Verfahrensgang
AG Sömmerda (Entscheidung vom 18.07.2003) |
Gründe
I. Das Amtsgericht Sömmerda hat gegen den Betroffenen, nach dessen rechtzeitigem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes vom 07.11.2002 und nach durchgeführter mündlicher Hauptverhandlung, mit Urteil vom 18.07.2003 wegen des vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 1, 49 StVO, § 24 StVG kostenpflichtig ein Bußgeld in Höhe von 150,- EUR festgesetzt.
Den hiergegen form- und fristgerecht durch seinen Verteidiger gestellten und hinsichtlich der erhobenen Sachrüge auch formgerecht begründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat nach Anhörung der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft mit Beschluss vom 01.03.2004 unter Auferlegung der Kosten als unbegründet verworfen, §§ 80 Abs. 1, 3 Satz 2, 4 Satz 1, 3 und 4, 80a Abs. 2 Nr. 2 OWiG; §§ 473 Abs. 1 StPO i. V. m. 46 Abs. 1 OWiG.
In der Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte der Betroffenen durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.09.2003 wegen fehlenden richterlichen Hinweises auf die Veränderung der Schuldform (Vorsatz statt Fahrlässigkeit) die Verfahrensrüge gemäß § 265 Abs. 1 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG sowie die allgemeine Sachrüge (Beanstandung der Beweiswürdigung des Gerichts, insbesondere in Bezug auf die einvernommenen Zeugen) erhoben.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11.03.2004 beantragt der Betroffene nunmehr gemäß § 33a StPO erneut zu entscheiden. Zur Begründung führt er aus, dass der Beschluss des Senates vom 01.03.2004 das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletze, da das Amtsgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, dem Betroffenen einen rechtlichen Hinweis zu erteilen, dass auch eine Verurteilung wegen Vorsatzes in Betracht komme. Darin liege eine Verletzung des Willkürverbotes und zugleich des Anspruches auf rechtliches Gehör. Auf den Beschluss des BVerfG vom 04.06.2003, Az.: 2 BvR 693/03 wies er zugleich hin.
II. Der nicht form- und fristgebundene Antrag des Betroffenen nach § 33a StPO, der gemäß § 71 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.06.2003, Az.: 2 BvR 693/03), hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig.
Der nach § 80 OWiG ergangene Beschluss vom 01.03.2004 ist zwar nicht anfechtbar, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Es liegen aber die weiteren Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, nicht vor (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 295; BGH, Beschluss vom 17.11.1999, 3 StR 142/98 zitiert nach juris).
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über den Zulassungsantrag nach § 80 OWiG keine Tatsachen oder Beweismittel zum Nachteil des Betroffenen verwertet, zu denen dieser durch seinen Verteidiger noch nicht gehört worden wäre und damit nicht hätte Stellung nehmen können. Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs. 1 GG, dessen Gewährleistung die in § 33a StPO enthaltene Regelung dient, ist, dass das entscheidende Gericht das Vorbringen des betroffenen Verfahrensbeteiligten in vollem Umfang zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. Dies hat der Senat getan. Er hat bei seiner Entscheidung das gesamte in den Schriftsätzen des Verteidigers des Betroffenen vom 22.07. und 05.09.2003 enthaltene Vorbringen zur Begründung des Zulassungsantrages nach § 80 OWiG berücksichtigt und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zwingt das entscheidende Gericht aber grundsätzlich nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 295); zudem bedurfte der Verwerfungsantrag hier gemäß § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG keiner Begründung.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 01.03.2004 insbesondere die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 05.09.2003 ausgeführte Verfahrensrüge des Betroffenen, die Nichtbeachtung von §§ 265 StPO i. V. m. 71 Abs. 1 OWiG, umfassend gewürdigt. Hierdurch hat der Betroffene die Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erhoben, da darin zugleich die Rüge enthalten ist, dass der Betroffene infolge des fehlenden Hinweises nicht ausreichend in der Lage gewesen sei, sich umfassend zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu äußern. Die Tatsachen, aus denen eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör hergeleitet werden, sind aber entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Form der Verfahrensrüge geltend zu machen (OLG Düsseldorf NJW 1999, 2130, 2131; KK-Steindorf, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rn. 41 f.; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80, Rn. 16 a). Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, auf den § 80 Abs. 3 OWiG verweist, müssen die Verfahrensrügen so begründet werden, dass die den Mangel enthaltenen Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben sind, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift, das heißt ohne Rückgriff auf die Akten, ersehen kann, ob eine Verletzung des Anspru...