.2008 einen Anspruch auf Werklohn i.H.v. 12.468,90 EUR und auf Eintragung einer entsprechenden Bauhandwerkersicherungshypothek geltend.
Mit Versäumnisurteil vom 12.3.2009 hat das LG Erfurt den Beklagten zur Zahlung von 10.225,90 EUR und Eintragung einer entsprechenden Bauhandwerkersicherungshypothek verurteilt.
Durch Urteil vom 18.5.2009 hat das LG Erfurt das Versäumnisurteil nach dem Einspruch des Beklagten aufrechterhalten und mit Beschluss vom 16.7.2009 den Streitwert auf 12.468,90 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Erhöhung des Streitwertes durch die gleichzeitige Beantragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nicht stattfinde, da Werklohnanspruch und Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf das selbe wirtschaftliche Interesse gerichtet seien.
Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 27.7.2009, eingegangen am 29.7.2009, gegen den ihm am 20.7.2009 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt und die Ansicht vertreten, dass - unter Berücksichtigung der Reduzierung der Terminsgebühr - für beide Anträge jeweils der volle Streitwert in Ansatz gebracht werden müsse.
Das LG Erfurt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die gem. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägervertreters ist nicht begründet.
Nach wohl herrschender Meinung (vgl. OLG Koblenz OLGReport Koblenz 2003, 256; OLG Stuttgart BauR 2003, 131; OLG Nürnberg JurBüro 2003, 594; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rz. 776; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rz. 16 "BAUHANDWERKERSICHERUNGSHYPOTHEK"; anders allerdings OLG Düsseldorf MDR 2009, 322; OLG München BauR 2000, 927 jeweils mit weiteren Nachweisen) hat eine Zusammenrechnung der Werte für den Zahlungsantrag und den Antrag auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gem. § 5 ZPO zumindest in den Fällen, in denen Auftraggeber und Grundstückseigentümer wie hier identisch sind, zu unterbleiben.
Das wirtschaftliche Interesse des Klägers ist in beiden Fällen auf die Erlangung/Sicherung des ihm zustehenden Werklohnes gerichtet.
Die gegenteilige Ansicht überzeugt nicht. Die Möglichkeit divergierender Entscheidungen bei getrennter Geltendmachung, wie sie vom OLG München und OLG Düsseldorf in erster Linie herausgestellt wird, belegt zwar, dass es sich um rechtlich selbständige Ansprüche handelt, besagt aber nichts über die wirtschaftliche Identität bei gleichzeitiger Geltendmachung. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass im Falle wirtschaftlicher Identität ein Additionsverbot eintritt (z.B. BGH in MDR 1987, 570). Eine Zusammenrechnung rechtlich möglicherweise unterschiedlich zu bewertender Ansprüche bei Geltendmachung in einem Prozess unterbleibt z.B. auch bei der Inanspruchnahme mehrerer Gesamtschuldner auf Zahlung. Während regelmäßig bei der Geltendmachung der Ansprüche gegen einzelne Gesamtschuldner in unterschiedlichen Prozessen jeweils ein Streitwert nach der Hauptforderung festzusetzen ist, wird bei der Geltendmachung in einem Prozess auch nur einmal der Streitwert der Hauptforderung festgesetzt, obschon wegen § 425 BGB divergierende Entscheidungen denkbar sind.
Zumindest wenn Grundstückseigentümer, dem ggü. der Antrag auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gestellt wird, und Auftraggeber, d.h. Schuldner des Werklohns, identisch sind, hat daher auch nach Ansicht des Senates eine Zusammenrechnung zu unterbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Eine Rechtsbeschwerde zum BGH ist nicht eröffnet §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2323657 |
IBR 2010, 370 |