Leitsatz (amtlich)
Die Bindung an den gewählten Gerichtsstand gilt nur für das selbständige Beweisverfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren.
Verfahrensgang
LG Erfurt (Beschluss vom 31.08.2007; Aktenzeichen 9 OH 37/06) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Beschluss des LG Erfurt vom 31.8.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin zu 1) hat nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens beantragt, den Antragstellern gem. § 494a Abs. 2 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.
Das LG hat den Antrag mit Beschluss vom 31.8.2007 zurückgewiesen mit der wesentlichen Begründung, die von den Antragstellern fristgerecht beim LG Zwickau erhobene Widerklage stehe einer Klageerhebung i.S.d. § 494a Abs. 1 ZPO gleich.
Gegen diesen, ihr am 5.9.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin zu 1) mit Schriftsatz vom 19.9.2007, eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller seien durch die Wahl des Gerichtsstands Erfurt für das selbständige Beweisverfahren auch für das Hauptsacheverfahren an diesen Gerichtsstand gebunden.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.9.2007 unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 494a Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO).
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das LG hat den Antrag, den Antragstellern des selbständigen Beweisverfahrens dessen Kosten aufzuerlegen, zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
Die von der beschwerdeführenden Antragsgegnerin zu 1) unter Berufung auf den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 28.5.1997 (NJW 1997, 885) angeführte Bindung an den gewählten Gerichtsstand gilt nur innerhalb des selbständigen Beweisverfahrens, nicht jedoch für ein späteres Hauptsacheverfahren. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der zitierten Entscheidung.
Ein Erfordernis, die Hauptsacheklage am Gerichtsstand des selbständigen Beweisverfahrens zu erheben, lässt sich auch weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 494a ZPO ableiten.
Sinn und Zweck des § 494a ZPO ist es lediglich, die Lücke zu schließen, wenn der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens aufgrund der für ihn ungünstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet. Die Fristsetzung nach § 494a Abs. 1 ZPO dient dazu, Klarheit darüber zu schaffen, ob eine Hauptsacheklage erfolgt. Ist das nicht der Fall, so liegt der auf Antrag nach § 494 Abs. 2 ZPO auszusprechenden Kostentragungspflicht der Gedanke zugrunde, dass der Antragsteller nicht durch Unterlassen der Hauptsacheklage der Kostenpflicht entgehen soll, die sich bei Abweisung einer solchen Klage ergeben würde (BGH, Beschl. v. 22.5.2003 - VII ZB 30/02, NJW-RR 2003, 1240 f.).
An welchem Gerichtsstand die Hauptsacheklage erhoben wird, ist insoweit jedoch irrelevant.
Dass die Erhebung einer Widerklage einer Klagerhebung i.S.v. § 494a Abs. 1 ZPO gleich steht, entspricht allgemeiner Meinung (BGH, a.a.O., m.w.N.) und wird auch von der beschwerdeführenden Antragstellerin zu 1) nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert wurde gem. § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Interesses der Antragstellerin zu 1) an einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht zuzulassen.
Fundstellen
Haufe-Index 1856238 |
OLGR-Ost 2008, 353 |